Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L511 2297448–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 05.07.2024, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 05.07.2024, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die Erziehungsberechtigten des schulpflichtigen Beschwerdeführers beantragten mit formlosem Schreiben vom 23.01.2024, Postaufgabestempel vom 30.01.2024, die Zulassung zur Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Schulart Mittelschule ohne Schwerpunktbereich (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 3).
1.2. Mit Schreiben vom 13.02.2024 teilte die Bildungsdirektion für Salzburg den Erziehungsberechtigten (im Wesentlichen mit der selben Begründung wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid) mit, dass aus Sicht der Bildungsdirektion keine Rechtsgrundlage für die Ablegung einer Externistenprüfung gegeben sei.
1.3. Mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 18.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Ablegung der Externistenprüfung über die 8. Schulstufe (4. Klasse) der Schulart Mittelschule ohne Schwerpunktbereich gemäß § 42 Abs. 14 und 15 SchUG iVm § 1 abs. 1 Z 2a und § 2 Abs. 5 Externistenprüfungsverordnung nicht zugelassen. 1.3. Mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 18.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Ablegung der Externistenprüfung über die 8. Schulstufe (4. Klasse) der Schulart Mittelschule ohne Schwerpunktbereich gemäß Paragraph 42, Absatz 14 und 15 SchUG in Verbindung mit Paragraph eins, abs. 1 Ziffer 2 a und Paragraph 2, Absatz 5, Externistenprüfungsverordnung nicht zugelassen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den angeforderten Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg [Bildungsdirektion] über die nicht untersagte Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 sowie das Jahres- oder Externistenprüfungszeugnis für das Schuljahr 2022/23 über die 7. Schulstufe nicht vorgelegt, weshalb die Voraussetzungen für die Ablegung der Externistenprüfung nicht vorliegen.
Die Entscheidung wurde beiden Erziehungsberechtigten zugestellt.
1.4. Mit Schreiben vom 21.03.2024 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die bezeichnete Entscheidung.
Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Art. 17 Abs. 3 StGG verletzt, und die Entscheidung an den Vater des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil dieser mit einem falschen Vornamen bezeichnet worden sei.Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Artikel 17, Absatz 3, StGG verletzt, und die Entscheidung an den Vater des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil dieser mit einem falschen Vornamen bezeichnet worden sei.
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.07.2024, Zahl: XXXX wies die Bildungsdirektion für Salzburg den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Ablegung der Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Schulart Mittelschule ohne Schwerpunktbereich nicht zugelassen wird.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.07.2024, Zahl: römisch 40 wies die Bildungsdirektion für Salzburg den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Ablegung der Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Schulart Mittelschule ohne Schwerpunktbereich nicht zugelassen wird.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt im Schuljahr 2021/22 eine Externistenprüfung über die 6. Stufe der Mittelschule im Rahmen des häuslichen Unterrichtes bestanden. In den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 habe er seine Schulpflicht weder an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule im Sinne des § 5 SchPflG noch durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne der §§ 11 bis 13 SchPflG erfüllt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt im Schuljahr 2021/22 eine Externistenprüfung über die 6. Stufe der Mittelschule im Rahmen des häuslichen Unterrichtes bestanden. In den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 habe er seine Schulpflicht weder an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG noch durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne der Paragraphen 11 bis 13 SchPflG erfüllt.
Mangels rechtlicher Grundlage sei eine Zulassung zur Externistenprüfung unzulässig. Die Ablegung der Externistenprüfung im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht (oder bei Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) sei jeweils nur über die nächsthöhere Schulstufe zulässig. Aufgrund des zuletzt erworbenen Externistenprüfungszeugnisses über die 6. Schulstufe der Mittelschule wäre dies die 7. Schulstufe der Mittelschule. Die Ablegung einer Externistenprüfung über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) ohne vorangehenden Schulbesuch gemäß § 42 Abs. 1 SchUG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 der Externistenprüfungsverordnung komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bis einschließlich 2024/25 schulpflichtig sei. Die Ablegung von Externistenprüfungen als Ersatz für die Erfüllung der Schulpflicht sei nicht zulässig.Mangels rechtlicher Grundlage sei eine Zulassung zur Externistenprüfung unzulässig. Die Ablegung der Externistenprüfung im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht (oder bei Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) sei jeweils nur über die nächsthöhere Schulstufe zulässig. Aufgrund des zuletzt erworbenen Externistenprüfungszeugnisses über die 6. Schulstufe der Mittelschule wäre dies die 7. Schulstufe der Mittelschule. Die Ablegung einer Externistenprüfung über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) ohne vorangehenden Schulbesuch gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Externistenprüfungsverordnung komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bis einschließlich 2024/25 schulpflichtig sei. Die Ablegung von Externistenprüfungen als Ersatz für die Erfüllung der Schulpflicht sei nicht zulässig.
