TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W132 2291798-1

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Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W132 2291798-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Am 04.07.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50vH eingetragen.
2.         Mit Bescheid vom 20.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.07.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
3.         Die Beschwerdeführerin hat am 22.11.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt.
3.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
3.3.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik die Anmarschwege nicht bewältigen könne. Auch das Ein- und Aussteigen sei ihr nicht zumutbar. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert.
4.1.         In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
4.2.         Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
5.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 eingelangten – Schreiben vom 13.05.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
5.1.         Zur Überprüfung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten genommen und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung am 24.06.2024 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.
5.2.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
römisch eins. Verfahrensgang:
1.         Am 04.07.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50vH eingetragen.
2.         Mit Bescheid vom 20.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.07.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
3.         Die Beschwerdeführerin hat am 22.11.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt.
3.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3.2.         Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
3.3.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik die Anmarschwege nicht bewältigen könne. Auch das Ein- und Aussteigen sei ihr nicht zumutbar. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert.
4.1.         In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
4.2.         Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
5.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 eingelangten – Schreiben vom 13.05.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
5.1.         Zur Überprüfung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten genommen und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung am 24.06.2024 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.
5.2.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.
1.2.         Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Wirbelsäule: im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 25-0-25, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10cm ober Patella.

Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-150 zu links 40-0-170, F 150-0-45 zu links 170-0-45. R 55-0-55 zu links 70-0-65. Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50. Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-105, R rechts 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 5-0-35. Lasegue bds. negativ, Pseudolasegue links positiv.

Gangbild/Mobilität: Kommt mit Rollator zur Unterstützung. Aufstehen aus dem Sitzen mit wenig Abstützen. Im Untersuchungszimmer freies Gehen mit guter Schrittlänge ohne auffälliges Hinken, ohne motorische Ausfälle. Romberg sicher möglich.

Neurologisch: Rechtshänderin, HN: I-XII unauffällig. HWS Beweglichkeit frei. Obere Extremitäten: MER seitengleich mittellebhaft, AVV/FNV sicher, Nackengriff bds. möglich. Gelenke frei beweglich, kein sensomotorisches Defizit. Untere Extremitäten: MER seitengleich mittellebhaft, keine Parese/trophische Störung. Sens auf NR ungestört.

Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus und Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Kein Spontanbericht über Angst oder Panikattacken.

Art der Funktionseinschränkungen:

-        Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mittleren Grades, Lumboischialgie, lumbale Bandscheibenschäden, Wirbelgleiten Grad I

-        Beginnende Hüftabnützung beidseits

-        Knieabnützung beidseits

-        Depressive Störung, anhaltende somatoforme Störung, posttraumatische Belastungsstörung

-        Bluthochdruck

-        Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Die Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates erreichen kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es sind für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend körperliche Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben.

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erreichen auch im Zusammenwirken mit der beginnenden Hüftabnützung beidseits und der Knieabnützung beidseits kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke genügend ist um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin ist unter Verwendung von Hilfsmitteln (Gehstock, Walking Stöcke) ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators konnte aus dem klinischen Befund nicht abgeleitet werden.

Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausreichend um Haltegriffe zu erreichen, wodurch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen hinreichend möglich sind. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Bezüglich der vorgebrachten Schmerzen sind zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen in Form von Intensivierung der Schmerztherapie gegeben, da in dieser Hinsicht das Behandlungsangebot nicht voll ausgeschöpft ist.

Erhebliche psychische Einschränkungen im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, liegen nicht vor.

Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der bestehenden Funktionsdefizite überzeugend in Frage zu stellen. Dem Ausmaß der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Funktionseinschränkungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten.

