TE Bvwg Beschluss 2024/9/9 W173 2281210-1

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W173 2281210-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 18.09.2023, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 18.09.2023, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.06.2022 beantragte Frau XXXX geboren am XXXX , (in der Folge BF) vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV), beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.1. Am 29.06.2022 beantragte Frau römisch 40 geboren am römisch 40 , (in der Folge BF) vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV), beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.

2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Diese ermittelte folgende Leiden: 1. Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung (Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 40%), 2. obstruktive Bronchitis mit asthmoider Komponente (Pos.Nr. 06.05.01. – GdB 20%). Die beauftragte Sachverständige stellte dazu fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht werde. Daraus resultiere ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Diese ermittelte folgende Leiden: 1. Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung (Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 40%), 2. obstruktive Bronchitis mit asthmoider Komponente (Pos.Nr. 06.05.01. – GdB 20%). Die beauftragte Sachverständige stellte dazu fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht werde. Daraus resultiere ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.

2.1. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.08.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

3. Mit Bescheid vom 18.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 29.06.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.08.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.3. Mit Bescheid vom 18.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 29.06.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.08.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2023 erhob die BF, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2023 zur Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit 2007 bei Dr. XXXX auf Grund ihrer psychischen Beschwerden in Behandlung zu stehen. Zur derzeit vorliegenden schweren Depression sei zusätzlich ein chronisch, vegetativer Erschöpfungszustand aufgetreten. Die Schwere der pulmologischen Beschwerden der BF (COPD II) habe nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Es werde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie und der Pulmologie beantragt. Zudem legte die BF neue medizinische Befunde vor. 4. Mit Schreiben vom 06.11.2023 erhob die BF, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2023 zur Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit 2007 bei Dr. römisch 40 auf Grund ihrer psychischen Beschwerden in Behandlung zu stehen. Zur derzeit vorliegenden schweren Depression sei zusätzlich ein chronisch, vegetativer Erschöpfungszustand aufgetreten. Die Schwere der pulmologischen Beschwerden der BF (COPD römisch II) habe nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Es werde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie und der Pulmologie beantragt. Zudem legte die BF neue medizinische Befunde vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte - nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 15.11.2023 - auf Grund der vorgelegten Befunde und des Beschwerdevorbringens zum führenden psychischen Leiden den medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF. 5. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte - nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 15.11.2023 - auf Grund der vorgelegten Befunde und des Beschwerdevorbringens zum führenden psychischen Leiden den medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF.

5.1. Die BF wurde dazu vom Bundesverwaltungsgericht durch eine Ladung, die ihr in Form eines Rsa-Briefes nachweislich übermittelte wurde, über ihren Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. XXXX am 10.12.2023 informiert. Der beauftragte Sachverständige gab dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die BF zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin ohne Rückmeldung nicht erschienen sei. 5.1. Die BF wurde dazu vom Bundesverwaltungsgericht durch eine Ladung, die ihr in Form eines Rsa-Briefes nachweislich übermittelte wurde, über ihren Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. römisch 40 am 10.12.2023 informiert. Der beauftragte Sachverständige gab dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die BF zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin ohne Rückmeldung nicht erschienen sei.

5.2. Nach einer weiteren Ladung mittels Rsa-Briefes, zur Untersuchung beim genannten Sachverständigen am 30.01.2024 zu erscheinen, teilte die BF am 29.01.2024 telefonische mit, krankheitsbedingt den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen zu können.

5.3. In der Folge wurde der BF wieder per Rsa-Brief der Ladungstermin mit 12.03.2021 für die persönliche Untersuchung beim Sachverständigen Dr. XXXX bekannt gegeben. Die BF erschein zum vorgeschriebenen Termin beim genannten Sachverständig ohne Entschuldigung nicht. 5.3. In der Folge wurde der BF wieder per Rsa-Brief der Ladungstermin mit 12.03.2021 für die persönliche Untersuchung beim Sachverständigen Dr. römisch 40 bekannt gegeben. Die BF erschein zum vorgeschriebenen Termin beim genannten Sachverständig ohne Entschuldigung nicht.

5.4. Die BF wurde in den genannten Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren bei Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund eingestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Frau XXXX , beantragte am 29.06.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Frau römisch 40 , beantragte am 29.06.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhend, ein. Darin ermittelte die genannte Sachverständige auf Grund der Leiden der BF (1. Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung (Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 40%) und 2. obstruktive Bronchitis mit asthmoider Komponente (Pos.Nr. 06.05.01. – GdB 20%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Die beauftragte Sachverständige stellte dazu fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wurde. 1.2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhend, ein. Darin ermittelte die genannte Sachverständige auf Grund der Leiden der BF (1. Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung (Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 40%) und 2. obstruktive Bronchitis mit asthmoider Komponente (Pos.Nr. 06.05.01. – GdB 20%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Die beauftragte Sachverständige stellte dazu fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wurde.