1.6. Mit Schreiben vom 31.07.2024 erhob die Erziehungsberechtigte fristgerecht Beschwerde gegen den am 10.07.2024 zugestellten Bescheid.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid sei formaljuristisch inkorrekt adressiert (der volle Name [Anmerkung: zweite Vorname] der Erziehungsberechtigten sei nicht angeführt), damit unvollständig und schon deswegen ungültig.
Die Bildungsdirektion berufe sich im Bescheid darauf, dass der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/23 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden sei. Im Zusammenhang mit diesem Bescheid und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, GZ W128 2258266-1/3E, sei man jedoch der Ansicht, dass das Fax mit der Anzeige des häuslichen Unterrichts fristgerecht mit 07.07.2022 eingebracht worden sei. Der im Gesetz in § 13 Abs. 3 und 4 vorgesehene Verbesserungsauftrag hätte von der Bildungsdirektion erteilt werden müssen. Unter der Prämisse des Kindeswohls in Verbindung mit den Kinder-und Menschenrechten, die im Verfassungsrang über den gewöhnlichen Schulgesetzen angesiedelt seien, sei die Geschäftsgebarung der Bildungsdirektion nicht gesetzeskonform erfolgt. Man habe die Anzeige zum häuslichen Unterricht nicht per Mail eingebracht da die Bildungsdirektion keinerlei Übermittlungs- bzw. Lesebestätigungen an die Einbringer versende. Auch die persönliche, schriftliche Nachfrage verbunden mit der Bitte, diese Bestätigungen zu senden, sei nicht erledigt worden. Die Bildungsdirektion berufe sich im Bescheid darauf, dass der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/23 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden sei. Im Zusammenhang mit diesem Bescheid und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, GZ W128 2258266-1/3E, sei man jedoch der Ansicht, dass das Fax mit der Anzeige des häuslichen Unterrichts fristgerecht mit 07.07.2022 eingebracht worden sei. Der im Gesetz in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 vorgesehene Verbesserungsauftrag hätte von der Bildungsdirektion erteilt werden müssen. Unter der Prämisse des Kindeswohls in Verbindung mit den Kinder-und Menschenrechten, die im Verfassungsrang über den gewöhnlichen Schulgesetzen angesiedelt seien, sei die Geschäftsgebarung der Bildungsdirektion nicht gesetzeskonform erfolgt. Man habe die Anzeige zum häuslichen Unterricht nicht per Mail eingebracht da die Bildungsdirektion keinerlei Übermittlungs- bzw. Lesebestätigungen an die Einbringer versende. Auch die persönliche, schriftliche Nachfrage verbunden mit der Bitte, diese Bestätigungen zu senden, sei nicht erledigt worden.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass auch eine Postbestätigung eines Einschreibens nicht als Übermittlungsnachweis ausgereicht hätte, da man nicht wisse, was im Kuvert gewesen sei. Die Erziehungsberechtigte habe alles getan, was der Gesetzgeber von ihr verlange, aber auch das sei nicht genug gewesen.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 14.08.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen ohne Inhaltsverzeichnis elektronisch vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 15.03.2010 geboren und seit dem Schuljahr 2016/17 schulpflichtig.
Im Schuljahr 2021/22 nahm der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil und bestand die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe der Mittelschule (OZ 1).
1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom 25.07.2022, GZ XXXX , wurde die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen und angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom 25.07.2022, GZ römisch 40 , wurde die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen und angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.09.2022, GZ W128 2258266-1/3E, abgewiesen (OZ 3).
1.3. Der Beschwerdeführer war somit im Schuljahr 2022/23 verpflichtet, eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule auf der 7. Schulstufe im Sinne des § 5 SchPflG zu besuchen, leistete der behördlich angeordneten Schulpflichterfüllung jedoch keine Folge. Auch im darauffolgenden Schuljahr 2023/24 besuchte der Beschwerdeführer trotz vorliegender Schulpflicht weder eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Schule. Es wurde auch keine Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 oder § 13 beantragt und bewilligt (OZ 1).1.3. Der Beschwerdeführer war somit im Schuljahr 2022/23 verpflichtet, eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule auf der 7. Schulstufe im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu besuchen, leistete der behördlich angeordneten Schulpflichterfüllung jedoch keine Folge. Auch im darauffolgenden Schuljahr 2023/24 besuchte der Beschwerdeführer trotz vorliegender Schulpflicht weder eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Schule. Es wurde auch keine Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, beantragt und bewilligt (OZ 1).
1.4. Am 23.01.2024 beantragten der Beschwerdeführer und die Erziehungsberechtigten die Zulassung des Beschwerdeführers zur Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Schulart Mittelschule ohne Schwerpunktbereich auf dem Leistungsniveau Standard für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch und Mathematik (OZ 3).
