TE Bvwg Beschluss 2024/9/10 W266 2292711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W266 2292711-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf, vom 26.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 06.12.2023, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf, vom 26.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024, GZ: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 06.12.2023, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 26.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 06.12.2023 verloren hat, da er die Arbeitsaufnahme bei einer näher genannten Firma vereitelt hat.

Die gegen den Bescheid vom 26.01.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 15.04.2024 durch die Post an der Wohnadresse des BF an einen Mitbewohner des BF übergeben.

Am 29.04.2024 um 11:32 Uhr sendete der BF ein E-Mail an eine Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland mit dem Ersuchen um Fristerstreckung zwecks Erstellung eines Schriftsatzes; unter einem wurde „in jedem Falle … Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingefordert“.

In Beantwortung dieses E-Mails wurde der BF seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland am 29.04.2024 um 12:51 Uhr darüber informiert, dass eine Fristerstreckung nicht möglich ist und der Vorlageantrag, wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, fristgerecht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen ist.

Daraufhin sendete der BF am 29.04.2024 um 22:57 Uhr ein E-Mail, wiederum an dieselbe Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland mit einem gesonderten Schriftsatz bzw. Vorlageantrag.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung lautet dahingehend, dass der Vorlageantrag bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS (angeführt ist das AMS Oberpullendorf) einzubringen ist. Eine E-Mailadresse wird in der Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt.

Am 02.05.2024 erfolgte die elektronische Weiterleitung des Vorlageantrags durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS Oberpullendorf und langte der Vorlageantrag bei dieser am selben Tag ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2024 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich sein Vorlageantrag dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen zweier Wochen eingeräumt.

Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Übergabe der Beschwerdevorentscheidung durch die Post ergeben sich durch den im Akt einliegenden Rückschein.

Die Feststellungen zum Vorlageantrag ergeben sich aus den im Akt einliegenden E-Mails des BF vom 29.04.2024 und jenen des AMS vom selben Tag.

Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung und zur Rechtsmittelbelehrung ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung.

Die elektronische Weiterleitung des Vorlageantrages durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland an die regionale Geschäftsstelle des AMS Oberpullendorf ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:

„§ 16.

(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Daraus folgt:

Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 am 15.04.2024 erfolgt, da sie an diesem Tag von einem Mitbewohner des BF entgegengenommen wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher mit Ablauf des 29.04.2024.

Wie festgestellt, brachte der BF seinen Vorlageantrag am 29.04.2024, sohin am letzten Tag der Frist, bei der Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland ein.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden nach § 17 Abs. 1 AMSG Landesgeschäftsstellen und gemäß § 23 Abs. 1 AMSG als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden nach Paragraph 17, Absatz eins, AMSG Landesgeschäftsstellen und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AMSG als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.

Nach § 24 AMSG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Abs. 1). Die Ausübung behördlicher Funktionen kommt hinsichtlich der regionalen Geschäftsstellen deren Leiter (Abs. 2) und hinsichtlich der Landesgeschäftsstellen dem Landesgeschäftsführer (Abs. 3) zu.Nach Paragraph 24, AMSG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Absatz eins,). Die Ausübung behördlicher Funktionen kommt hinsichtlich der regionalen Geschäftsstellen deren Leiter (Absatz 2,) und hinsichtlich der Landesgeschäftsstellen dem Landesgeschäftsführer (Absatz 3,) zu.

Nach § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet die regionale Geschäftsstelle über Ansprüche auf Leistungen und die Landesgeschäftsstelle über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 AlVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.Nach Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet die regionale Geschäftsstelle über Ansprüche auf Leistungen und die Landesgeschäftsstelle über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AlVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.

Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß 9 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 erster Satz VwGVG).Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, erster Satz VwGVG).

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt abweichend davon gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt abweichend davon gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Demnach war jedoch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Oberpullendorf einzubringen, welche den Bescheid vom 26.01.2024 betreffend Ansprüche auf Leistungen iSd § 56 Abs. 1 AlVG erlassen hat.Demnach war jedoch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Oberpullendorf einzubringen, welche den Bescheid vom 26.01.2024 betreffend Ansprüche auf Leistungen iSd Paragraph 56, Absatz eins, AlVG erlassen hat.

Dementsprechend lautet die Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024. Auf der Beschwerdevorentscheidung scheint auch die regionale Geschäftsstelle Oberpullendorf auf, wenn auch die (falsche) Adresse der Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland und als Bearbeiterin eine Mitarbeiterin dieser Landesgeschäftsstelle (ohne E-Mail-Kontakt) aufscheinen.

Im Internet finden sich (neben den Öffnungszeiten, einer Telefonnummer und einer Faxnummer) als Adresse der regionalen Geschäftsstelle Oberpullendorf Spitalstraße 26 in 7350 Oberpullendorf (entsprechend dem Ausgangsbescheid) und die E-Mail-Adresse ams.oberpullendorf@ams.at.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Zwar führen die Landesgeschäftsstellen auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstellen die Beschwerdeverfahren, wobei Beschwerdevorentscheidungen stets für die Leiter der regionalen Geschäftsstellen gefertigt werden. Interne Ersuchen vermögen aber an der gesetzlich geregelten Zuständigkeit der Behörden nichts zu ändern.

Der BF brachte den Vorlageantrag, wie festgestellt, am letzten Tag der zweiwöchigen Frist am 29.04.2024 per E-Mail bei der Landesgeschäftsstelle des AMS Burgenland ein, wo der Vorlageantrag am 02.05.2024 – somit nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Vorlageantrags – an die zuständige Behörde, die regionale Geschäftsstelle des AMS Oberpullendorf, elektronisch weitergeleitet und von dieser empfangen wurde.

Sohin ist der Vorlageantrag verspätet und war spruchgemäß zu entscheiden.

ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet vgl. VwGH vom 18.05.2021, Ra 2020/08/0196.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet vergleiche VwGH vom 18.05.2021, Ra 2020/08/0196.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist verspätete Vorlage Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2292711.1.00

Im RIS seit

02.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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