Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W111 2296598-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 22.07.2024, Zl. 9131.203/0028-Präs3a2/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 22.07.2024, Zl. 9131.203/0028-Präs3a2/2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 den 3AA-Jahrgang (14. Schulstufe) des XXXX in XXXX .1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 den 3AA-Jahrgang (14. Schulstufe) des römisch 40 in römisch 40 .
2. Am 10.06.2024 trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung (im Folgenden: abschließende Prüfung) zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ (im Folgenden: Englisch) an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
3. Am selben Tag entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung nicht bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet Englisch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
4. Mit Schreiben vom 10.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die negative Benotung nicht gerechtfertigt sei, weil die Beurteilung ihre Kenntnisse und Leistungen im Fach Englisch nicht korrekt widerspiegle. Sie habe auf alle Fragen korrekt geantwortet und flüssig gesprochen. Darüber hinaus habe bereits ihre Jahresnote im Fach Englisch („Genügend“) nicht den von ihr erbrachten Leistungen entsprochen.
5. Im Zuge des daraufhin von der Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der negativen Beurteilung im Prüfungsgebiet Englisch ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers eingeholt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2024 zur Stellungnahme übermittelt.
6. Mit E-Mail vom 02.07.2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie sinngemäß und zusammengefasst ausführte, dass die im Gutachten aufgestellte Behauptung, sie habe grundlegende Probleme bei Anwendung der Basisgrammatik und würde viele Fehler im Bereich der Pluralbildung, Artikel, Präpositionen und Adjektive/Adverbien machen, nicht zutreffe. Im Anhang zur E-Mail übermittelte sie unter anderem mehrere Fotos von Lernzielkontrollen und Schularbeiten, aus denen hervorgehe, dass sie besagte Fehler nicht machen würde. Mit einem weiteren E-Mail vom selben Tag ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dahingehend, dass sie, obwohl sie im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ im ersten Semester auf „Befriedigend“ gestanden sei, eine Frühwarnung bekommen habe.
7. Mit Bescheid vom 22.07.2024, Zl. 9131.203/0028-Präs3a2/2024, zugestellt am 24.07.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Widerspruch mit der Begründung ab, dass sich aus dem eingeholten pädagogischen Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet Englisch zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, da sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Die Voraussetzungen des § 38 Abs 6 Z 3 SchUG seien damit nicht gegeben und habe die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung sohin nicht bestanden. 7. Mit Bescheid vom 22.07.2024, Zl. 9131.203/0028-Präs3a2/2024, zugestellt am 24.07.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Widerspruch mit der Begründung ab, dass sich aus dem eingeholten pädagogischen Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet Englisch zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, da sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 3, SchUG seien damit nicht gegeben und habe die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung sohin nicht bestanden.
8. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Fach Englisch nicht gerechtfertigt sei. Das Prüfungsprotokoll stimme nicht, sie habe keine Basisfehler in Aussprache etc. gemacht, flüssig gesprochen und alle Fragen korrekt beantwortet. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2024 Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie keine derartigen Fehler mache und habe sie die negative Note lediglich aufgrund von Antipathie seitens der Lehrkräfte ihr gegenüber erhalten.
9. Mit Schreiben vom 28.07.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde sinngemäß und zusammengefasst um das Vorbringen, dass sie im gesamten Schuljahr 2023/24 bei Tests und anderen Leistungskontrollen stets schlechter benotet worden sei als ihre MitschülerInnen, da sie von den Lehrkräften nicht gemocht werde, und legte dem Schreiben mehrere Fotos von Leistungskontrollen aus verschiedenen Unterrichtsfächern bei.
10. Mit Schreiben vom 09.08.2024, hg eingelangt am 13.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 den 3AA-Jahrgang (14. Schulstufe) des XXXX (berufsbildende höhere Schule) in XXXX und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ mit der Note „Genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 den 3AA-Jahrgang (14. Schulstufe) des römisch 40 (berufsbildende höhere Schule) in römisch 40 und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ mit der Note „Genügend“ beurteilt.
