Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W132 2295219-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.11.2022 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 08.11.2022 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.10.2022 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 18.01.2023 bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gen. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde mit dem Ergebnis Einsicht in das im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX genommen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten vom bereit befassten Sachverständigen Dr. XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.6. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten weiteren Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel neuerlich Einwendungen erhoben.
2.7. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 29.01.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Ärztlichen Befundberichtes vom 04.03.2024 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich sein Zustand wesentlich verschlechtert habe. Er könne maximal 30 bis 40 m am Stück gehen.
3.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 17.04.2024 und 19.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.
3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.06.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
4. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2024 eingelangten – Schreiben vom 09.07.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG am 22.07.2024 erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.10.2022 basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 18.01.2023 bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gen. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde mit dem Ergebnis Einsicht in das im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 genommen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten vom bereit befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.4. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.6. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten weiteren Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel neuerlich Einwendungen erhoben.
2.7. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 29.01.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Ärztlichen Befundberichtes vom 04.03.2024 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich sein Zustand wesentlich verschlechtert habe. Er könne maximal 30 bis 40 m am Stück gehen.
3.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 17.04.2024 und 19.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.
3.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.06.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
4. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2024 eingelangten – Schreiben vom 09.07.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG am 22.07.2024 erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. HNAP: frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten.
Thorax: Symmetrisch. Blutdruck: 140/80. Defi links in situ. HT: rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: VA, SKS. Atemexkursion seitengleich. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber und Milz n.p., keine DP. Darmgeräusche: lebhaft. Integument: unauffällig.
Untere Extremitäten internistisch: Keine Ödeme. Pulse: Adp bds palpabel, Ata li ja, rechts n.p., keine Ulcerationen.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schultergelenke bds. äußerlich unauffällig, gute Bemuskelung. Beim Ausziehen und Anziehen des Leiberls und Schuhe binden unauffällige Bewegung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern aktiv F und S 0/80, IR/AR (F0) 80/0/0 (aktiv), Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, periphere Pulse tastbar, Akren warm, KFZ unauffällig, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenke endlagige Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Art der Funktionseinschränkungen:
- Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting und Defi Implantation
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit
- Polyneuropathie
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Lumbalgie
- Abnützungserscheinungen der Schultergelenke mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die koronare Herzerkrankung erreicht bei kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand kein Ausmaß, welches die körperliche Belastbarkeit in einem Maße beeinträchtigt, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.
Die Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates erreichen kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es sind für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgebliche beeinträchtigt, Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sind ausreichend. Die Greiffunktion der oberen Extremitäten ist genügend erhalten, eine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten besteht nicht. Die Verwendung von Hilfsmitteln ist nicht erforderlich.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erreichen auch im Zusammenwirken mit den Abnützungserscheinungen der Schultergelenke bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke genügend ist um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten.
Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausreichend um Haltegriffe zu erreichen, wodurch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen hinreichend möglich sind. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie deren ergänzende Stellungnahmen sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie deren ergänzende Stellungnahmen sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Diese sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.
Die Sachverständigen haben einen umfassenden klinischen Befund des Funktionsumfanges des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet.
Dem Ausmaß der, im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten, Funktionseinschränkungen ist der Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten.
Die Sachverständige für Innere Medizin erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde schlüssig, dass eine koronare Herzkrankheit unter niederschwelliger Therapie vorliegt und der Zustand des Beschwerdeführers kardiosrespiratorisch kompensiert ist. So konnten im Rahmen der Untersuchung ein guter Allgemein- und Ernährungszustand objektiviert werden, waren die Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent, waren die Atemexkursionen bei Vesikuläratmung seitengleich und bestanden keine Dyspnoen oder Zyanosen. Die Beine des Beschwerdeführers konnten im Rahmen der internistischen Untersuchung bei Zustand nach Eingriff bei arterieller Verschlusskrankheit als warm und gut durchblutet objektiviert werden, weshalb die Sachverständige insgesamt schlüssig darlegt, dass - bei zudem freiem und unauffälligem Gangbild - erhebliche Erschwernisse beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sind.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten kardiologischen Befundberichtes vom 22.05.2024, in welchem dargestellt wird, dass beim Beschwerdeführer aufgrund arterieller Verschlusskrankheit eine auf 50 m eingeschränkte Wegstrecke bestehe und bessere Parkmöglichkeiten empfehlenswert seien, ist festzuhalten, dass dieser Befund keinen klinischen Untersuchungsbefund der arteriellen Verschlusskrankheit enthält, sondern nur eine Überweisung an die Gefäßambulanz. Dr. XXXX erläutert nach Prüfung dieses Befundes schlüssig, dass diesem keine neuen Tatsachen oder eine Verschlimmerung der bestehenden Leiden zu entnehmen ist. Untersuchungsergebnisse der angiologischen Ambulanz wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten kardiologischen Befundberichtes vom 22.05.2024, in welchem dargestellt wird, dass beim Beschwerdeführer aufgrund arterieller Verschlusskrankheit eine auf 50 m eingeschränkte Wegstrecke bestehe und bessere Parkmöglichkeiten empfehlenswert seien, ist festzuhalten, dass dieser Befund keinen klinischen Untersuchungsbefund der arteriellen Verschlusskrankheit enthält, sondern nur eine Überweisung an die Gefäßambulanz. Dr. römisch 40 erläutert nach Prüfung dieses Befundes schlüssig, dass diesem keine neuen Tatsachen oder eine Verschlimmerung der bestehenden Leiden zu entnehmen ist. Untersuchungsergebnisse der angiologischen Ambulanz wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.
