TE Bvwg Beschluss 2024/9/9 W173 2279990-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

BBG §41 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W173 2279990-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 10.07.2023, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 10.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 23.02.2023 beantragte Frau XXXX , geboren am XXXX , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.1. Am 23.02.2023 beantragte Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.

2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser ermittelte folgende Leiden: 1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD III) (Pos.Nr. 06.06.03 - GdB 60 %), 2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, v.a. im Achsenskelett, manifeste Osteoporose mit Deckplattenimpressionen (Pos.Nr. 02.02.02 - GdB 40 %) und substituierte Schilddrüsenunterfunktion (Pos.Nr. 09.01.01 - GdB 10 %). Der beauftragte Sachverständige stellte dazu fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Leiden 3 erhöhe nicht, da es für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Daraus resultiere ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden von der BF nicht erfüllt. 2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser ermittelte folgende Leiden: 1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch III) (Pos.Nr. 06.06.03 - GdB 60 %), 2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, v.a. im Achsenskelett, manifeste Osteoporose mit Deckplattenimpressionen (Pos.Nr. 02.02.02 - GdB 40 %) und substituierte Schilddrüsenunterfunktion (Pos.Nr. 09.01.01 - GdB 10 %). Der beauftragte Sachverständige stellte dazu fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Leiden 3 erhöhe nicht, da es für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Daraus resultiere ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden von der BF nicht erfüllt.

2.1. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab am 12.05.2023 eine Stellungnahme ab, die sich vor allem gegen die Feststellung richtete, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Sie brachte dazu vor, selbst bei einem Arztbesuch vorverurteilt zu werden. Sie sei schmerzbedingt mit dem Rollator zur Untersuchung gekommen. Die von ihr vorgelegten Befunde seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dem Sachverständigen seien aber alle Krankheiten, Therapien, Schmerzen und ihre Atemnot durch COPD III sowie die Osteoporose mit täglicher Spritze bekannt gewesen. Auf Grund ihrer ständigen Atemprobleme wäre es für sie eine Erleichterung gewesen, bei Ärzten und beim Einkaufen direkt vor der Türe parken zu können. Derzeit müsse sie dreimal in der Woche zur Reha nach XXXX fahren und auch Arzttermine wahrnehmen. Als COPD-Patientin sei es ihr untersagt, mehr als 5 kg zu heben. Selbst die Benützung des Rollators sei für sie anstrengend. Eine nochmalige Überprüfung werde beantragt.2.1. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab am 12.05.2023 eine Stellungnahme ab, die sich vor allem gegen die Feststellung richtete, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Sie brachte dazu vor, selbst bei einem Arztbesuch vorverurteilt zu werden. Sie sei schmerzbedingt mit dem Rollator zur Untersuchung gekommen. Die von ihr vorgelegten Befunde seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dem Sachverständigen seien aber alle Krankheiten, Therapien, Schmerzen und ihre Atemnot durch COPD römisch III sowie die Osteoporose mit täglicher Spritze bekannt gewesen. Auf Grund ihrer ständigen Atemprobleme wäre es für sie eine Erleichterung gewesen, bei Ärzten und beim Einkaufen direkt vor der Türe parken zu können. Derzeit müsse sie dreimal in der Woche zur Reha nach römisch 40 fahren und auch Arzttermine wahrnehmen. Als COPD-Patientin sei es ihr untersagt, mehr als 5 kg zu heben. Selbst die Benützung des Rollators sei für sie anstrengend. Eine nochmalige Überprüfung werde beantragt.

3. Mit Bescheid vom 10.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 23.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.05.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung.3. Mit Bescheid vom 10.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 23.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.05.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung.

4. Am 13.07.2023 wurde der BF der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ab 23.02.2023 übermittelt.

5. Mit E-Mail vom 07.08.2023 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2023 zur Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, schon bei kurzen Wegstrecken keine Luft zu bekommen. Es sei für sie unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, selbst mit Hilfe eines Rollators. Auf Grund ihrer Osteoporose-Erkrankung seien täglich Spritzen erforderlich. Sie müsse auch Medikament wegen ihrer höllischen Schmerzen einnehmen. Eine nochmalige Überprüfung werde beantragt.

6. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem Gutachten vom 05.10.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.10.2023 basierend, regte der Sachverständige an, zusätzlich ein lungenfachärztliches Gutachten einzuholen. 6. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem Gutachten vom 05.10.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.10.2023 basierend, regte der Sachverständige an, zusätzlich ein lungenfachärztliches Gutachten einzuholen.

6.1. Auf Grund des Hinweises des beauftragten Sachverständigen erteilte die belangte Behörde Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, den Auftrag, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein weiteres medizinisches Gutachten zu erstellten. Da die BF nicht zum geladenen Untersuchungstermin am 16.10.2023 erschienen sei, habe die belangte Behörde kein Gutachten innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist mehr erstellt können. 6.1. Auf Grund des Hinweises des beauftragten Sachverständigen erteilte die belangte Behörde Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, den Auftrag, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein weiteres medizinisches Gutachten zu erstellten. Da die BF nicht zum geladenen Untersuchungstermin am 16.10.2023 erschienen sei, habe die belangte Behörde kein Gutachten innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist mehr erstellt können.

7. Am 19.10.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7.1. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte als weitere Sachverständige, Dr.in. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Gutachtenserstellung auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte als weitere Sachverständige, Dr.in. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Gutachtenserstellung auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF.

7.2. Die BF wurde dazu vom Bundesverwaltungsgericht durch eine Ladung, die ihr in Form eines Rsa-Briefes nachweislich übermittelte wurde, über ihren Untersuchungstermin bei der Sachverständigen Dr.in. XXXX am 08.01.2024 informiert. Die BF erschien unentschuldigt nicht zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin. 7.2. Die BF wurde dazu vom Bundesverwaltungsgericht durch eine Ladung, die ihr in Form eines Rsa-Briefes nachweislich übermittelte wurde, über ihren Untersuchungstermin bei der Sachverständigen Dr.in. römisch 40 am 08.01.2024 informiert. Die BF erschien unentschuldigt nicht zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin.

7.3. Nach einer weiteren Ladung mittels Rsa-Briefes, zur Untersuchung bei der genannten Sachverständigen am 25.02.2024 zu erscheinen, nahm die BF wiederum den Termin unentschuldigt nicht wahr. Die BF wurde in beiden Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren bei Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund eingestellt wird.

8. Am 28.08.2024 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die BF am 11.08.2024 verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX beantragte am 23.02.2023 neben einem Parkausweis gemäß §29b StVO die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 beantragte am 23.02.2023 neben einem Parkausweis gemäß §29b StVO die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

1.2. Die belangte Behörde holt ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.05.2023, auf einer persönlichen Untersuchung beruhend, ein. Darin ermittelte der genannte Sachverständige auf Grund ihrer Leiden (1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD III - Pos.Nr. 06.06.03 - GdB 60 %; 2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, v.a. im Achsenskelett, manifeste Osteoporose mit Deckplattenimpressionen - Pos.Nr. 02.02.02 - GdB 40 % und 3. substituierte Schilddrüsenunterfunktion - Pos.Nr. 09.01.01 - GdB 10 %) eine Grad der Behinderung von 70 %. Auf Grund dieses ermittelten Gesamtgrades der Behinderung wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% ab 23.02.2023 ausgestellt. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurden nach den Feststellungen des beauftragte Sachverständigen von der BF nicht erfüllt. 1.2. Die belangte Behörde holt ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.05.2023, auf einer persönlichen Untersuchung beruhend, ein. Darin ermittelte der genannte Sachverständige auf Grund ihrer Leiden (1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch III - Pos.Nr. 06.06.03 - GdB 60 %; 2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, v.a. im Achsenskelett, manifeste Osteoporose mit Deckplattenimpressionen - Pos.Nr. 02.02.02 - GdB 40 % und 3. substituierte Schilddrüsenunterfunktion - Pos.Nr. 09.01.01 - GdB 10 %) eine Grad der Behinderung von 70 %. Auf Grund dieses ermittelten Gesamtgrades der Behinderung wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% ab 23.02.2023 ausgestellt. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurden nach den Feststellungen des beauftragte Sachverständigen von der BF nicht erfüllt.

