Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
BBG §40Spruch
W265 2298083-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 21.12.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck, Position 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30% und ableitende Harnwege und Nieren, Zustand nach Blasenplastik, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde. Leiden 1 würde durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 17.01.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte neue medizinische Befunde vor.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme und die neu vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. Dieser führte in seiner ergänzenden Stellungnahme am 04.04.2024 zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Untersuchung ein standardisierter neurologischer/orthopädischer Status durchgeführt worden sei. Zum Untersuchungszeitpunkt seien einschätzungsrelevante funktionelle Einschränkungen nach der EVO eingestuft worden. Es würden keine neuen medizinischen Befunde/Erkenntnisse vorliegen, welche maßgeblich höhere funktionelle Einschränkungen als die bei der Untersuchung bereits festgestellten belegen würden. Somit komme es zu keiner Änderung im Untersuchungsergebnis.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ab 28.05.2024 eine stationäre Aufnahme an der Abteilung Kardiologie – XXXX geplant sei. Weiters lege sie neue medizinische Befunde vor und ersuche um neuerliche Überprüfung ihres Antrages. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ab 28.05.2024 eine stationäre Aufnahme an der Abteilung Kardiologie – römisch 40 geplant sei. Weiters lege sie neue medizinische Befunde vor und ersuche um neuerliche Überprüfung ihres Antrages.
8. Diese Beschwerde nahm die belangte Behörde zum Anlass und holte im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein.
In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.06.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 22.07.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Aortenklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Koronare Herzkrankheit – St.p. Stenting, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30%, generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30% und ableitende Harnwege und Nieren, Zustand nach Blasenplastik, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht; Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege. Leiden 4 erhöhe den GdB nicht weiter, da die von geringer funktioneller Relevanz sei.
9. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2024 mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ab.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2024 mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.08.2024 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 12.09.2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Vorgutachten 27.11.2023 Dr. XXXX : Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck 30%; Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 30%; Ableitende Harnwege und Nieren, Zustand Nach Blasenplastik 20%-> GesGdB 30 v.H.Vorgutachten 27.11.2023 Dr. römisch 40 : Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck 30%; Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 30%; Ableitende Harnwege und Nieren, Zustand Nach Blasenplastik 20%-> GesGdB 30 v.H.
Stellungnahme 4.4.24 Dr. XXXX Stellungnahme 4.4.24 Dr. römisch 40
Allergien: keine bekannt Nikotin: ex vor 42a
Derzeitige Beschwerden:
"Ich kann nicht weit gehen, weil ich keine Luft bekomme, ich kann auch nicht stehen. Ich habe Schmerzen in der LWS und Knie bds. "
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Diosocomb, Ezeato, Lasix, Losartan/HCT, Metoprolol, T- ASS Jardiance, Clopidogrel, Pantoloc
Sozialanamnese:
Die Antragstellerin lebt mit dem Gatten zusammen und wird von ihm unterstützt. Waschen und Anziehen geht selbst, aber es dauert lt eigenen Angaben lange. Keine soz. Dienste.
Beruf: Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ein Konvolut an Befunden wird vorgelegt und eingesehen.
Herzecho ZIM 9 vom 5/2023: beginnend exz. hypertrophierter linker Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (EF 60%); leichtgradige AI+ MI
Patientenbrief Klinik Donaustadt 3/21: Blasentumorresektion TUR-V 8.3.21
Belastungs-EKG, ZIM 9 vom 03.10.2022: Maximale Leistungsfähigkeit 65 Watt, das sind 57% der Norm. Normale Blutdruckregulation unter Belastung. Keine pathologischen ST Streckenveränderungen. Keine AP. Abbruch der Ergometrie aufgrund muskulärer Erschöpfung. Bis zur erreichten Belastungsintensität kein Hinweis für Belastungscoronarinsuffizienz
Dr. XXXX , Urologie vom 17.05.2022: Keine RestharnbildungDr. römisch 40 , Urologie vom 17.05.2022: Keine Restharnbildung
Carotis- Sono 3.10.22: Hämodynamisch nicht wirksame Plaques im Bifurkationsbereich bds., Abgangsbereich A. carotis int. re. und der A. carotis com. li.
Arztbrief Kardiologie, XXXX vom 18.02.2022 - 20.02.2022: Bei pathologischem MIBI(Vorderwand) fand sich angiographisch eine wirksame längerstreckige stark verkalkte LAD-Stenose, die erfolgreich dilatiert und gestentet wurde.Arztbrief Kardiologie, römisch 40 vom 18.02.2022 - 20.02.2022: Bei pathologischem MIBI(Vorderwand) fand sich angiographisch eine wirksame längerstreckige stark verkalkte LAD-Stenose, die erfolgreich dilatiert und gestentet wurde.
