Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AlVG §12Spruch
W255 2297704-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.06.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-012926, betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 08.06.2024 gemäß § 38 iVm. §§ 7, 12 und 17 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.06.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-012926, betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 08.06.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 7,, 12 und 17 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 03.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.06.2024, VN: XXXX , wurde dem BF gemäß § 38 iVm. §§ 7, 12 und 17 Abs. 1 AlVG Notstandshilfe ab 08.06.2024 zuerkannt. Begründend führte das AMS aus, dass der seinen Anspruch auf Notstandshilfe BF am 03.06.2024 geltend gemacht habe. Er sei bis 31.05.2024 vollversichert bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Dadurch unterliege seine parallel laufende geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX ebenfalls bis 31.05.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Ab 01.06.2024 liege bis 07.06.2024 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vor, Arbeitslosigkeit sei daher nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erst ab 08.06.2024 gegeben. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 18.06.2024, VN: römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 7,, 12 und 17 Absatz eins, AlVG Notstandshilfe ab 08.06.2024 zuerkannt. Begründend führte das AMS aus, dass der seinen Anspruch auf Notstandshilfe BF am 03.06.2024 geltend gemacht habe. Er sei bis 31.05.2024 vollversichert bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Dadurch unterliege seine parallel laufende geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ebenfalls bis 31.05.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Ab 01.06.2024 liege bis 07.06.2024 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vor, Arbeitslosigkeit sei daher nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erst ab 08.06.2024 gegeben.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid brachte der BF am 28.07.2024 Beschwerde ein. Zusammengefasst brachte der BF vor, ihm sei nach der Arbeitslosmeldung am 03.06.2024 erklärt worden, dass seine geringfügige Beschäftigung kein Problem darstelle. Er habe am 14.06.2024 ein Schreiben erhalten, dass er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, da seine geringfügige Beschäftigung in eine vollversicherte Beschäftigung umgewandelt worden sei. Eine Nachfrage bei der Krankenkasse habe dies nicht bestätigt. Er habe auch den Behindertenverband, das Bundesministerium für Soziales, das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sowie den Ombudsmann des AMS kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse kündigen und könne nach Einhaltung einer vierwöchigen Pause die Beschäftigung wiederaufnehmen. Wenn er richtig informiert worden wäre, hätte er die geringfügige Beschäftigung sofort gekündigt. Rückwirkend gehe dies kostenfrei nur sieben Tage lang.
1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-012926, wurde die Beschwerde des BF vom 28.07.2024 als verspätet zurückgewiesen. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des AMS vom 18.06.2024 nachweislich per RSb-Brief verschickt worden sei. Es habe am 25.06.2024 ein Zustellversuch stattgefunden und sei das Schreiben mit Beginn der Abholfrist am 26.06.2024 hinterlegt worden. Es liege daher eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung per 26.06.2024 vor. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde habe daher am 26.06.2024 zu laufen begonnen und am 24.07.2024 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 28.07.2024 eingebracht worden, sodass diese als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
1.5. Am 12.08.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.6. Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 24.05.2005 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 24.05.2005 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.
2.1.2. Der BF stellte am 03.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 18.06.2024, VN: XXXX , wurde dem BF gemäß § 38 iVm. §§ 7, 12 und 17 Abs. 1 AlVG Notstandshilfe ab 08.06.2024 zuerkannt. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 18.06.2024, VN: römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 7,, 12 und 17 Absatz eins, AlVG Notstandshilfe ab 08.06.2024 zuerkannt.
2.1.4. Der unter Punkt 2.1.3. genannte Bescheid wurde dem BF per RSb-Brief zugestellt. Am 25.06.2024 fand ein Zustellversuch statt und wurde die Verständigung von der Hinterlegung die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Die Abholfrist begann am 26.06.2024.
2.1.5. Der BF brachte am 28.07.2024 Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid ein.
2.1.6. Die unter Punkt 2.1.5. genannte Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.08.2024, GZ: WF 2024-0566-3-012926, als verspätet zurückgewiesen und dieser dem BF am 08.08.2024 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.7. Gegen die unter Punkt 2.1.6. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 12.08.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.5. Die Feststellungen, dass der Bescheid des AMS per RSb-Brief übermittelt wurde, am 25.06.2024 ein Zustellversuch stattfand und die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein. Aus diesem ergibt sich auch der Beginn der Abholfrist am 26.06.2024. Der RSb-Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Der BF hat die Zustellung überdies nicht bestritten, sondern bestätigte vielmehr die Zustellung des Bescheides am 26.06.2024.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass er am 24.07.2024 und 25.07.2024 versucht habe, den angeforderten Lebenslauf zu senden, dies aber aufgrund von Serverproblemen nicht möglich gewesen sei, weswegen er erst am 26.07.2024 einen neuen Versuch unternommen habe und im Zuge dessen auch die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid übermittelt habe, ist darauf zu verweisen, dass der BF seine Beschwerde beispielsweise auch per Post übermitteln hätte können.
2.2.6. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellung zum Vorlageantrag des BF vom 12.08.2024 (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […] (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 7, […] (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
2.3.3. Zurückweisung der Beschwerde
2.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des AMS vom 18.06.2024 nach erfolglosem Zustellversuch am 25.06.2024 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 26.06.2024. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF der Bescheid vom 18.06.2024 sohin am 26.06.2024 zugestellt. 2.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des AMS vom 18.06.2024 nach erfolglosem Zustellversuch am 25.06.2024 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 26.06.2024. In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF der Bescheid vom 18.06.2024 sohin am 26.06.2024 zugestellt.
Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte vergleiche VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106).
Im vorliegenden Fall erfolgte ein Zustellversuch am 25.06.2024, der erste Tag der Abholfrist war der 26.06.2024, sodass an diesem Tag die Zustellung als erfolgt gilt.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243; VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Der BF hat im gegenständlichen Fall keine Zustellmängel behauptet und sind auch keine im Verfahren hervorgekommen. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243; VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Der BF hat im gegenständlichen Fall keine Zustellmängel behauptet und sind auch keine im Verfahren hervorgekommen.
Die Zustellung durch Hinterlegung per 26.06.2024 ist daher als rechtwirksam anzusehen.
2.3.3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung der vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung der vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 18.06.2024 richtig ausgeführt – vier Wochen. Dem BF wurde der Bescheid per 26.06.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG am 24.07.2024. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 18.06.2024 richtig ausgeführt – vier Wochen. Dem BF wurde der Bescheid per 26.06.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG am 24.07.2024.
Der BF brachte die Beschwerde am 28.07.2024 und sohin verspätet ein, weswegen die Beschwerde vom AMS zurecht mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) als verspätet zurückgewiesen wurde.
2.3.3.3. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen. 2.3.3.3. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg 19271 A/2015; VwGH 24.02.2020, Ro 2020/05/0018). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.201