1.3. Den Bescheid vom 10.07.2023, in dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass abgewiesen wurde, bekämpfte die BF mit einer Beschwerde vom 07.08.2023.

1.4. Auf Grund ihres Beschwerdevorbringens holte belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhend, ein. Der beauftragte Sachverständige erachtete in seinem Gutachten vom 05.10.2023 im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die BF die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Grund ihrer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung erfüllt, die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens für erforderlich. 1.4. Auf Grund ihres Beschwerdevorbringens holte belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhend, ein. Der beauftragte Sachverständige erachtete in seinem Gutachten vom 05.10.2023 im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die BF die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Grund ihrer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung erfüllt, die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens für erforderlich.

1.5. Das dazu weitere von der belangten Behörde beauftragte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, konnte innerhalb der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung nicht erstellt werden, da die BF zum ihr bekannt gegebenen Untersuchungstermin nicht erschien. Insbesondere im Hinblick auf die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD III - Pos.Nr. 06.06.03 - GdB 60 %), auf das Vorbringen der BF samt vorgelegter Unterlagen sowie eines vom beauftragten Sachverständigen Dr XXXX für erforderlich erachtetes Gutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten und der Aktenlage war für die Beurteilung der begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF notwendig. 1.5. Das dazu weitere von der belangten Behörde beauftragte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, konnte innerhalb der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung nicht erstellt werden, da die BF zum ihr bekannt gegebenen Untersuchungstermin nicht erschien. Insbesondere im Hinblick auf die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch III - Pos.Nr. 06.06.03 - GdB 60 %), auf das Vorbringen der BF samt vorgelegter Unterlagen sowie eines vom beauftragten Sachverständigen Dr römisch 40 für erforderlich erachtetes Gutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten und der Aktenlage war für die Beurteilung der begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF notwendig.

1.6. Nach der Aktenvorlage wurde vom Bundesverwaltungsgericht die medizinische Sachverständige Dr.in. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zur weiteren Gutachtenerstellung beauftragt. Die BF blieb dem durch das Bundesverwaltungsgericht angeordneten und vorgeschriebenen Termin zur persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in. XXXX unentschuldigt fern. Auch zu dem darauffolgend angesetzten und der BF vorgeschriebenem Termin bei der Sachverständigen Dr.in. XXXX in einer weiteren Ladung erschien die BF unentschuldigt nicht. 1.6. Nach der Aktenvorlage wurde vom Bundesverwaltungsgericht die medizinische Sachverständige Dr.in. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zur weiteren Gutachtenerstellung beauftragt. Die BF blieb dem durch das Bundesverwaltungsgericht angeordneten und vorgeschriebenen Termin zur persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in. römisch 40 unentschuldigt fern. Auch zu dem darauffolgend angesetzten und der BF vorgeschriebenem Termin bei der Sachverständigen Dr.in. römisch 40 in einer weiteren Ladung erschien die BF unentschuldigt nicht.

1.7. Die BF hat als Inhaberin eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund mehrfach den schriftlichen Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht entsprochen. Sie verweigerte damit eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche, ärztliche persönliche Untersuchung.

1.8. Am 11.08.2024 ist die BF verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Der BF wurden die Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Terminen für ihre persönliche Untersuchung durch die medizinische Sachverständige ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF zugestellt. Die BF hat es bereits beim ersten vorgeschriebenen Termin zur Untersuchung bei Dr.in. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, unterlassen, abzusagen und einen triftigen Grund für das Nichterscheinen darzulegen. Auch beim nachfolgenden vorgeschriebenen Termin bei Dr.in. XXXX erfolgte keine Absage der BF. Sie brachte auch keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen vor. Die BF wurde nachweislich in den genannten Ladungen auf die allfällige Einstellung des Verfahrens bei unentschuldigten Fernbleiben von den Untersuchungsterminen hingewiesen.Der BF wurden die Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Terminen für ihre persönliche Untersuchung durch die medizinische Sachverständige ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF zugestellt. Die BF hat es bereits beim ersten vorgeschriebenen Termin zur Untersuchung bei Dr.in. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, unterlassen, abzusagen und einen triftigen Grund für das Nichterscheinen darzulegen. Auch beim nachfolgenden vorgeschriebenen Termin bei Dr.in. römisch 40 erfolgte keine Absage der BF. Sie brachte auch keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen vor. Die BF wurde nachweislich in den genannten Ladungen auf die allfällige Einstellung des Verfahrens bei unentschuldigten Fernbleiben von den Untersuchungsterminen hingewiesen.