CT Herz 22.3.24: Bekannte KHK mit Stent in der LAD, das Gefäß distal des Stents regelrecht kontrastiert, kalzifizierte Plaques RCA, über 50%ige Stenosen sind hier nicht auszuschließen; kalzifizierte Plaques im der CX, Verkalkungen an der Mitralklappe und an der Aortenklappe.
ZM 9 16.4.24: Prog kalz. 3VD - Cor CT CAD-RADS N/P4/S, mittelgradig deg AS mit 3,5m/s- Anmeldung XXXX ZM 9 16.4.24: Prog kalz. 3VD - Cor CT CAD-RADS N/P4/S, mittelgradig deg AS mit 3,5m/s- Anmeldung römisch 40
Ergometrie: Maximale Leistungsfähigkeit 75 Watt, das sind 66 % der Norm. Normale Blutdruckregulation unter Belastung. Ascendierende bis horizontale ST-Streckensenkungen in II, V5, V6. Keine AP. Abbruch der Ergometrie aufgrund von Dyspnoe.Ergometrie: Maximale Leistungsfähigkeit 75 Watt, das sind 66 % der Norm. Normale Blutdruckregulation unter Belastung. Ascendierende bis horizontale ST-Streckensenkungen in römisch II, V5, V6. Keine AP. Abbruch der Ergometrie aufgrund von Dyspnoe.
Röntgen Wirbelsäule und Knie bds., DZ Brigittenau vom 27.02.2024: degenerative Veränderungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule, höhergradige Varusgonarthrose rechts mehr als links
Mitgebrachter Patientenbrief XXXX 5/24: Elektive Coro am 29.5.24, KHK- hochgradige prox. RCX Stenose- PTCA und 1 fach Stenting am 30.5.24, gutes LZ Ergebnis bei Z.n. LAD Stent 2020, nicht signifikante distale RCA und mediale LAD- Stenose, HFpEF, chron. Niereninsuffizienz, St.p. Insult 2003, St.p. HE, art. Hypertonie, HLP, mittelgradige AortenklappenstenoseMitgebrachter Patientenbrief römisch 40 5/24: Elektive Coro am 29.5.24, KHK- hochgradige prox. RCX Stenose- PTCA und 1 fach Stenting am 30.5.24, gutes LZ Ergebnis bei Z.n. LAD Stent 2020, nicht signifikante distale RCA und mediale LAD- Stenose, HFpEF, chron. Niereninsuffizienz, St.p. Insult 2003, St.p. HE, art. Hypertonie, HLP, mittelgradige Aortenklappenstenose
Mitgebrachter Röntgenbefund 10/22: Gesamte WS: Osteochondrosen HWS, beginnende Keilwirbelbildung+ Osteochondrosen BWS
Mitgebrachter Laborbefund Kreatinin 0,9 mg/dl
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 150,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
SO2 RL: 96%
HF: 82/min
Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: rhythmisch, normofequent, Systolikum
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: beginnende Stauungsdermatitis.
Wirbelsäule: LWS klopfdolent
UE: keine Varizen, USCH und Vorfuß Ödeme bds., Fußpulse bds. tastbar, anam. Knieschmerzen bds. Knieabduktion endlagig eingeschränkt, anam. immer wieder Kribbeln in den Beinen
OE: Elevation bds. 90°, Nacken und Schürzengriff endlagig eingeschränkt Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Antragstellerin betritt den Ordinationsraum mit einer Unterarmstützkrücke, damit langsames aber sicheres Gehen mgl.
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Aortenklappenstenose mittleren Grades
2. Koronare Herzkrankheit – St.p. Stenting
3. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
4. Ableitende Harnwege und Nieren, Zustand nach Blasenplastik
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht den GdB nicht weiter, da dies von geringer funktioneller Relevanz ist.
Eine Nachuntersuchung ist im Juli 2027 indiziert, da eine Besserung von Leiden 1 nach operativer Sanierung möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2024 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.07.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.12.2023 ist im nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.07.2024 das Leiden 1 „Aortenklappenstenose mittleren Grades“ neu hinzugekommen. Die medizinische Sachverständige bewertete dieses Leiden im oberen Rahmensatz der Pos Nr.: 05.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40%, da Atemnot bei Belastung dokumentiert ist. Nachdem das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Nachdem eine Besserung von Leiden 1 nach operativer Sanierung möglich ist, war festzustellen, dass im Juli 2027 eine Nachuntersuchung vorzusehen sein wird.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.07.2024.
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 22.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Es ist eine Verbesserung von Leiden Nr. 1 nach operativer Sanierung möglich, weswegen der Behindertenpass befristet auszustellen sein wird.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2298083.1.00Im RIS seit
04.10.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024