TE Bvwg Beschluss 2024/9/10 W261 2292776-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

BEinstG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2292776-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag.a Christa MARISCHKA und Mag. Bernhard BRUCKNER als fachkundige Laienrichterin und als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte OG, vom 16.05.2024, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, eingerichteten Behindertenausschusses für Vorarlberg vom 28.03.2024, betreffend der Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag.a Christa MARISCHKA und Mag. Bernhard BRUCKNER als fachkundige Laienrichterin und als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte OG, vom 16.05.2024, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, eingerichteten Behindertenausschusses für Vorarlberg vom 28.03.2024, betreffend der Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2024 beschlossen:

A)       Das Verfahren betreffend die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX wird aufgrund der Zurückziehung des Antrages durch die Dienstgeberin, der XXXX eingestellt.A)       Das Verfahren betreffend die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin römisch 40 wird aufgrund der Zurückziehung des Antrages durch die Dienstgeberin, der römisch 40 eingestellt.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die XXXX GmbH (in der Folge mitbeteiligte Partei) stellte am 06.05.2021 an den beim Sozialministeriumservice Landessstelle Vorarlberg eingerichteten Behindertenausschuss für Vorarlberg (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin). 1. Die römisch 40 GmbH (in der Folge mitbeteiligte Partei) stellte am 06.05.2021 an den beim Sozialministeriumservice Landessstelle Vorarlberg eingerichteten Behindertenausschuss für Vorarlberg (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin).

2. Nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 28.03.2024 und erteilte der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zur Kündigung der begünstigt behinderten Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 16.05.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.08.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der mitbeteiligten Partei und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung schlossen die Vertreter:innen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage einen bedingten Vergleich.

5. Mit Eingabe vom 02.09.2024 teilte der anwaltliche Vertreter der mitbeteiligten Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es zwischenzeitlich zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin gekommen sei, weswegen der Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beschwerdeführerin zurückgezogen werde.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei stellte am 06.05.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe deren anwaltlichen Vertreters vom 02.09.2024 zog die mitbeteiligte Partei diesen Antrag ausdrücklich zurück.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt (vgl. AS 1ff und OZ 20).Die Feststellungen beruhen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt vergleiche AS 1ff und OZ 20).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung eines Antrages ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.

Mit der mit Schreiben vom 02.09.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des Antrages auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2292776.1.00

Im RIS seit

07.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten