TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 G312 2290231-1

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Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

ASVG §67 Abs10
VwGVG §29 Abs5
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Spruch



G312 2290231-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.08.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Austria Treuhand Holding Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.11.2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Austria Treuhand Holding Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.11.2023, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, es wird festgestellt: Frau XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , schuldet als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX GmbH; FN XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 SVG iV. mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX den Betrag von Euro XXXX zuzüglich Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrag von Euro XXXX und ist verpflichtet, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, es wird festgestellt: Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , schuldet als ehemalige Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH; FN römisch 40 , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, SVG iV. mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 den Betrag von Euro römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrag von Euro römisch 40 und ist verpflichtet, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Beitragsschuld gekürzte Ausfertigung Geschäftsführer Haftung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290231.1.00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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