Am 10.06.2024 trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung (im Folgenden: abschließende Prüfung) zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ an. Die dabei erbrachte Leistung der Beschwerdeführerin im genannten Prüfungsgebiet ist mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet auf dem im Akt aufliegenden pädagogischen Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers XXXX vom 21.06.2024, dem Protokoll der durchgeführten Prüfung, den zur Beurteilung verwendeten Beobachtungsbögen (holistisch und analytisch), dem handschriftlichen Prüfungsprotokoll des Prüfers XXXX und der in ihrer Funktion als Englisch-einschließlich Wirtschaftssprache-Fachgruppenkoordinatorin anwesenden XXXX , den während der Vorbereitungszeit angefertigten schriftlichen Notizen der Beschwerdeführerin, sowie der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers XXXX , vom 19.06.2024. Die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet auf dem im Akt aufliegenden pädagogischen Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers römisch 40 vom 21.06.2024, dem Protokoll der durchgeführten Prüfung, den zur Beurteilung verwendeten Beobachtungsbögen (holistisch und analytisch), dem handschriftlichen Prüfungsprotokoll des Prüfers römisch 40 und der in ihrer Funktion als Englisch-einschließlich Wirtschaftssprache-Fachgruppenkoordinatorin anwesenden römisch 40 , den während der Vorbereitungszeit angefertigten schriftlichen Notizen der Beschwerdeführerin, sowie der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers römisch 40 , vom 19.06.2024.
Der Sachverständige führt in seinem 6-seitigen Gutachten ausführlich und schlüssig aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Prüfung „grundlegende Probleme bei der Anwendung der Basisgrammatik“ hatte, „viele Fehler im Bereich der Pluralbildung, Artikel, den Präpositionen, Adjektiv/Adverb“ machte und es ihr zudem schwerfiel, „komplexe Grammatikstrukturen zu verwenden, wie sie für eine Beurteilung auf dem Niveau B2 notwendig sind“. Zudem hatte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten die Aufgabenstellung zu verstehen. In der Folge kommt der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die mündliche abschließende Prüfung im Unterrichtsfach Englisch nicht positiv zu beurteilen ist.
Aus den zur Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin verwendeten holistischen und analytischen Beobachtungsbögen, die vier voneinander unabhängige, gleich gewichtete und jeweils zu erfüllende Kriterien (Erfüllung der Aufgabenstellung, Flüssigkeit und Interaktion, Spektrum gesprochener Sprache und Richtigkeit gesprochener Sprache) beschreiben, geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin die vier Kriterien weder im monologischen Teil der Prüfung, noch im dialogischen Teil ausreichend erfüllte. So erreichte sie in zwei Bereichen des Monologes und lediglich in einem Bereich des Dialoges Stufe 6 der Bewertungsskala, die die Minimalanforderung darstellt. In den übrigen Bereichen erreichte die Beschwerdeführerin nicht einmal die Minimalanforderung, sondern die Stufen 4 oder 5 (vermerkt wurden unter anderem „deutliche Pausen und Formulierungsprobleme, zu geringes Spektrum sprachlicher Mittel für manche Teile der Aufgabenstellung, Kommunikation mit zu geringen lexikalischer und grammaikalischer Genauigkeit, Aussprachefehler, kaum komplexe Strukturen, begrenzter Wortschatz, Schwierigkeiten beim Paraphrasieren“).
Das Gutachten deckt sich auch mit der schriftlichen Stellungnahme des während der gesamten Prüfung anwesenden Schulqualitätsmanagers, der detailliert und plausibel ausführte, dass die Beschwerdeführerin „Schwierigkeiten hatte, die vorgegebene Informationen zu verstehen und in ihre mündliche Leistung zu integrieren“ sowie „erhebliche Probleme, die Konversation aufrechtzuerhalten“. Auch entstand der Eindruck, dass „einige Fragen nicht verstanden wurden, da die Antworten teilweise unpassend waren“. Die Sprachproduktion war „oft stockend und von unproduktiven Pausen unterbrochen“. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin auch Probleme mit dem Wortschatz, beim Paraphrasieren und Umschreiben und las zweitweise aus der Aufgabenstellung vor, anstatt selbständig zu formulieren. Auch legte der Schulqualitätsmanager unter Anführung von mehreren Beispielen nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin „viele Vokabeln falsch oder direkt aus dem Deutschen“ übernahm und zahlreiche Aussprachefehler machte.
