Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2295973-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN, Zl. 108 Jv 12/24a vom 08.04.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN, Zl. 108 Jv 12/24a vom 08.04.2024, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Grundverfahren – einem Pflegschaftsverfahren – vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl XXXX wurde eine Sachverständige bestellt. Die Kosten dafür wurden mit Beschluss des BG vom 09.03.2021 zur Hälfte der beschwerdeführenden Partei (bP) auferlegt, wobei die bP angewiesen wurde, diese auf das Konto der Sachverständigen zu überweisen. 1. Im Grundverfahren – einem Pflegschaftsverfahren – vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl römisch 40 wurde eine Sachverständige bestellt. Die Kosten dafür wurden mit Beschluss des BG vom 09.03.2021 zur Hälfte der beschwerdeführenden Partei (bP) auferlegt, wobei die bP angewiesen wurde, diese auf das Konto der Sachverständigen zu überweisen.
Die bP erhob dagegen am 30.03.2021 einen Rekurs, dem vom LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (ZRS) mit Beschluss vom 30.08.2021 nur insofern stattgegeben wurde, dass die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung der bP an die Sachverständige aufgehoben wurde und auf die Einhebung im Wege der Justizverwaltung verwiesen wurde.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sodann im Justizverwaltungsweg ein Zahlungsauftrag über € 1.483,50 zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr (gesamt € 1.491,50) gegen die bP erlassen, nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid – aufgrund einer Vorstellung der bP – außer Kraft getreten war.
3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde am 16.04.2024 der bP zugestellt.
4. Mit einem Schriftsatz der mit 12.04(!).2024 datiert war, brachte die bP dagegen Beschwerde ein. Die sich allerdings erst am Dienstag den 21.05.2024 (nach dem Pfingstwochenende) im Einlaufkasten des BG fand.
5. Mit Schreiben vom 04.07.2024 (eingelangt am 19.07.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor und wies auf die verspätete Einbringung hin.
6. Mit Beschluss vom 22.07.2024 (zugestellt am 26.07.2024) hielt das BVwG der bP den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass – sofern die bP die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne – die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
8. Bis dato ist keine Stellungnahme der bP eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid am Dienstag den 16.04.2024 zugestellt bzw hat die bP den Bescheid an diesem Tag übernommen. Die gegenständliche Beschwerde fand sich erst am Dienstag (nach dem Pfingstwochenende) den 21.05.2024 im Einlaufkasten des BG und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die bereits eine Woche davor am Dienstag den 14.05.2024 geendet hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ermittlungsergebnissen über das Zustellungsdatum (lt. im Akt einliegender Zustellbestätigung – „Übernahmedatum 16042024“) und dem Einlaufstempel des BG („EINLAUFKASTEN BEZIRKSGERICHT […] Eingelangt am 21. Mai 2024 […]“) auf der Beschwerde, erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten. Im Übrigen ist die Beschwerde mit 12.04.2024 datiert, obwohl der zugrundeliegende Bescheid erst am 16.04.2024. Das BVwG geht davon aus, dass hier eine Schreibfehler vorliegt und die Beschwerde am 12.05.2024 zwar verfasst, aber dann vergessen wurde diese auch zeitnah (fristgerecht) einzubringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das ist hier der Fall. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das ist hier der Fall.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Aus den Feststellungen (oben II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde. Aus den Feststellungen (oben römisch II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde.
Das BVwG hat der bP die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Die bP hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2295973.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024