Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
BDG 1979 §50Spruch
W213 2287391-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch FSKN Rechtsanwälte, Mag. Vinzenz FRÖHLICH, Dr. Maria Christina KOLAR-SYRMAS, Dr. Armin KARISCH, Dr. Dieter NEGER, 8010 Graz, Sackstraße 15/I, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 13.12.2023, GZ. BMF-00951394/027-ZAÖ/2023, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch FSKN Rechtsanwälte, Mag. Vinzenz FRÖHLICH, Dr. Maria Christina KOLAR-SYRMAS, Dr. Armin KARISCH, Dr. Dieter NEGER, 8010 Graz, Sackstraße 15/I, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 13.12.2023, GZ. BMF-00951394/027-ZAÖ/2023, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) des Zollamtes Österreich, Dienststelle XXXX in XXXX und Zollamt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) des Zollamtes Österreich, Dienststelle römisch 40 in römisch 40 und Zollamt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm mit dem Monatsbezug März 2023 zu Unrecht eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft für den Monat Jänner 2023 ausbezahlt worden sei, und zwar wie folgt:römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm mit dem Monatsbezug März 2023 zu Unrecht eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft für den Monat Jänner 2023 ausbezahlt worden sei, und zwar wie folgt:
LOA 4104 Amtsbereitschaft Tag 50% §68/2 9,00 Stunden
LOA 4114 Amtsbereitschaft Tag. 50% §68/1 13,00 Stunden
LOA 4134 Amtsbereitschaft Nacht 100% §68/1 30,00 Stunden
LOA 4144 Amtsbereitschaft So/Ft. 100% §68/1 0,00 Stunden
LOA 4154 Amtsbereitschaft So/Ft 200% §68/1 0,00 Stunden
Richtigerweise stehe ihm aber für die geleistete Bereitschaft ausschließlich eine Entschädigung für eine Rufbereitschaft wie folgt zu:
LOA 4346 – 0,05 v. T. = an Werktagen 52,00 Stunden
LOA 4348 – 0,07v. T. = an Sonn- und Feiertagen 0,00 Stunden.
Nach Gegenrechnung der Entschädigung für die Rufbereitschaft sei ein Übergenuss von netto € 625,67 entstanden, der vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten sei. Es sei beabsichtigt diesen Übergenuss in monatlichen Raten von den laufenden Bezügen einzubehalten.
I.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen.
I.4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis, dass er sich während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass er sich in einer Dienststelle oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe, sei nicht vorgelegen, weshalb die Tatbestände des § 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien. Unter Hinweis auf § 13a GehG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein guter Glaube im Sinne des § 13a GehG zugebilligt werden könne:römisch eins.4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis, dass er sich während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass er sich in einer Dienststelle oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe, sei nicht vorgelegen, weshalb die Tatbestände des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt seien. Unter Hinweis auf Paragraph 13 a, GehG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, GehG zugebilligt werden könne:
Für ihn sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestände des § 17b GehG nicht erfüllt gewesen seien. Ebenso sei für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages spräche gegen seine Gutgläubigkeit. Darüber hinaus sei auf den Bezugszetteln für den Kalendermonat März 2023 ausdrücklich eine Amtsbereitschaft bzw. Dienststellenbereitschaft angeführt gewesen. Somit sei der Irrtum der Behörde objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen.Für ihn sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestände des Paragraph 17 b, GehG nicht erfüllt gewesen seien. Ebenso sei für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages spräche gegen seine Gutgläubigkeit. Darüber hinaus sei auf den Bezugszetteln für den Kalendermonat März 2023 ausdrücklich eine Amtsbereitschaft bzw. Dienststellenbereitschaft angeführt gewesen. Somit sei der Irrtum der Behörde objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen.
Bei der belangten Behörde langte in weiterer Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Auf ihren Antrag vom 19. Juni 2023 wird nach § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes (GehG) festgestellt, dass Sie dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) einen Betrag von brutto 846,94 € zu ersetzen haben.“„Auf ihren Antrag vom 19. Juni 2023 wird nach Paragraph 13 a, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes (GehG) festgestellt, dass Sie dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) einen Betrag von brutto 846,94 € zu ersetzen haben.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen der Inhalt des Parteiengehörs vom 22.08.2023 und somit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zitiert und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung des Dienstgebers, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen zu können, habe nicht vorgelegen. Deshalb seien die Tatbestände des § 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen der Inhalt des Parteiengehörs vom 22.08.2023 und somit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zitiert und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung des Dienstgebers, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen zu können, habe nicht vorgelegen. Deshalb seien die Tatbestände des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt.
