Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2194145-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der REPUBLIK ÖSTERREICH (für die XXXX , diese vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH,) vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.03.2018, Zl. 100 Jv 3474/17z-33a (003 Rev 9857/17f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der REPUBLIK ÖSTERREICH (für die römisch 40 , diese vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH,) vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.03.2018, Zl. 100 Jv 3474/17z-33a (003 Rev 9857/17f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der MA 64 vom 12.06.2007 waren 21.208 m2 der im Eigentum von XXXX und XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) stehenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX , zugunsten der Beschwerdeführerin dauernd und lastenfrei enteignet worden. Die Höhe der Entschädigung war mit € 440.746,00 festgesetzt worden. 1. Mit Bescheid der MA 64 vom 12.06.2007 waren 21.208 m2 der im Eigentum von römisch 40 und römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 , zugunsten der Beschwerdeführerin dauernd und lastenfrei enteignet worden. Die Höhe der Entschädigung war mit € 440.746,00 festgesetzt worden.
In der Folge beantragten die beiden mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 06.11.2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung mit € 4.004.733,00.
Mit Beschluss vom 18.03.2013 Zl. 61 NC 25/07x-60, setzte das LG die Entschädigungssumme mit € 1.284.537,00 fest.
Gegen diesen Beschluss brachten sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs ein, welchen das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit Beschluss vom 19.12.2013, Zl. 14 R 115/13d, jeweils nicht Folge gab. Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene außerordentliche Revisionsrekurs war mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (in der Folge: OGH) vom 27.02.2014 zurückgewiesen worden.
Mit Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 forderte die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG die Beschwerdeführerin zur Zahlung der für den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 09.04.2013 entstandenen Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 12a lit. a Gerichtsgebührengesetz GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, (sowie zur Zahlung der zur Ermittlung der Entschädigung im Enteignungsverfahren angefallenen Pauschalgebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 19.269,00 und zur Zahlung der Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs der mitbeteiligten Partei nach TP 12a lit. b GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 57.807,00) auf, welche in der Folge von der Beschwerdeführerin (im Gesamtbetrag von € 115.614,00) entrichtet worden waren. Mit Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 forderte die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG die Beschwerdeführerin zur Zahlung der für den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 09.04.2013 entstandenen Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 12a Litera a, Gerichtsgebührengesetz GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, (sowie zur Zahlung der zur Ermittlung der Entschädigung im Enteignungsverfahren angefallenen Pauschalgebühr nach TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 19.269,00 und zur Zahlung der Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs der mitbeteiligten Partei nach TP 12a Litera b, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 57.807,00) auf, welche in der Folge von der Beschwerdeführerin (im Gesamtbetrag von € 115.614,00) entrichtet worden waren.
Für den Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl. 100 Jv 1445/15i-33a (003 Rev 4003/15w), den mitbeteiligten Parteien (nach Außerkrafttreten eines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 10.09.2014) eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor.Für den Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl. 100 Jv 1445/15i-33a (003 Rev 4003/15w), den mitbeteiligten Parteien (nach Außerkrafttreten eines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 10.09.2014) eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor.
Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, W208 2106321-2/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 28 Z 4 GGG statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass gemäß § 28 Z 4 GGG im Enteignungsverfahren ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren zahlungspflichtig sei. Gegen dieses Erkenntnis war keine (außerordentliche) Revision erhoben worden. Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, W208 2106321-2/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, GGG im Enteignungsverfahren ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren zahlungspflichtig sei. Gegen dieses Erkenntnis war keine (außerordentliche) Revision erhoben worden.
2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.05.2017, 61 Nc 25/07x- 13 – VNR 5, der Beschwerdeführerin die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor.2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.05.2017, 61 Nc 25/07x- 13 – VNR 5, der Beschwerdeführerin die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor.
3. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, in der sie sich gegen die Vorschreibung der Gebühren wandte und begründend im Wesentlichen ausführte, dass sie bereits die gesamte Pauschalgebühr für das gegenständliche Verfahren vorgeschrieben bekommen und bezahlt habe.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018), Zl. 100 Jv 3474/17z-33a (003 Rev 9857/17f), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 38.546,00.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018), Zl. 100 Jv 3474/17z-33a (003 Rev 9857/17f), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 38.546,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, als gleichheitswidrig aufgehobene TP 12a GGG sei auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden gewesen, da sich der hier vorliegende Sachverhalt vor dem 31.12.2015 ereignet habe. Gemäß TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 sei für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren fällig. Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses (TP 12a Anm 4 GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013). Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG werde der Anspruch des Bundes auf die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, als gleichheitswidrig aufgehobene TP 12a GGG sei auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden gewesen, da sich der hier vorliegende Sachverhalt vor dem 31.12.2015 ereignet habe. Gemäß TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, sei für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter römisch II. bis römisch IV. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren fällig. Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses (TP 12a Anmerkung 4 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,). Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG werde der Anspruch des Bundes auf die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.
