TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W200 2288378-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2288378-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 26.02.2024, Zl. 12061731700015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 26.02.2024, Zl. 12061731700015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 13.09.2023 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 20%.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen Diät-Galle, Bluthochdruck, Knie rechts, Wirbelsäule, Schlüsselbein rechts und Schulter rechts.

Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut radiologischer Unterlagen, ein EKG-Befund vom 13.07.2022 und ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2023.

Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 % und gestaltete sich wie folgt:

„Anamnese:

Die Untersuchung erfolgt nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Anamnese: art. Hypertonie, Schmerzen rechtes Knie, Schmerzen rechte Schulter, Schmerzen linke Hüfte, Lumbalgie

Derzeitige Beschwerden:

Er vertrage verschiedene Lebensmittel nicht, bekomme einen Ausschlag, wenn er Zitrusfrüchte esse, vertrage keine Fertiggerichte, er leide unter Schmerzen vom gesamten Stütz-, und Bewegungsapparat; er leide unter Schmerzen in der rechten Hüfte, dem rechten Knie, der rechten Schulter und der Wirbelsäule

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lisinopril ½ (bis zu 1) -0-0 ,physikalische Therapie

Sozialanamnese:

Herr XXXX arbeitet als Lagerlogistiker in Korneuburg, er ist verheiratet, 1 Kind 1991Herr römisch 40 arbeitet als Lagerlogistiker in Korneuburg, er ist verheiratet, 1 Kind 1991

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbefund Dr. XXXX vom 20.4.2023: rechte Schulter: Ergebnis: leichte Periarthropathia Humeroscapularis, Röntgenbefund Dr. römisch 40 vom 20.4.2023: rechte Schulter: Ergebnis: leichte Periarthropathia Humeroscapularis,

Echokardiographie Befund vom 13.7.2023: Dr. Böhmer: normale systolische Pumpfunktion, die Klappen morphologisch unauffällig

MRT rechtes Knie Dr. XXXX 2.1.2027: Ergebnis: Meniscusläsion III im Innenmeniscushinterhorn, Chondromalazie II des medialen Femurcondyls .MRT rechtes Knie Dr. römisch 40 2.1.2027: Ergebnis: Meniscusläsion römisch III im Innenmeniscushinterhorn, Chondromalazie römisch II des medialen Femurcondyls .

Sono Gallenblase vom 7.8.2020: Ergebnis: 2 Gallenblasenpolypen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal, Größe: 181,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 120/77

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: die Schilddrüse normal groß, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch gesamte Lunge

Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar

OE: die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk in der Elevation bei 70° limitiert, im linken Schultergelenk, beiden Ellenbogen und Handgelenken unauffällig

UE: die Beweglichkeit in beiden Hüft-, Knie-, und Sprunggelenken unauffällig, das rechte Knie schmerzt bei der Beugung

WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand ausführbar, FBA: 10 cm

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällige Gesamtmobilität und unauffälliges Gangbild

Status Psychicus:

in allen Skalenbereichen affizierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent, in allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) orientiert, normaler Antrieb und Konzentrationsvermögen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Schulterarmsyndrom rechts

fixer Rahmensatz

02.06.03

20

2

Gonalgie rechts

unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit aber Schmerzen , berücksichtigt Schmerz in der linken Hüfte

02.05.19

20

3

Hypertonie,

fixer Rahmensatz

05.01.01

10

4

Lumbalgie

unterer Rahmensatz da keine Befunde über radiologische Veränderungen vorliegen , keine Dauertherapie

02.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht, da keine maßgeblichen funktionellen Wechselwirkungen bestehen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Gallenblasenpolyp und Nahrungsmittelunverträglichkeit, da keine Befunde über Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. (…)

Dauerzustand“

In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine steuerliche Absetzung erst bei einem Behindertengrad von 25 % möglich sei. Er müsse wegen seines Gallenproblems streng Diät halten und dies verursache hohe Kosten. Des Weiteren sei sein Bewegungsapparat – nicht wie im Allgemeinzustand mit „gut“ angegeben – nur befriedigend. Er könne den Arm nicht mehr ab Schulterhöhe weiter heben – nur unter starken Schmerzen. Er mache viele Therapien, es würde lindern, aber nicht weggehen. Er verwies auf Herzrhythmusstörungen und hohen Blutdruck und dass es dafür keine Begründung gebe und er ständig Tabletten - schon sein ganzes Leben lang - nehmen müsse.

In einer Stellungnahme zum Vorbringen im Parteiengehör verwies die befasste Allgemeinmedizinerin darauf, dass keine Befunde vorlägen, die eine Funktionsbeeinträchtigung des Herzens nachweisen würden. Der erhöhte Blutdruck sei im Leiden 3 berücksichtigt worden. Zum Gallenproblem gab sie an, dass keine Befunde über eine Funktionsstörung vorlägen, die laut radiologischem Befund vorliegenden Polypen seien keine plausible Erklärung für die angegebenen Beschwerden sowie wäre eine Unverträglichkeit von Zitrusfrüchten und Konservierungsstoffen in der EVO nicht berücksichtigt. Ein Befund einer Allergologischen Ambulanz oder eines Facharztes würde nicht vorliegen. Das Schulterleiden sei im Leiden 1 ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 26.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und begründend auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Kontrolle: Er hätte ein Gallenproblem und müsse daher auch Diät halten. Er gab an, dass Befunde angeschlossen wären und dass er auch noch welche nachreichen könne. Er bitte um nochmalige Kontrolle der 25%, damit er seine Diät abschreiben könne. Er wiederholte, dass seine Schulterschmerzen sowie Schmerzmittel seine ständigen Begleiter seien.