Guter Glaube im Sinne des § 13a GehG liege nicht vor, da für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Tatbestände des § 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien. Ferner sei für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amtsbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages und die Relation dieses Betrages zu den an sie bisher ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen sprächen gegen eine Gutgläubigkeit. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für den Beschwerdeführer gewiss nicht alltäglichen Zahlung einer Amts- (Dienststellen-)bereitschaft, somit bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten ihm zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm bezogenen Gesamtleistung kommen müssen.Guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, GehG liege nicht vor, da für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Tatbestände des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt seien. Ferner sei für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amtsbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages und die Relation dieses Betrages zu den an sie bisher ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen sprächen gegen eine Gutgläubigkeit. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für den Beschwerdeführer gewiss nicht alltäglichen Zahlung einer Amts- (Dienststellen-)bereitschaft, somit bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten ihm zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm bezogenen Gesamtleistung kommen müssen.
Auf dem Bezugszettel des Beschwerdeführers für den Kalendermonat März 2023 seien überdies auch die Lohnarten für eine Amts- (Dienststellen-)bereitschaft angeführt. Somit sei der Irrtum der Behörde auch objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen, da die Lohnarten für eine Rufbereitschaft — wie in vergangenen Abrechnungen bisher — nicht ausgewiesen gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Der Bescheid sei daher auf Grundlage der Sachverhaltserhebungen und der im Parteiengehör dargelegten Rechtsansicht der Behörde erlassen worden.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei gab er unter dem Titel „II. Sachverhalt“ zunächst den bisherigen Verfahrensgang wieder und hielt unter dessen Punkt „6.)“ fest, der Beschwerdeführer habe zum Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 mit seinem Schreiben vom 13.12.2023 (mit Verweis auf Beilage ./B der Beschwerde) im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen. In der Sache wurde sodann unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht, dass Bereitschaft vom Dienstvorgesetzten angeordnet worden sei und diese ausdrücklich als Amtsbereitschaft bezeichnete Bereitschaftszeit habe der Beschwerdeführer mit Wissen und Einverständnis seines Vorgesetzten an seiner Wohnadresse (somit an einem bestimmten anderen Ort) geleistet. Die Leistungen des Beschwerdeführers seien daher unter die Tatbestände gemäß § 50 Abs. 1 BDG bzw. § 17 b Abs. 1 GehG zu subsumieren.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei gab er unter dem Titel „II. Sachverhalt“ zunächst den bisherigen Verfahrensgang wieder und hielt unter dessen Punkt „6.)“ fest, der Beschwerdeführer habe zum Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 mit seinem Schreiben vom 13.12.2023 (mit Verweis auf Beilage ./B der Beschwerde) im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen. In der Sache wurde sodann unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht, dass Bereitschaft vom Dienstvorgesetzten angeordnet worden sei und diese ausdrücklich als Amtsbereitschaft bezeichnete Bereitschaftszeit habe der Beschwerdeführer mit Wissen und Einverständnis seines Vorgesetzten an seiner Wohnadresse (somit an einem bestimmten anderen Ort) geleistet. Die Leistungen des Beschwerdeführers seien daher unter die Tatbestände gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BDG bzw. Paragraph 17, b Absatz eins, GehG zu subsumieren.
Im Übrigen werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.12.2023 und jenes der Beschwerdeführerin XXXX im Verfahren der belangten Behörde zu GZ. BMF-00860404/026-ZAÖ/2023 [hg. anhängig zu GZ. W213 2284340-1] verwiesen.Im Übrigen werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.12.2023 und jenes der Beschwerdeführerin römisch 40 im Verfahren der belangten Behörde zu GZ. BMF-00860404/026-ZAÖ/2023 [hg. anhängig zu GZ. W213 2284340-1] verwiesen.