Gemäß § 28 Z 4 GGG sei bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.Gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, GGG sei bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 vorsehe, dass die Pauschalgebühr gemäß TP12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten sei, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a GGG verweise) durch die speziellere Regelung des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht bestehe. Die Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien sei daher gemäß § 28 Z 4 GGG allein der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen. Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, vorsehe, dass die Pauschalgebühr gemäß TP12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten sei, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG (der lediglich auf TP 12a GGG verweise) durch die speziellere Regelung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht bestehe. Die Pauschalgebühr gemäß TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien sei daher gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, GGG allein der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 23.04.2018 fristgerecht eine Beschwerde.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem angefochtenen Bescheid liege Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Grunde. Unbestritten bleibe, die Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung nach TP 12a GGG sowie, dass gemäß TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz zu entrichten sei und, dass gemäß § 28 Z 4 GGG bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Es sei jedoch nicht richtig, dass eine Vervierfachung der Gebühren des Verfahrens zweiter Instanz für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel erheben würden, stattfinde. Hätte der Gesetzgeber eine Verdopplung der Gebühr für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel ergreifen würden, gewollt, wäre es konsequent, eine (vorläufige) Zahlungspflicht des Enteigneten anzunehmen, der die Kosten, sowie die Kosten der Rechtsvertretung in ein Kostenverzeichnis aufzunehmen hätte und dies im Endeffekt ersetzt bekäme. Gerade die im Gebührenrecht herrschende möglichst einfache Handhabung des Gesetzes würde verlangen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen § 7 Abs. Z 1a GGG, § 28 Z 4 GGG und Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz von der allein zahlungspflichtigen Partei nur einmal zu entrichten sei. Eine Verdrängung der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 finde nicht statt, sondern entstehe die Zahlungspflicht des Begünstigten der Enteignung einmalig mit der Überreichung seines Rekurses oder des Rekurses des Enteigneten. Die beglichene Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 schließe eine weitere Vorschreibung daher aus. Es sei die Absicht des Gesetzgebers, dass die pauschal festgesetzten Kosten für die Verfahren erster bis dritter Instanz, die sich jeweils an der Höhe der gesamten Entschädigungssumme orientieren, und damit von vornherein das gesamte Verfahren in der jeweiligen Instanz abzudecken vermögen nur einmal vorzuschreiben und zu entrichten seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem angefochtenen Bescheid liege Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Grunde. Unbestritten bleibe, die Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung nach TP 12a GGG sowie, dass gemäß TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz zu entrichten sei und, dass gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, GGG bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Es sei jedoch nicht richtig, dass eine Vervierfachung der Gebühren des Verfahrens zweiter Instanz für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel erheben würden, stattfinde. Hätte der Gesetzgeber eine Verdopplung der Gebühr für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel ergreifen würden, gewollt, wäre es konsequent, eine (vorläufige) Zahlungspflicht des Enteigneten anzunehmen, der die Kosten, sowie die Kosten der Rechtsvertretung in ein Kostenverzeichnis aufzunehmen hätte und dies im Endeffekt ersetzt bekäme. Gerade die im Gebührenrecht herrschende möglichst einfache Handhabung des Gesetzes würde verlangen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen Paragraph 7, Abs. Ziffer eins a, GGG, Paragraph 28, Ziffer 4, GGG und Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz von der allein zahlungspflichtigen Partei nur einmal zu entrichten sei. Eine Verdrängung der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, finde nicht statt, sondern entstehe die Zahlungspflicht des Begünstigten der Enteignung einmalig mit der Überreichung seines Rekurses oder des Rekurses des Enteigneten. Die beglichene Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 schließe eine weitere Vorschreibung daher aus. Es sei die Absicht des Gesetzgebers, dass die pauschal festgesetzten Kosten für die Verfahren erster bis dritter Instanz, die sich jeweils an der Höhe der gesamten Entschädigungssumme orientieren, und damit von vornherein das gesamte Verfahren in der jeweiligen Instanz abzudecken vermögen nur einmal vorzuschreiben und zu entrichten seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
6. Mit Schreiben vom 26.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Erkenntnis vom 26.03.2021, Zl. W101 2194145-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 12a lit. a GGG ab.7. Mit Erkenntnis vom 26.03.2021, Zl. W101 2194145-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 12a Litera a, GGG ab.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.