1.3. Den Bescheid vom 18.09.2023, in dem ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, bekämpfte die BF mit einer Beschwerde vom 06.11.2023, wobei von der BF die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie auf Grund der Verschlechterung ihres psychischen Leidens gefordert wurden und weitere medizinische Befunde vorgelegt wurden.

1.4. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 15.11.2023 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der psychischen Erkrankung der BF belegt mit medizinischen Unterlage und dem Beschwerdevorbringen ein Gutachten von Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dazu wurde der BF mittels Rsa-Schreiben der Untersuchungstermin mit 19.12.2024 bekannt gegeben. 1.4. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 15.11.2023 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der psychischen Erkrankung der BF belegt mit medizinischen Unterlage und dem Beschwerdevorbringen ein Gutachten von Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dazu wurde der BF mittels Rsa-Schreiben der Untersuchungstermin mit 19.12.2024 bekannt gegeben.

1.4.1. Die BF nahm allerdings den ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 19.12.2024 beim beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX unentschuldigt nicht wahr. 1.4.1. Die BF nahm allerdings den ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 19.12.2024 beim beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 unentschuldigt nicht wahr.

1.4.2. Im Hinblick auf den weiteren, der BF mit Rsa-Schreiben bekannt gegebenen Termin für ihre Untersuchung bei XXXX am 30.1.2024 entschuldigte sich die BF am 29.02.2024 telefonisch. Krankheitsbedingt konnte die BF den Untersuchungstermin am 30.01.2024 nicht einhalten. 1.4.2. Im Hinblick auf den weiteren, der BF mit Rsa-Schreiben bekannt gegebenen Termin für ihre Untersuchung bei römisch 40 am 30.1.2024 entschuldigte sich die BF am 29.02.2024 telefonisch. Krankheitsbedingt konnte die BF den Untersuchungstermin am 30.01.2024 nicht einhalten.

1.4.3. Mittels Rsa-Schreiben wurde der BF neuerlich ein Termin für eine persönliche Untersuchung bei Dr. XXXX am 12.03.2024 bekannt gegeben. Sie hielt diesen Termin wiederum unentschuldigt nicht ein. 1.4.3. Mittels Rsa-Schreiben wurde der BF neuerlich ein Termin für eine persönliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 am 12.03.2024 bekannt gegeben. Sie hielt diesen Termin wiederum unentschuldigt nicht ein.

1.4.4. Die BF ist insgesamt zu zwei Untersuchungsterminen (19.12.2023, 12.03.2024) beim Sachverständigen Dr. XXXX ohne rechtzeitiger Bekanntgabe eines triftigen Grundes nicht erschienen. Sie hat damit mehrmals trotz der vorhergehenden schriftlichen Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts per Rsa-Schreiben, zu ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchungstermine zu erscheinen, nicht entsprochen. Sie verweigerte damit eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche, ärztliche persönliche Untersuchung.1.4.4. Die BF ist insgesamt zu zwei Untersuchungsterminen (19.12.2023, 12.03.2024) beim Sachverständigen Dr. römisch 40 ohne rechtzeitiger Bekanntgabe eines triftigen Grundes nicht erschienen. Sie hat damit mehrmals trotz der vorhergehenden schriftlichen Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts per Rsa-Schreiben, zu ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchungstermine zu erscheinen, nicht entsprochen. Sie verweigerte damit eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche, ärztliche persönliche Untersuchung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Der BF wurden die Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Terminen für ihre persönliche Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF zugestellt. Die BF hat es bereits beim ersten vorgeschriebenen Termin zur Untersuchung bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, unterlassen, abzusagen und einen triftigen Grund für das Nichterscheinen darzulegen. Auch wenn sie sich für den darauf nachfolgenden vorgeschriebenen Termin bei Dr. XXXX , am 30.01.2024, einen Tag vorher am 29.01.2024 telefonisch entschuldigte, wegen einer Erkrankung den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen zu können, ist sie neuerlich wieder am ihr weiter bekannt gegebenen Termin für eine persönliche Untersuchung beim beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX unentschuldigt nicht erschienen. Sie brachte auch keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen vor. Die BF wurde nachweislich in den genannten Ladungen auf die allfällige Einstellung des Verfahrens bei unentschuldigten Fernbleiben von den Untersuchungsterminen hingewiesen.Der BF wurden die Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Terminen für ihre persönliche Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF zugestellt. Die BF hat es bereits beim ersten vorgeschriebenen Termin zur Untersuchung bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, unterlassen, abzusagen und einen triftigen Grund für das Nichterscheinen darzulegen. Auch wenn sie sich für den darauf nachfolgenden vorgeschriebenen Termin bei Dr. römisch 40 , am 30.01.2024, einen Tag vorher am 29.01.2024 telefonisch entschuldigte, wegen einer Erkrankung den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen zu können, ist sie neuerlich wieder am ihr weiter bekannt gegebenen Termin für eine persönliche Untersuchung beim beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 unentschuldigt nicht erschienen. Sie brachte auch keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen vor. Die BF wurde nachweislich in den genannten Ladungen auf die allfällige Einstellung des Verfahrens bei unentschuldigten Fernbleiben von den Untersuchungsterminen hingewiesen.