Es werde daher beantragt, das [gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht] möge
? der Beschwerde stattgeben, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass es sich bei der Entschädigung für Amts-(Dienststellen-)bereitschaft für den Monat Jänner 2023 nicht um zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) gehandelt habe und weiters aussprechen, dass die belangte Behörde, sämtliche allenfalls von den laufenden Bezügen des Beschwerdeführers einbehaltenen monatlichen Raten mit denen der bestrittene Übergenuss rückgeführt werden solle, abzurechnen und an den Beschwerdeführer mit der nächsten Gehaltsabrechnung auszuzahlen habe;
in eventu
? der Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen
und jedenfalls
? eine mündliche Verhandlung anberaumen.
I.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abweisen. In der Sache wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der belangten Behörde kein – wie auf Seite 3 zu Pkt. II, Ziffer 6.), der Beschwerde erwähntes – Schreiben vom 18.08.2023 bekannt sei und binnen offener Frist im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben worden sei.römisch eins.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abweisen. In der Sache wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der belangten Behörde kein – wie auf Seite 3 zu Pkt. römisch II, Ziffer 6.), der Beschwerde erwähntes – Schreiben vom 18.08.2023 bekannt sei und binnen offener Frist im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben worden sei.
I.8. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen – gleich gelagerten – Verfahren zu GZ. W213 2284340-1 statt, in der der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Teamleiter XXXX , und der Dienststellenleiter XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.römisch eins.8. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen – gleich gelagerten – Verfahren zu GZ. W213 2284340-1 statt, in der der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Teamleiter römisch 40 , und der Dienststellenleiter römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden.
I.9. Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde den Parteien ein Exzerpt der Niederschrift dieser Verhandlung übermittelt. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls inwieweit angesichts dieser Ermittlungsergebnisse ein weiterer Klärungsbedarf gesehen werde.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde den Parteien ein Exzerpt der Niederschrift dieser Verhandlung übermittelt. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls inwieweit angesichts dieser Ermittlungsergebnisse ein weiterer Klärungsbedarf gesehen werde.
I.10. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilten mit Schriftsätzen vom 23.08.2024 bzw. 22.08.2024 mit, dass kein weiterer Klärungsbedarf bestehe.römisch eins.10. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilten mit Schriftsätzen vom 23.08.2024 bzw. 22.08.2024 mit, dass kein weiterer Klärungsbedarf bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Anwendungsgruppe A2) des Zollamtes Österreich, Dienststelle XXXX in XXXX und Zollamt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Anwendungsgruppe A2) des Zollamtes Österreich, Dienststelle römisch 40 in römisch 40 und Zollamt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er wird dort als Team-Experte (Ermittlungsbeamter) bei der Gruppe AFA, im Bereich Strafsachen, Dienststelle Süd beim Zollamt Österreich eingesetzt. Im Jänner 2023 wurde für den Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten eine „Amtsbereitschaft“ angeordnet. Diese Anordnung beinhaltete, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeiten an seiner Wohnadresse in XXXX , zum jederzeitigen Dienstantritt bereithalten musste. Die Entfernung zur Dienststelle des Beschwerdeführers beträgt ca. 56 km (über die Autobahn A9), die mit dem Pkw in 50 Minuten zurückgelegt werden können.Er wird dort als Team-Experte (Ermittlungsbeamter) bei der Gruppe AFA, im Bereich Strafsachen, Dienststelle Süd beim Zollamt Österreich eingesetzt. Im Jänner 2023 wurde für den Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten eine „Amtsbereitschaft“ angeordnet. Diese Anordnung beinhaltete, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeiten an seiner Wohnadresse in römisch 40 , zum jederzeitigen Dienstantritt bereithalten musste. Die Entfernung zur Dienststelle des Beschwerdeführers beträgt ca. 56 km (über die Autobahn A9), die mit dem Pkw in 50 Minuten zurückgelegt werden können.