Vom Vorliegen eines triftigen Grundes, der schriftlichen Aufforderung zu einer anberaumten ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen zu können, kann in der gegenständlichen Fallkonstellation daher nicht ausgegangen werden.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin war auch unerlässlich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung wurde bereits im Vorgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 10.05.2023 als führendes Leiden beurteilt. Im anschließenden von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.10.2023 wurde darin für Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen, die zusätzliche Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens für erforderlich erachtet. Die belangte Behörde holte daher ein weiteres Gutachten durch die nunmehr beauftragte Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein. Die BF erschien jedoch unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin. Es konnte daher im Hinblick auf den Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde kein lungenfachärztliches Gutachten mehr erstellt werden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin war auch unerlässlich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung wurde bereits im Vorgutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 10.05.2023 als führendes Leiden beurteilt. Im anschließenden von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.10.2023 wurde darin für Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen, die zusätzliche Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens für erforderlich erachtet. Die belangte Behörde holte daher ein weiteres Gutachten durch die nunmehr beauftragte Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, ein. Die BF erschien jedoch unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin. Es konnte daher im Hinblick auf den Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde kein lungenfachärztliches Gutachten mehr erstellt werden.

Ein Sachverständigengutachten, in dem das Leiden zur chronisch obstruktiven Lungenerkrankung der BF in Relation zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend und schlüssig berücksichtigt worden ist, liegt somit nicht vor. Ein solches Gutachten ist einerseits im Hinblick auf das Vorbringen der BF, bisher nicht zufriedenstellend untersucht worden zu sein und wegen ihrer Atemnot, bedingt durch ihre COPD III-Erkrankung öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können, erforderlich. Andererseits ist es auch auf Grund des Hinweises des Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 05.10.2023, dass für die Frage der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung durch die BF die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF unerlässlich ist, geboten. Ein Sachverständigengutachten, in dem das Leiden zur chronisch obstruktiven Lungenerkrankung der BF in Relation zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend und schlüssig berücksichtigt worden ist, liegt somit nicht vor. Ein solches Gutachten ist einerseits im Hinblick auf das Vorbringen der BF, bisher nicht zufriedenstellend untersucht worden zu sein und wegen ihrer Atemnot, bedingt durch ihre COPD III-Erkrankung öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können, erforderlich. Andererseits ist es auch auf Grund des Hinweises des Sachverständigen Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 05.10.2023, dass für die Frage der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung durch die BF die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF unerlässlich ist, geboten.

Dass die BF am 11.08.2024 verstorben ist, gehe aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 27.08.2024 hervor und wird auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ZMR-Auskunft bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation und des geschilderten Verfahrensganges sowie der Feststellungen war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich.

Dass der BF die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar und eine Hausbegutachtung erforderlich wäre, ist aus dem Akteninhalt nicht hervorgegangen und wurde auch nicht beantragt. Die BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens zur persönlichen Untersuchung hingewiesen. Eine Absage erfolgte nicht. Die BF brachte auch dem Bundesverwaltungsgericht keinen belegten triftigen Grund, einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen zu können, vor.

Somit ist die BF mehrmals der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren, erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist.

In Hinblick auf den Tod der BF am 28.08.2024 wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Tod eines BF im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des BF möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf den Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323). In Hinblick auf den Tod der BF am 28.08.2024 wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Tod eines BF im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist nur dann nicht als gegensta

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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