Mit Erkenntnis vom 10.04.2024, Zl. Ra 2021/16/0036, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach TP 12a GGG seien für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) Pauschalgebühren in Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren zu entrichten. § 2 Abs. 1 lit. j GGG knüpfe die Entstehung des Gebührenanspruchs an die Überreichung der Rechtsmittelschrift an. Anmerkung 3 zu TP 12a GGG bestimme, dass die Pauschalgebühren von jedem Rechtsmittelwerber (wenn auch nur einmal) zu entrichten seien. Daraus folge für den Fall, dass beide Parteien Rekurs erheben, dass die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG auch zweimal anfallen würden.Nach TP 12a GGG seien für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) Pauschalgebühren in Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren zu entrichten. Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG knüpfe die Entstehung des Gebührenanspruchs an die Überreichung der Rechtsmittelschrift an. Anmerkung 3 zu TP 12a GGG bestimme, dass die Pauschalgebühren von jedem Rechtsmittelwerber (wenn auch nur einmal) zu entrichten seien. Daraus folge für den Fall, dass beide Parteien Rekurs erheben, dass die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG auch zweimal anfallen würden.
Zahlungspflichtig für die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG sei nach § 7 Abs. 1 Z 1a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig für die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG sei nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. November 2020, Ro 2020/16/0006, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werde, ausgesprochen habe, gelte § 28 Z 4 GGG nicht für das Rechtsmittelverfahren.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. November 2020, Ro 2020/16/0006, mit näherer Begründung, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werde, ausgesprochen habe, gelte Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nicht für das Rechtsmittelverfahren.
Den Revisionswerber treffe somit keine Zahlungspflicht hinsichtlich der Pauschalgebühren für den Rekurs der Mitbeteiligten vom 05.04.2013.
Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 26.03.2021 ist nun eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des o.a. Bescheides zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ist.Fest steht, dass die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 ist.
Überdies steht fest, dass im Verfahren über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung vor dem LG zu 61 NC 25/07x sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs gegen den Beschluss vom 18.03.2013 eingebracht haben.
Maßgebend ist, dass dadurch für beide Rekurse zwar Gebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 (im Ausmaß der doppelten Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden sind, jedoch die Beschwerdeführerin nicht für die Pauschalgebühr des Rekurses der mitbeteiligten Parteien zahlungspflichtig ist, sondern nur für die bereits entrichtete Pauschalgebühr ihres eigenen Rekurses. Maßgebend ist, dass dadurch für beide Rekurse zwar Gebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, (im Ausmaß der doppelten Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden sind, jedoch die Beschwerdeführerin nicht für die Pauschalgebühr des Rekurses der mitbeteiligten Parteien zahlungspflichtig ist, sondern nur für die bereits entrichtete Pauschalgebühr ihres eigenen Rekurses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ist, ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 ist, ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
Die Feststellung über die Erhebung der Rekurse sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den mitbeteiligten Parteien ergibt sich ebenfalls aus dem beiliegendem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.
Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Tarifpost (TP) 12a GGG idF BGBl. I Nr. 52/2009 sah Pauschalgebühren vor und zwar in seiner lit. a für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren und in seiner lit. b für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) in Höhe des Dreifachen der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.Tarifpost (TP) 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sah Pauschalgebühren vor und zwar in seiner Litera a, für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren und in seiner Litera b, für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) in Höhe des Dreifachen der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Zu TP 12a GGG lauteten die Anmerkung 3 idF BGBl. I Nr. 52/2009 und die Anmerkung 5 idF BGBl. I Nr. 111/2010:Zu TP 12a GGG lauteten die Anmerkung 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, und die Anmerkung 5 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010:
„3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
[…]
5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.“
Im Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) Unterabschnitt IV (Zahlungspflicht) des GGG lautete § 7 Abs. 1 Z 1a idF BGBl. I Nr. 52/2009:Im Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) Unterabschnitt römisch IV (Zahlungspflicht) des GGG lautete Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 52/2009:
„§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
[...]
1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;“ 1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anmerkung 1a zu TP 2 und TP 3 und Anmerkung 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;“
Im Abschnitt C (Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten) enthält der Unterabschnitt VI. (Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) als einzigen Paragraphen den § 28, dessen Z 4 idF BGBl. I Nr. 112/2003 lautete:Im Abschnitt C (Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten) enthält der Unterabschnitt römisch VI. (Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) als einzigen Paragraphen den Paragraph 28,, dessen Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, lautete:
„§ 28. Zahlungspflichtig sind:
[...]
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;“
In der hier maßgeblichen Fassung der TP 12a lit. a GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. In der hier maßgeblichen Fassung der TP 12a Litera a, GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter römisch II. bis römisch IV. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt.
Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (vgl. VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189 sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss vergleiche VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189 sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin nicht nur die für ihren eigenen, sondern auch die durch Erhebung des Rekurses der mitbeteiligten Parteien entstandenen Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00 zu entrichten hat. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin nicht nur die für ihren eigenen, sondern auch die durch Erhebung des Rekurses der mitbeteiligten Parteien entstandenen Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00 zu entrichten hat.