Hinzuweisen ist darauf, dass dieser Beschwerde keine Befunde angeschlossen waren. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Sozialministeriumservice ergab, dass auch dort keine Unterlagen vorlagen, welche noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.    Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Klinischer Status – Fachstatus:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal, Größe: 181,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 120/77

Caput/Collum: die Schilddrüse normal groß, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch gesamte Lunge

Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar

OE: die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk in der Elevation bei 70° limitiert, im linken Schultergelenk, beiden Ellenbogen und Handgelenken unauffällig

UE: die Beweglichkeit in beiden Hüft-, Knie-, und Sprunggelenken unauffällig, das rechte Knie schmerzt bei der Beugung

WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand ausführbar, FBA: 10 cm

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällige Gesamtmobilität und unauffälliges Gangbild

Status Psychicus:

in allen Skalenbereichen affizierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent, in allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) orientiert, normaler Antrieb und Konzentrationsvermögen

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Schulterarmsyndrom rechts

fixer Rahmensatz

02.06.03

20

2

Gonalgie rechts

unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit aber Schmerzen, berücksichtigt Schmerz in der linken Hüfte

02.05.19

20

3

Hypertonie,

fixer Rahmensatz

05.01.01

10

4

Lumbalgie

unterer Rahmensatz da keine Befunde über radiologische Veränderungen vorliegen, keine Dauertherapie

02.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht, da keine maßgeblichen funktionellen Wechselwirkungen bestehen

2. Beweiswürdigung:

Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus folgendem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten: Einem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 13.12.2023, basierend auf einer Untersuchung vom selben Tag, sowie einer weiteren Stellungnahme der befassten Ärztin aufgrund der Aktenlage vom 27.12.2023.

Das Leiden 1, Schulterarmsyndrom rechts, stufte die Allgemeinmedizinerin basierend auf einer von ihr vorgenommenen Untersuchung unter der Pos.Nr. 02.06.03 ein: Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung von Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig unter 02.06.03 mit einem fixen Rahmensatz von 20 % vor, bei einer Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation: In Hinblick auf die bei der Untersuchung der rechten Schulter festgestellte Limitierung bei 70° ist diese Einstufung schlüssig nachvollziehbar.

Die Gonalgie rechts wurde plausibel unter Pos.Nr. 02.05.16 mit dem unteren Rahmensatz mit 20% eingestuft –Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, da damit auch die Schmerzen in der linkten Hüfte berücksichtigt wurden.

Die Einstufung des Bluthochdrucks erfolgte mit dem fixen Rahmensatz von 10% unter 05.01.01. und die Lumbalgie stufte die befasste Ärztin ebenfalls mit 10% unter 02.01.01 ein –dies mangels radiologischer Veränderungen und mangels Dauertherapie.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Parteiengehör vorbringt, dass sein Allgemeinzustand nicht gut sei, da er den Arm nicht mehr heben könne, so verkennt er den Begriff „Allgemeinzustand“ im medizinischen Sinn. Im Pschyrembel; Klinisches Wörterbuch, wird der Allgemeinzustand eines Menschen wie folgt beschrieben: „Körperliche Verfassung eines Menschen unabhängig von eventuellen Krankheitssymptomen. Erfasst werden Selbstpflegeaspekte wie Ernährungszustand, Temperatur, Durst (tägliche Trinkmenge, Dehydratation), Schlafverhalten (Schlafrhythmus, -mangel, -losigkeit) und soziale Integration (Selbstpflege).“ (https://www.pschyrembel.de/Allgemeinzustand/T00HP/doc/) D.h. der Begriff „Allgemeinzustand“ dient zur orientierenden Beschreibung der allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung einer Person, quasi handelt es sich dabei um eine Einschätzung und Bewertung des Zustandes.

Zu den von ihm in dieser Stellungnahme behaupteten Herzrhythmusstörungen gab die befasste Allgemeinmedizinerin an, dass keine Befunde über eine Funktionsbeeinträchtigung des Herzens vorlägen und der Bluthochdruck im Leiden 3 berücksichtigt worden sei.

Die Gutachterin verwies auch darauf, dass der Beschwerdeführer keine Befunde einer allergologischen Ambulanz oder eines Facharztes vorgelegt hätte, Unverträglichkeiten von Zitrusfrüchten oder Konservierungsstoffen würden von der EVO nicht berücksichtigt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH abzuweichen, wonach die Leiden 2 – 4 mangels maßgeblicher funktioneller Wechselwirkungen nicht erhöhen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte plausible Gutachten. Darin wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH beträgt.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:

§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“

Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Gutachten samt Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit den gutachterlichen Beurteilungen der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Gutachten samt Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit den gutachterlichen Beurteilungen der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2288378.1.00

Im RIS seit

07.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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