TE Bvwg Beschluss 2024/9/10 W257 2272587-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §75
GehG §77a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 75 heute
  2. GehG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  3. GehG § 75 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 75 gültig von 05.04.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2022
  5. GehG § 75 gültig von 01.01.2022 bis 04.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  6. GehG § 75 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 75 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  8. GehG § 75 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. GehG § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  10. GehG § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  13. GehG § 75 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  15. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  17. GehG § 75 gültig von 01.01.2003 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  18. GehG § 75 gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  19. GehG § 75 gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  20. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  21. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  22. GehG § 75 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994
  23. GehG § 75 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985
  24. GehG § 75 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  25. GehG § 75 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 77a heute
  2. GehG § 77a gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 77a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. GehG § 77a gültig von 29.12.2011 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 77a gültig von 30.12.2008 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. GehG § 77a gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. GehG § 77a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. GehG § 77a gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. GehG § 77a gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Spruch


W257 2272587-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Chefinspektors i.R. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Riedl & Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Chefinspektors i.R. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Riedl & Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stand bis zum XXXX 2023 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund und war zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen. Gehaltsrechtlich befand er sich in E2a/6. Er habe in Erfahrung gebracht, dass sein Arbeitsplatz seit XXXX 2019 durch eine Neubewertung nun mehr in die Verwendungsgruppe „A“ eingegliedert worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte, rückwirkend ab XXXX 2019 bis zum XXXX 2023 den Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages. Am 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle A2/4 ernennt und überstellt. Mit Ablauf des Februars 2023 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand über.Der Beschwerdeführer stand bis zum römisch 40 2023 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund und war zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen. Gehaltsrechtlich befand er sich in E2a/6. Er habe in Erfahrung gebracht, dass sein Arbeitsplatz seit römisch 40 2019 durch eine Neubewertung nun mehr in die Verwendungsgruppe „A“ eingegliedert worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte, rückwirkend ab römisch 40 2019 bis zum römisch 40 2023 den Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages. Am 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle A2/4 ernennt und überstellt. Mit Ablauf des Februars 2023 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand über.

Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrages stattgegeben und die Verwendungszulage gemäß § 75 GehG 1956 sowie die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG 1956 für den Zeitraum von XXXX 2029 bis zum XXXX 2023 zur Anweisung gebracht.Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrages stattgegeben und die Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG 1956 sowie die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG 1956 für den Zeitraum von römisch 40 2029 bis zum römisch 40 2023 zur Anweisung gebracht.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am XXXX 2023 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete diese dahingehend, dass ihm ein Mehrbegehren zustehen würde.Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am römisch 40 2023 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete diese dahingehend, dass ihm ein Mehrbegehren zustehen würde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am 18.06.2024 fand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge erging seitens des BVwG am 21.06.2024 ein schriftliches Ersuchen an die belangte Behörde, wie die Verwendungszulage durchgerechnet worden wäre. Diese führte im Schreiben vom 26.06.2024 aus, dass die Verwendungszulagen mit der jetzigen Gesetzeslage bis zum XXXX 2019 rückwirkend durchgerechnet worden wären. Dieser Schriftverkehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2024 im Zuge eines Parteigengehör übersandt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Am 18.06.2024 fand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge erging seitens des BVwG am 21.06.2024 ein schriftliches Ersuchen an die belangte Behörde, wie die Verwendungszulage durchgerechnet worden wäre. Diese führte im Schreiben vom 26.06.2024 aus, dass die Verwendungszulagen mit der jetzigen Gesetzeslage bis zum römisch 40 2019 rückwirkend durchgerechnet worden wären. Dieser Schriftverkehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2024 im Zuge eines Parteigengehör übersandt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RAe Riedl & Partner, im Hinblick auf das Schreiben des BVwG vom 01.07.2024, seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom XXXX 2023 mit Schriftsatz vom 09.08.2024 zurück.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom römisch 40 2023 mit Schriftsatz vom 09.08.2024 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 09.08.2024 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2272587.1.00

Im RIS seit

03.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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