Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W257 2272587-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Chefinspektors i.R. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Riedl & Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Chefinspektors i.R. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Riedl & Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stand bis zum XXXX 2023 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund und war zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen. Gehaltsrechtlich befand er sich in E2a/6. Er habe in Erfahrung gebracht, dass sein Arbeitsplatz seit XXXX 2019 durch eine Neubewertung nun mehr in die Verwendungsgruppe „A“ eingegliedert worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte, rückwirkend ab XXXX 2019 bis zum XXXX 2023 den Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages. Am 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle A2/4 ernennt und überstellt. Mit Ablauf des Februars 2023 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand über.Der Beschwerdeführer stand bis zum römisch 40 2023 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund und war zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen. Gehaltsrechtlich befand er sich in E2a/6. Er habe in Erfahrung gebracht, dass sein Arbeitsplatz seit römisch 40 2019 durch eine Neubewertung nun mehr in die Verwendungsgruppe „A“ eingegliedert worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte, rückwirkend ab römisch 40 2019 bis zum römisch 40 2023 den Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages. Am 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle A2/4 ernennt und überstellt. Mit Ablauf des Februars 2023 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand über.
Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrages stattgegeben und die Verwendungszulage gemäß § 75 GehG 1956 sowie die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG 1956 für den Zeitraum von XXXX 2029 bis zum XXXX 2023 zur Anweisung gebracht.Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrages stattgegeben und die Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG 1956 sowie die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG 1956 für den Zeitraum von römisch 40 2029 bis zum römisch 40 2023 zur Anweisung gebracht.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am XXXX 2023 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete diese dahingehend, dass ihm ein Mehrbegehren zustehen würde.Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am römisch 40 2023 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete diese dahingehend, dass ihm ein Mehrbegehren zustehen würde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 18.06.2024 fand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge erging seitens des BVwG am 21.06.2024 ein schriftliches Ersuchen an die belangte Behörde, wie die Verwendungszulage durchgerechnet worden wäre. Diese führte im Schreiben vom 26.06.2024 aus, dass die Verwendungszulagen mit der jetzigen Gesetzeslage bis zum XXXX 2019 rückwirkend durchgerechnet worden wären. Dieser Schriftverkehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2024 im Zuge eines Parteigengehör übersandt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Am 18.06.2024 fand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge erging seitens des BVwG am 21.06.2024 ein schriftliches Ersuchen an die belangte Behörde, wie die Verwendungszulage durchgerechnet worden wäre. Diese führte im Schreiben vom 26.06.2024 aus, dass die Verwendungszulagen mit der jetzigen Gesetzeslage bis zum römisch 40 2019 rückwirkend durchgerechnet worden wären. Dieser Schriftverkehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2024 im Zuge eines Parteigengehör übersandt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RAe Riedl & Partner, im Hinblick auf das Schreiben des BVwG vom 01.07.2024, seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom XXXX 2023 mit Schriftsatz vom 09.08.2024 zurück.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom römisch 40 2023 mit Schriftsatz vom 09.08.2024 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 09.08.2024 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2272587.1.00Im RIS seit
03.10.2024Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024