1.5. Im Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme in die 9. Schulstufe einer öffentlichen Schule (HTBLA Saalfelden) und legte dabei eine Bestätigung der „ XXXX in Colorado Hawaii USA über „Grade Level 8“ im „Academic Year 2023/24“ vor (OZ 3).1.5. Im Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme in die 9. Schulstufe einer öffentlichen Schule (HTBLA Saalfelden) und legte dabei eine Bestätigung der „ römisch 40 in Colorado Hawaii USA über „Grade Level 8“ im „Academic Year 2023/24“ vor (OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Entscheidungen der Externistenprüfungskommission vom 18.03.2024 (OZ 1)
? Bescheid der BID vom 05.07.2024 (OZ 1)
? Widerspruch und Beschwerde (OZ 1)
? Ansuchen auf Zulassung zur Externistenprüfung (OZ 3)
? Bescheid der BID vom 25.07.2022 (OZ 3)
2.2. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Erfüllung der Schulpflicht weder im Schuljahr 2022/23 noch im darauffolgenden Schuljahr 2023/24 nachgekommen ist.
Weder besuchte er eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Sinne des § 5 SchPflG, noch lag eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 SchPflG (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht), § 12 SchPflG (Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht) oder § 13 SchPflG (Besuch einer im Ausland gelegenen Schule) vor (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004).Weder besuchte er eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, noch lag eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß Paragraph 11, SchPflG (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht), Paragraph 12, SchPflG (Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht) oder Paragraph 13, SchPflG (Besuch einer im Ausland gelegenen Schule) vor vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004).
Eine Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges iSd § 11 Abs. 4 SchPflG iVm § 42 Abs. 14 SchUG kommt von vorneherein nicht in Frage, da seit 2 Jahren keine (zulässigen) Anzeigen bzw. Ansuchen gemäß § 11 oder §13 SchPflG erfolgt sind.Eine Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 14, SchUG kommt von vorneherein nicht in Frage, da seit 2 Jahren keine (zulässigen) Anzeigen bzw. Ansuchen gemäß Paragraph 11, oder §13 SchPflG erfolgt sind.
3.2.2. Es bleibt zu prüfen ob eine Externistenprüfung gemäß § 42 Abs. 1 SchUG zulässig ist.3.2.2. Es bleibt zu prüfen ob eine Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchUG zulässig ist.
Gemäß § 42 Abs. 1 SchuG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchuG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 21.11.2023, Ro2022/10/0029, zum Vorliegen der Voraussetzung „auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch“ ausgeführt (Hervorhebung im Original): „Hatte die Mitbeteiligte ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule auf der 8. Schulstufe zu erfüllen, so liegt - mit Beginn dieses Schuljahres - schon keine Konstellation im Sinne des § 42 Abs. 1 SchUG (mehr) vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden kann. Es liegt insofern nämlich ein - im Grunde des § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwingend anzuordnender - Schulbesuch auf der 8. Schulstufe vor.“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 21.11.2023, Ro2022/10/0029, zum Vorliegen der Voraussetzung „auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch“ ausgeführt (Hervorhebung im Original): „Hatte die Mitbeteiligte ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule auf der 8. Schulstufe zu erfüllen, so liegt - mit Beginn dieses Schuljahres - schon keine Konstellation im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, SchUG (mehr) vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden kann. Es liegt insofern nämlich ein - im Grunde des Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG zwingend anzuordnender - Schulbesuch auf der 8. Schulstufe vor.“
Im gegenständlichen Fall liegt zwar kein im Grunde des § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwingend anzuordnender Schulbesuch, jedoch ein zwingend anzuordnender Schulbesuch gemäß § 5 SchPflG vor, da für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Form erfüllen, die Schulbehörde gemäß §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt ist, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen hat (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN).Im gegenständlichen Fall liegt zwar kein im Grunde des Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG zwingend anzuordnender Schulbesuch, jedoch ein zwingend anzuordnender Schulbesuch gemäß Paragraph 5, SchPflG vor, da für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5,, 11 und 12 SchPflG möglichen Form erfüllen, die Schulbehörde gemäß Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG ermächtigt ist, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG, zu erfüllen hat vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN).
Fallbezogen liegt somit (bereits seit dem Schuljahr 2022/23) keine Konstellation im Sinne des § 42 Abs. 1 SchuG vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden kann. Daran vermag auch der Umstand, dass nunmehr für das Schuljahr 2024/25 die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG in einer öffentlichen Schule beabsichtigt ist, nichts zu ändern.Fallbezogen liegt somit (bereits seit dem Schuljahr 2022/23) keine Konstellation im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, SchuG vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden kann. Daran vermag auch der Umstand, dass nunmehr für das Schuljahr 2024/25 die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG in einer öffentlichen Schule beabsichtigt ist, nichts zu ändern.
3.2.3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 1 SchuG, insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzung „ohne vorangehenden Schulbesuch“ VwGH 21.11.2023, Ro2022/10/0029.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 42, Absatz eins, SchuG, insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzung „ohne vorangehenden Schulbesuch“ VwGH 21.11.2023, Ro2022/10/0029.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Externistenprüfung ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2297448.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024