Auch den während der Prüfung handschriftlich angefertigten stichwortartigen Notizen des Prüfers und der Fachgruppenkoordinatorin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten mündlichen Prüfung dutzende Fehler machte. Der Prüfer zählte allein acht Artikelfehler, notierte sich Zeiten- und Puralbildungsfehler und hielt unter anderem in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest: „goes off topic“, „issues forming complex thoughts“, „doesn’t unterstand question“. Auch den Notizen der Fachgruppenkoordinatorin sind diverse Aufzeichnungen zu Grammatik-, Vokabel- und Pronomenfehler zu entnehmen.
Sämtliche Aufzeichnungen und das Sachverständigengutachten stehen darüber hinaus auch in Einklang mit den während der 30-minütigen Vorbereitungszeit handschriftlich verfassten Notizen der Beschwerdeführerin, denen deutlich entnehmbar ist, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei der Pluralbildung, der Verwendung von Artikeln, dem richtigen Einsatz grundlegender Grammatik sowie beim Formulieren sinnzusammenhängender Sätze hatte. An dieser Stelle seien bloß einige der genannten und handschriftlich belegten Fehler beispielhaft angeführt und durch Unterstreichung hervorgehoben: „Global warming is an important issues. […] The ice-caps are melting, which kills more animals and make hard to live in. The farmer will have it especially hard, because it would not [be] possible to farm. […] We could stoping use any plastic bag […]. […] We can also buy products from second hands. […] Instead of using resource that cannot grow back and will used up it, we use alternative resours […]. The have a negative effect on your health life. You should drink water. The are some bacteria. […] This can lead [to] heart illness. It also decreased sperm quality. […] There are more eco-friendly […].“Sämtliche Aufzeichnungen und das Sachverständigengutachten stehen darüber hinaus auch in Einklang mit den während der 30-minütigen Vorbereitungszeit handschriftlich verfassten Notizen der Beschwerdeführerin, denen deutlich entnehmbar ist, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei der Pluralbildung, der Verwendung von Artikeln, dem richtigen Einsatz grundlegender Grammatik sowie beim Formulieren sinnzusammenhängender Sätze hatte. An dieser Stelle seien bloß einige der genannten und handschriftlich belegten Fehler beispielhaft angeführt und durch Unterstreichung hervorgehoben: „Global warming is an important issues. […] The ice-caps are melting, which kills more animals and make hard to live in. The farmer will have it especially hard, because it would not [be] possible to farm. […] We could stoping use any plastic bag […]. […] We can also buy products from second hands. […] Instead of using resource that cannot grow back and will used up it, we use alternative resours […]. The have a negative effect on your health life. You should drink water. The are some bacteria. […] This can lead [to] heart illness. römisch eins t also decreased sperm quality. […] There are more eco-friendly […].“
Die genannten Aufzeichnungen der Lehrkräfte und des Schulqualitätsmanagers sowie der Beschwerdeführerin selbst ergeben in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der unzureichenden Leistung der Beschwerdeführerin und kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Prüfungsprotokoll nicht korrekt sei und sie keine Basisfehler in Aussprache etc. gemacht, flüssig gesprochen und alle Fragen korrekt beantwortet habe, sohin nicht gefolgt werden. Auch das von ihr vorgebrachte Argument, dass sie die negative Note lediglich aufgrund Antipathie seitens der Lehrkräfte ihr gegenüber erhalten habe, vermochte aus diesem Grund ebenso wenig zu überzeugen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Beachte für folgende Bestimmung
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 19 Z 2).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung vergleiche Paragraph 82, Absatz 19, Ziffer 2,).
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) – (3) […]
(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung ge