Vom Vorliegen eines triftigen Grundes, der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen bei den anberaumten ärztlichen Untersuchungen am 19.12.2023 bzw. am 12.03.2024 nicht entsprechen zu können, kann in der gegenständlichen Fallkonstellation daher nicht ausgegangen werden.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie war auch unerlässlich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Das psychische Leiden der BF wurde bereits im Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.08.2023 als führendes Leiden beurteilt. Die BF forderte selbst in ihrer Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie, im Hinblick auf die Verschlechterung ihres Leidens. Sie legte dazu weitere medizinische Befunde vor. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie war auch unerlässlich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Das psychische Leiden der BF wurde bereits im Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.08.2023 als führendes Leiden beurteilt. Die BF forderte selbst in ihrer Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie, im Hinblick auf die Verschlechterung ihres Leidens. Sie legte dazu weitere medizinische Befunde vor.

Ein vom Bundesverwaltungsgericht einzuholendes Sachverständigengutachten, in dem das psychische Leiden der BF in Relation zur Ausstellung eines Behindertenpasses ausreichend und schlüssig berücksichtigt worden ist, liegt somit nicht vor. Ein solches Gutachten ist bereits im Hinblick auf das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde zur Verschlechterung ihres psychischen Leidens in Verbindung mit den dazu vorgelegten Befunden unerlässlich und geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation und des geschilderten Verfahrensganges sowie der Feststellungen war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich.

Dass der BF die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar und eine Hausbegutachtung erforderlich wäre, ist aus dem Akteninhalt nicht hervorgegangen und wurde auch nicht beantragt. Die BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens zur persönlichen Untersuchung hingewiesen. Eine Absage erfolgte in zwei Fällen nicht. Die BF brachte auch dem Bundesverwaltungsgericht keinen belegten triftigen Grund, den schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen zu können, vor.

Somit ist die BF mehrmals der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren, erforderlichen ärztlichen Untersuchung am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich die BF ein einziges Mal für den für 30.01.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. XXXX zur persönlichen Untersuchung, einen Tag vorher am 29.01.2024 telefonisch entschuldigt hat, krankheitsbedingt den Termin nicht nachkommen zu können. Eine solche Entschuldigung zur Bekanntgabe eines triftigen Grundes, den beiden anderen ihr ebenfalls mit Rsa-Schreiben bekannt gegebenen Terminen für die persönliche Untersuchung durch Dr. XXXX am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 nicht folgen zu können, wäre ihr auch möglich und zumutbar gewesen. Somit ist die BF mehrmals der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren, erforderlichen ärztlichen Untersuchung am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich die BF ein einziges Mal für den für 30.01.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. römisch 40 zur persönlichen Untersuchung, einen Tag vorher am 29.01.2024 telefonisch entschuldigt hat, krankheitsbedingt den Termin nicht nachkommen zu können. Eine solche Entschuldigung zur Bekanntgabe eines triftigen Grundes, den beiden anderen ihr ebenfalls mit Rsa-Schreiben bekannt gegebenen Terminen für die persönliche Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 nicht folgen zu können, wäre ihr auch möglich und zumutbar gewesen.

Das Verfahren war im Hinblick auf das unentschuldigte, ohne triftigen Grund erfolgte mehrmalige Fernbleiben der BF von den gemäß der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes folgenden bestimmten Terminen am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 zu ihr zumutbaren, ärztlichen Untersuchungen durch Beschluss gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Verfahren war im Hinblick auf das unentschuldigte, ohne triftigen Grund erfolgte mehrmalige Fernbleiben der BF von den gemäß der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes folgenden bestimmten Terminen am 19.12.2023 bzw. 12.03.2024 zu ihr zumutbaren, ärztlichen Untersuchungen durch Beschluss gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Ladungen Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2281210.1.00

Im RIS seit

07.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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