Hinzufügen ist, dass ein ärztliches Attest mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn nicht erkennbar ist, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist und ist dieses daher als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu haben im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers die befassten Sachverständigen einen umfassenden klinischen Befund erhoben und bewertet.
Die Sachverständige Dr. XXXX erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen der Schultergelenke leidet, aber keine Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß vorliegen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektviert werden, dass an der Wirbelsäule regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen, nur mäßig Hartspann besteht, die HWS in allen Ebenen frei beweglich war und der Finger Boden Abstand lediglich 20 cm betrug. Der Schultergürtel konnte als horizontal stehend bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnisse und guter Bemuskelung objektiviert werden. Die Durchblutung und Sensibilität waren ungestört und beim Aus- und Anziehen des T-Shirts sowie Binden der Schuhe wurden die dafür erforderlichen Bewegungen unauffällig durchgeführt. An den Schultern konnte eine aktive Beweglichkeit von F und S 0/80, IR/AR (F0) 80/0/0 festgestellt werden, die Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger waren seitengleich frei beweglich und Grob- und Spitzgriff konnten als uneingeschränkt durchführbar objektiviert werden. Der Faustschluss war komplett sowie der Nacken- und Schürzengriff konnte durchgeführt werden und war lediglich endlagig einschränkt. Die Greiffunktion der oberen Extremitäten ist somit ausreichend erhalten, und besteht keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten.Die Sachverständige Dr. römisch 40 erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen der Schultergelenke leidet, aber keine Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß vorliegen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektviert werden, dass an der Wirbelsäule regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen, nur mäßig Hartspann besteht, die HWS in allen Ebenen frei beweglich war und der Finger Boden Abstand lediglich 20 cm betrug. Der Schultergürtel konnte als horizontal stehend bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnisse und guter Bemuskelung objektiviert werden. Die Durchblutung und Sensibilität waren ungestört und beim Aus- und Anziehen des T-Shirts sowie Binden der Schuhe wurden die dafür erforderlichen Bewegungen unauffällig durchgeführt. An den Schultern konnte eine aktive Beweglichkeit von F und S 0/80, IR/AR (F0) 80/0/0 festgestellt werden, die Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger waren seitengleich frei beweglich und Grob- und Spitzgriff konnten als uneingeschränkt durchführbar objektiviert werden. Der Faustschluss war komplett sowie der Nacken- und Schürzengriff konnte durchgeführt werden und war lediglich endlagig einschränkt. Die Greiffunktion der oberen Extremitäten ist somit ausreichend erhalten, und besteht keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten.
Auch an den unteren Extremitäten konnten keine erheblichen Einschränkungen objektiviert werden, welche der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen. So erschien der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung, das Gangbild war hinkfrei und unauffällig. Die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen waren nicht eingeschränkt. Der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand waren dem Beschwerdeführer möglich und es konnten seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse bei identer Beinlänge ungestörter Sensibilität und ungestörter Durchblutung objektiviert werden. An den Kniegelenken bestanden lediglich endlagige Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke konnten als bandfest, klinisch unauffällig, bei seitengleich freier Beweglichkeit und Kraftgrad 5 objektiviert werden.
Zusammenfassend erläutert die orthopädische Sachverständige somit schlüssig und nachvollziehbar, dass kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild vorliegt und es dem Beschwerdeführer möglich ist, kurze Wegstrecken von 300 bis 400 m selbständig zurückzulegen und bei öffentlichen Verkehrsmitteln ein- und aus zu steigen und sicher in diesen befördert zu werden, da Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten und die Greiffunktion der oberen Extremitäten ausreichend erhalten sind und keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit besteht.
Insgesamt konnten die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 m oder das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel bzw. den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. (§ 43 Abs. 1a BBG)Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins a, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigun