TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W132 2283547-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W132 2283547-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 23.09.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung „Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ vorgenommen.
römisch eins. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 23.09.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung „Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ vorgenommen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 14.09.2021 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
2.         Der Beschwerdeführer hat am 18.07.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
2.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 09.07.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.4.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
3.         Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er an extremer Atemnot leide. Er habe einige hundert Meter zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, müsse aber alle 10 Meter stehen bleiben um wieder Luft zu bekommen. Seine Dyspnoe würde auch in Ruhephasen auftreten.
3.1.         Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar das Leiden Diabetes mellitus neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedoch nicht vorlägen.
3.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG neuerlich von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
3.3.         Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
4.         Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2024 eingelangten Schreiben vom 29.12.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.1.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für, Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
4.2.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 14.09.2021 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
2.         Der Beschwerdeführer hat am 18.07.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
2.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.2.         Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 09.07.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.4.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
3.         Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er an extremer Atemnot leide. Er habe einige hundert Meter zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, müsse aber alle 10 Meter stehen bleiben um wieder Luft zu bekommen. Seine Dyspnoe würde auch in Ruhephasen auftreten.
3.1.         Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar das Leiden Diabetes mellitus neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedoch nicht vorlägen.
3.2.         Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG neuerlich von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
3.3.         Die belangte Behörde hat in der Folge wegen Fristablauf von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.
4.         Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2024 eingelangten Schreiben vom 29.12.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.1.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für, Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
4.2.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärt und vorgebracht, dass er übersiedelt sei um seine Lebenssituation zu verbessern. Die nächste Einkaufsmöglichkeit befinde sich nunmehr in zumindest 20 min Fußweg in eine Richtung. Der Großteil der Geschäfte läge über 30 Minuten entfernt. Zudem sei die Untersuchung nicht ausreichend gewesen um die tatsächliche Auswirkung von Belastung auf den Körper zu dokumentieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2.         Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/CoIlum: klinisch unauffälliges Hörgeräte beidseits, Kommunikation in Zimmerlautstärke uneingeschränkt möglich.

Thorax: symmetrisch, elastisch, mäßig ausgeprägte Trichterbrust. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, unauffällig. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: linker Oberarm geringgradig schwächer ausgebildet als rechts, Bizeps rechts geringgradig geschwächt Kraft seitengleich KG 515. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Mittelfingers als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk beidseits: gute Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, keine Impingementsymptomatik, rechts endlagig Bewegungsschmerzen. Streckdefizit des rechten Mittelfingers. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schulter S beidseits 0/170, F rechts 0/100, links 0/170, R (F 0) 80/0/20, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger bis auf Mittelfinger rechts seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich beidseits proximal und distal KG 515, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind bds endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beidseits 35,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als brennend angegeben. Clavus unter der linken Großzehe. Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke und Füße unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/1 00, IRIAR 10/0/35, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 70 0 bei KG 5 möglich. Kraft proximal und distal KG 515.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Narbe untere HWS dorsal median 8 cm Narbe untere LWS median 6 cm Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Art der Funktionseinschränkungen:

-        Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, rechts 68%, links 69%

-        Mäßige Funktionsbehinderung der Schultergelenke, vor allem rechts

-        Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation der HWS und LWS

-        Mittelschwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit ausgeprägtem mittelschweren sekundären Lungenemphysem-        Mittelschwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch II) mit ausgeprägtem mittelschweren sekundären Lungenemphysem

-        Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Myocardinfarkt 2021 sowie Stentimplantation

-        Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Die mäßige Funktionsbehinderung der Schultergelenke und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erreichen auch im Zusammenwirken kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft–, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist genügend um Haltegriffe zu erreichen, wodurch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen hinreichend möglich sind. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von arterieller Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder des nachweislichen Erfordernisses der Verwendung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegt nicht vor. Kardiorespiratorisch liegen stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie vor und wird dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht maßgeblich erschwert.Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von arterieller Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder des nachweislichen Erfordernisses der Verwendung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegt nicht vor. Kardiorespiratorisch liegen stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie vor und wird dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht maßgeblich erschwert.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, welche sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die bestehende hochgradige Schwerhörigkeit stellt kein Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist - auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist - auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der bestehenden Funktionsdefizite überzeugend in Frage zu stellen. Dem festgestellten Ausmaß der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Funktionseinschränkungen ist der Beschwerdeführer auch nicht konkret entgegengetreten.

Dr. XXXX erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Schultergelenke mäßige Funktionseinschränkungen vorliegen, welche aber den sicheren Halt an Haltegriffen nicht maßgeblich einschränken. Auch liegen im Bereich der Wirbelsäule zwar degenerative Veränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperationen der HWS und LWS vor, höhergradige Funktionseinschränkungen konnten aber im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden und ein sensomotrisches Defizit konnte nicht objektiviert werden. Relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der Hüftgelenke konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Das Gangbild zeigte sich im Rahmen der Untersuchung hinkfrei und unauffällig. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Medizinische Beweismittel, welche höhergradige Veränderungen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren könnten, konnten somit insgesamt nicht festgestellt werden.Dr. römisch 40 erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Schultergelenke mäßige Funktionseinschränkungen vorliegen, welche aber den sicheren Halt an Haltegriffen nicht maßgeblich einschränken. Auch liegen im Bereich der Wirbelsäule zwar degenerative Veränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperationen der HWS und LWS vor, höhergradige Funktionseinschränkungen konnten aber im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden und ein sensomotrisches Defizit konnte nicht objektiviert werden. Relevante Einschränkungen der Beweglichkeit der Hüftgelenke konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Das Gangbild zeigte sich im Rahmen der Untersuchung hinkfrei und unauffällig. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Medizinische Beweismittel, welche höhergradige Veränderungen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren könnten, konnten somit insgesamt nicht festgestellt werden.

Zum Herzleiden des Beschwerdeführers erläutert die befasste Sachverständige schlüssig, dass durch die vorliegenden medizinischen Beweismittel bei Zustand nach Herzinfarkt ein gutes Langzeitergebnis dokumentiert wird. Die Sachverständige hält im Einklang mit den vorliegenden Befunden schlüssig fest, dass die in den Befunden beschriebenen Untersuchungsergebnisse ein gutes Langzeitergebnis bei Zustand nach Rekanalisation bei koronarer Herzkrankheit und Zustand nach Myocardinfarkt 2021 belegen. Im Einklang mit dieser Beurteilung wird in der Coronarangiographie vom 06.07.2023 beschrieben, dass ein gutes Langzeitergebnis der medialen RCA sowie eine 30%ige InstentRestenose der distalen RCA vorliegt, welche nicht behandlungsbedürftig ist. Echokardiographisch zeigte sich eine gute Linksventrikelfunktion ohne signifikante Wandbewegungsstörungen.

Zur chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung hält Dr. XXXX schlüssig und im Einklang mit den vorliegenden Befunden fest, dass beim Beschwerdeführer eine mäßige bis mittelgradige COPD II besteht, welche unter Dauertherapie stabil ist und dass keine Indikation für Antibiotikalangzeittherapie oder Langzeitsauerstofftherapie besteht. Die Sachverständige erläutert die vorliegenden Befunde nachvollziehbar, dass die darin dokumentieren Behandlungserfordernisse bei infektassoziierter Dyspnoe nicht zu einer anhaltenden Verschlimmerung der Lungenfunktion geführt haben und weiterhin COPD II ohne Langzeitsauerstofftherapie besteht.Zur chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung hält Dr. römisch 40 schlüssig und im Einklang mit den vorliegenden Befunden fest, dass beim Beschwerdeführer eine mäßige bis mittelgradige COPD römisch II besteht, welche unter Dauertherapie stabil ist und dass keine Indikation für Antibiotikalangzeittherapie oder Langzeitsauerstofftherapie besteht. Die Sachverständige erläutert die vorliegenden Befunde nachvollziehbar, dass die darin dokumentieren Behandlungserfordernisse bei infektassoziierter Dyspnoe nicht zu einer anhaltenden Verschlimmerung der Lungenfunktion geführt haben und weiterhin COPD römisch II ohne Langzeitsauerstofftherapie besteht.

Zusammenfassend stellt Dr. XXXX vor dem Hintergrund obiger Ausführungen schlüssig fest, dass auch im Zusammenwirken des Herzleidens und der COPD II eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen von Wegstrecken – auch bergauf – nicht ableitbar ist, da kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie vorliegen.Zusammenfassend stellt Dr. römisch 40 vor dem Hintergrund obiger Ausführungen schlüssig fest, dass auch im Zusammenwirken des Herzleidens und der COPD römisch II eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen von Wegstrecken – auch bergauf – nicht ableitbar ist, da kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie vorliegen.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als nun eine weitere fachärztliche persönliche Untersuchung durchgeführt wurde. Die erhobenen Einwendungen sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Insgesamt konnten die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 m oder das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel bzw. den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten, sondern wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs lediglich vorgebracht, dass die Untersuchung nicht in seinem Sinne durchgeführt worden sei und dass er seinen Wohnort verlegt habe, weshalb es nun 20 bis 30 Minuten Fußweges bedürfe, um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und die alltäglichen Besorgungen zu erledigen. Hinsichtlich der Art der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bzw. deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholt, welches im Rahmen der Gutachtenerstellung bereits berücksichtigt wurde.Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten, sondern wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs lediglich vorgebracht, dass die Untersuchung nicht in seinem Sinne durchgeführt worden sei und dass er seinen Wohnort verlegt habe, weshalb es nun 20 bis 30 Minuten Fußweges bedürfe, um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und die alltäglichen Besorgungen zu erledigen. Hinsichtlich der Art der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bzw. deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholt, welches im Rahmen der Gutachtenerstellung bereits berücksichtigt wurde.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin nicht geeignet, den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II 3.1.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3.       die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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