Anzumerken ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG die vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014) als gleichheitswidrig erkannte TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 auf den hier vorliegenden Sachverhalt – der sich vor der Aufhebung mit 31.12.2015 ereignet hat und nicht der Anlassfall für die o.a. Entscheidung des VfGH war – weiter anzuwenden gehabt haben bzw. anzuwenden haben (vgl. VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209). Dies bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.Anzumerken ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG die vom Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 11.12.2014, G 157/2014) als gleichheitswidrig erkannte TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, auf den hier vorliegenden Sachverhalt – der sich vor der Aufhebung mit 31.12.2015 ereignet hat und nicht der Anlassfall für die o.a. Entscheidung des VfGH war – weiter anzuwenden gehabt haben bzw. anzuwenden haben vergleiche VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209). Dies bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass im Enteignungsverfahren ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren somit auch für die Pauschalgebühren eines Rechtsmittelverfahrens gemäß TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 zahlungspflichtig sei, da aus § 28 Z 4 GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfinde.Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass im Enteignungsverfahren ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren somit auch für die Pauschalgebühren eines Rechtsmittelverfahrens gemäß TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, zahlungspflichtig sei, da aus Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfinde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass eine Vervierfachung der Gebühren des Verfahrens zweiter Instanz für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel erheben würden, stattfinde, zumal die Zahlungspflicht des Begünstigten einmalig mit der Überreichung seines Rekurses oder des Rekurses des Enteigneten entstehe und daher nur einmal zu entrichten sei.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet:
Die Gerichtsgebühren hat der Gebührenschuldner dem Bund als Gebührengläubiger zu entrichten. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Kostentragung, wonach eine Partei eines Gerichtsverfahrens verpflichtet ist, der anderen Partei die der anderen Partei entstandenen Kosten (allenfalls einschließlich der zu entrichtenden Gerichtsgebühren) zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0088).Die Gerichtsgebühren hat der Gebührenschuldner dem Bund als Gebührengläubiger zu entrichten. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Kostentragung, wonach eine Partei eines Gerichtsverfahrens verpflichtet ist, der anderen Partei die der anderen Partei entstandenen Kosten (allenfalls einschließlich der zu entrichtenden Gerichtsgebühren) zu ersetzen vergleiche etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0088).
Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Wie oben festgestellt, haben sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 18.03.2013 eingebracht, wodurch zweimal eine Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv je € 38.538,00 (Ausmaß der doppelten Gebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden ist, wovon die Beschwerdeführerin diesen Betrag bereits einmal für den eigenen Rekurs entrichtet hat. Wie oben festgestellt, haben sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 18.03.2013 eingebracht, wodurch zweimal eine Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv je € 38.538,00 (Ausmaß der doppelten Gebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden ist, wovon die Beschwerdeführerin diesen Betrag bereits einmal für den eigenen Rekurs entrichtet hat.
Nach TP 12a GGG sind für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) Pauschalgebühren in Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren zu entrichten. § 2 Abs. 1 lit. j GGG knüpft die Entstehung des Gebührenanspruchs an die Überreichung der Rechtsmittelschrift an. Anmerkung 3 zu TP 12a GGG bestimmt, dass die Pauschalgebühren von jedem Rechtsmittelwerber (wenn auch nur einmal) zu entrichten sind. Daraus folgt für den Fall, dass beide Parteien Rekurs erheben, dass die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG auch zweimal anfallen.Nach TP 12a GGG sind für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) Pauschalgebühren in Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren zu entrichten. Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG knüpft die Entstehung des Gebührenanspruchs an die Überreichung der Rechtsmittelschrift an. Anmerkung 3 zu TP 12a GGG bestimmt, dass die Pauschalgebühren von jedem Rechtsmittelwerber (wenn auch nur einmal) zu entrichten sind. Daraus folgt für den Fall, dass beide Parteien Rekurs erheben, dass die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG auch zweimal anfallen.
Zahlungspflichtig für die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG ist aus obigen Erwägungen unter Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber. Zahlungspflichtig für die Pauschalgebühren nach TP 12a GGG ist aus obigen Erwägungen unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber.
Daran vermag auch die in § 28 Z 4 GGG normierte Zahlungspflicht für denjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattgefunden hat, nichts zu ändern, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt § 28 Z 4 GGG nicht für das Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH 04.11.2020, Ro 2020/16/0006; VwGH 10.04.2024, Ra 2021/16/0036). Daran vermag auch die in Paragraph 28, Ziffer 4, GGG normierte Zahlungspflicht für denjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattgefunden hat, nichts zu ändern, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nicht für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 04.11.2020, Ro 2020/16/0006; VwGH 10.04.2024, Ra 2021/16/0036).
Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013 gemäß § 28 Z 4 GGG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, rechtswidrig. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013 gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, GGG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, rechtswidrig.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.