Dr. XXXX erläutert vor dem Hintergrund des klinischen Untersuchungsbefundes und den vorliegenden Befunden – auch im Einklang mit dem Gutachten Dris. XXXX – nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, beginnender Hüftabnützung beidseits und Knieabnützung beidseits leidet, dass aber keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung alle Gelenke als stabil und ausreichend beweglich objektiviert werden, fand sich kein relevantes Muskeldefizit und liegt auch keine periphere Nervenschädigung vor. Er beschreibt anschaulich, dass zwar eine Einschränkung beider Knie- und Hüftgelenke vorliegt, diese jedoch geringen Grades ist, gute Beweglichkeit besteht und keine Instabilitäten vorliegen. Diese Beurteilung wird auch durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund der Orthopädischen Gruppenpraxis Eisenstadt vom 07.08.2023 bestätigt, in welchem das Gangbild als unauffällig und nicht ataktisch beschrieben wird, die Sensibilität als unauffällig dargestellt wird, der Zehenspitzen- und Fersengang sicher demonstrierbar waren und beide Hüftgelenke frei beweglich objektiviert wurden. Die in diesem Befund angeführte Anmerkung, dass die Beschwerdeführerin sich außerstande sähe eine längere Gehstrecke zu absolvieren, stellt lediglich die subjektive Angabe der Beschwerdeführerin dar. Zudem wird im Befund des KH Barmherzige Brüder Eisenstadt vom 23.03.2024 beschrieben, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung möglich war selbst zu gehen, den Zehenspitzen- und Fersenstand durchzuführen, sowie die Beine aus eigener Kraft zu heben und zu halten. Zudem konnte weder in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln noch aufgrund des erhobenen klinischen Befundes ein Hinweis auf das Erfordernis der Verwendung eines Rollators gefunden werden. Insgesamt konnten somit keine Funktionseinschränkungen des Stürz- und Bewegungsapparates erhoben werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden.Dr. römisch 40 erläutert vor dem Hintergrund des klinischen Untersuchungsbefundes und den vorliegenden Befunden – auch im Einklang mit dem Gutachten Dris. römisch 40 – nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, beginnender Hüftabnützung beidseits und Knieabnützung beidseits leidet, dass aber keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung alle Gelenke als stabil und ausreichend beweglich objektiviert werden, fand sich kein relevantes Muskeldefizit und liegt auch keine periphere Nervenschädigung vor. Er beschreibt anschaulich, dass zwar eine Einschränkung beider Knie- und Hüftgelenke vorliegt, diese jedoch geringen Grades ist, gute Beweglichkeit besteht und keine Instabilitäten vorliegen. Diese Beurteilung wird auch durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund der Orthopädischen Gruppenpraxis Eisenstadt vom 07.08.2023 bestätigt, in welchem das Gangbild als unauffällig und nicht ataktisch beschrieben wird, die Sensibilität als unauffällig dargestellt wird, der Zehenspitzen- und Fersengang sicher demonstrierbar waren und beide Hüftgelenke frei beweglich objektiviert wurden. Die in diesem Befund angeführte Anmerkung, dass die Beschwerdeführerin sich außerstande sähe eine längere Gehstrecke zu absolvieren, stellt lediglich die subjektive Angabe der Beschwerdeführerin dar. Zudem wird im Befund des KH Barmherzige Brüder Eisenstadt vom 23.03.2024 beschrieben, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung möglich war selbst zu gehen, den Zehenspitzen- und Fersenstand durchzuführen, sowie die Beine aus eigener Kraft zu heben und zu halten. Zudem konnte weder in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln noch aufgrund des erhobenen klinischen Befundes ein Hinweis auf das Erfordernis der Verwendung eines Rollators gefunden werden. Insgesamt konnten somit keine Funktionseinschränkungen des Stürz- und Bewegungsapparates erhoben werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden.

Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Schmerzen erläutert die Sachverständige Dr. XXXX anschaulich, dass das chronische Schmerzsyndrom die Mobilität nicht in erheblichem Ausmaß einschränkt und diesbezüglich Therapiereserven vorliegen. So werden von der Beschwerdeführerin derzeit lediglich leichte Schmerzmittel eingenommen und besteht keine Dauerschmerzmedikation. Auch Dr. XXXX beschreibt nachvollziehbar, dass bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln mit leichten bis kurzfristig mittleren Schmerzen zu rechnen ist, starke Schmerzen aber nicht zu erwarten sind, da die Beschwerdeführerin normale Schmerzmittel einnimmt, die imstande sind die Beschwerden zu lindern, ohne kreislaufdämpfend zu wirken.Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Schmerzen erläutert die Sachverständige Dr. römisch 40 anschaulich, dass das chronische Schmerzsyndrom die Mobilität nicht in erheblichem Ausmaß einschränkt und diesbezüglich Therapiereserven vorliegen. So werden von der Beschwerdeführerin derzeit lediglich leichte Schmerzmittel eingenommen und besteht keine Dauerschmerzmedikation. Auch Dr. römisch 40 beschreibt nachvollziehbar, dass bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln mit leichten bis kurzfristig mittleren Schmerzen zu rechnen ist, starke Schmerzen aber nicht zu erwarten sind, da die Beschwerdeführerin normale Schmerzmittel einnimmt, die imstande sind die Beschwerden zu lindern, ohne kreislaufdämpfend zu wirken.

Maßgebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten konnten nicht objektiviert werden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Es ist der Beschwerdeführerin möglich sich an Haltegriffen festzuhalten, sodass die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel sicher möglich ist.

Dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Panikattacken, welche in der Stellungnahme Dr. XXXX vom 16.11.2023 als Diagnose angeführt werden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Zudem enthält die Stellungnahme Dr. XXXX lediglich Angaben von Diagnosen und die Anmerkung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Behindertenparkplatz unterstützt werde. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn.Dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Panikattacken, welche in der Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 16.11.2023 als Diagnose angeführt werden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Zudem enthält die Stellungnahme Dr. römisch 40 lediglich Angaben von Diagnosen und die Anmerkung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Behindertenparkplatz unterstützt werde. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn.

Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu haben im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin die befassten Sachverständigen einen umfassenden klinischen Befund erhoben und bewertet.

Insgesamt konnten die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 m oder das Be- und Entsteigen von öffentliche Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport erheblich erschweren würde.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Zudem ist die Beschwerdeführerin den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Zudem ist die Beschwerdeführerin den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II 3.1.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. (§ 43 Abs. 1a BBG)Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins a, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3.       die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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