Konkret handelte es sich um nachstehend angeführte Zeiträume:
Datum
Von - bis
W1-Stunden
W2-Stunden
WN1-Stunden
SF 1 - 8 Stunden
SF ab 9 Stunden
09.01.2023
00:00- 08:30
17:30-24:00
3,00
4,00
8,00
10.01.2023
0:00 - 7:30 und 15:30 - 24:00
2,75
4,00
8,00
11.01.2023
0:00 - 07:30
0,50
1,00
6,00
16.01.2023
17:30- 24:00
1,50
3,00
2, 00
17.01.2023
00:00 - 08:15
1,75
1,00
6,00
Summe
9
13
30
Mit Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag für „Dienststellenbereitschaft § 50 Abs. 1 BDG“ wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rufbereitschaftsvergütungen i.H.v. EUR 844,80 (netto EUR 625,67) angewiesen. Mit Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag für „Dienststellenbereitschaft Paragraph 50, Absatz eins, BDG“ wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rufbereitschaftsvergütungen i.H.v. EUR 844,80 (netto EUR 625,67) angewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.04.2024 zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren W213 2284340-1, die als weiteres Beweismittel in das Verfahren eingebracht wurde. Darin wurden der Teamleiter des Beschwerdeführers sowie der Leiter der Dienststelle XXXX des Zollamtes Österreich als Zeugen einvernommen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.04.2024 zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren W213 2284340-1, die als weiteres Beweismittel in das Verfahren eingebracht wurde. Darin wurden der Teamleiter des Beschwerdeführers sowie der Leiter der Dienststelle römisch 40 des Zollamtes Österreich als Zeugen einvernommen.
Die Feststellungen über die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle sowie der dafür erforderlichen Fahrzeit wurden auf Grundlage von Google Maps getroffen.
Aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Teamleiters geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, sich während der als Amtsbereitschaft ausgewiesenen Zeiten an seiner Wohnadresse unter Mitnahme der erforderlichen Dienstbehelfe (z.B. Laptop) zum unverzüglichen Dienstantritt bereitzuhalten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde bestritten die darin enthaltenen Aussagen nicht.
Hervorzuheben ist, dass sich die betragsmäßige Höhe des Übergenusses nicht bestritten wird.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2023 binnen offener Frist im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich daraus, dass das fragliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 mit der Überschrift „Stellungnahme zu BMF-00951394/027-ZAÖ/2023“ (sh. IV. 4.), S. 5 und Beilage ./B der Beschwerde sowie S. 2 bis 3 des Vorlageschreibens der belangten Behörde), wie von der belangten Behörde bereits richtigerweise ausgeführt, als „Stellungnahme […] zu dem og. Schreiben datiert mit 13.12.2023“ und somit offensichtlich als Reaktion auf den – zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen und dem Beschwerdeführer zugekommenen – verfahrensgegenständlichen Bescheid, auf den darin mit Datum und GZ. Bezug genommen wird, erstattet wurde und daher nicht als Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.08.2023 eingebracht wurde, dessen Frist überdies bereits verstrichen war.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2023 binnen offener Frist im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich daraus, dass das fragliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 mit der Überschrift „Stellungnahme zu BMF-00951394/027-ZAÖ/2023“ (sh. römisch IV. 4.), Sitzung 5 und Beilage ./B der Beschwerde sowie Sitzung 2 bis 3 des Vorlageschreibens der belangten Behörde), wie von der belangten Behörde bereits richtigerweise ausgeführt, als „Stellungnahme […] zu dem og. Schreiben datiert mit 13.12.2023“ und somit offensichtlich als Reaktion auf den – zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen und dem Beschwerdeführer zugekommenen – verfahrensgegenständlichen Bescheid, auf den darin mit Datum und GZ. Bezug genommen wird, erstattet wurde und daher nicht als Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.08.2023 eingebracht wurde, dessen Frist überdies bereits verstrichen war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt. Darüber hinaus wurde auch die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vom 10.04.2024, welche sich auf den gleich gelagerten Fall einer Kollegin des Beschwerdeführers bezog, und deren Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich zu seinem eigenen Vorbringen erhob (vgl. IV. 4.), S. 5 der Beschwerde), als weiterer Beweis herangezogen.Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt. Darüber hinaus wurde auch die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vom 10.04.2024, welche sich auf den gleich gelagerten Fall einer Kollegin des Beschwerdeführers bezog, und deren Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich zu seinem eigenen Vorbringen erhob vergleiche römisch IV. 4.), Sitzung 5 der Beschwerde), als weiterer Beweis herangezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 55/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 55/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im konkreten Fall daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50 BDG sowie §§ 13a und 17b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 50, BDG sowie Paragraphen 13 a und 17b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Bereitschaft und Journaldienst
§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50, (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
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§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsent