TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 2024-0.684.770-1-A

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
RStDG §101
RStDG §102
RStDG §137
RStDG §209 Z5 [Statistik]
RStDG §57 Abs1
RStDG §57 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 102 heute
  2. RStDG § 102 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RStDG § 102 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. RStDG § 102 gültig von 31.12.2003 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 102 gültig von 01.01.1975 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
  1. RStDG § 137 heute
  2. RStDG § 137 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RStDG § 137 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. RStDG § 137 gültig von 01.03.1968 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 209 heute
  2. RStDG § 209 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. RStDG § 209 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  8. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  8. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Spruch

2024-0.684.770-1-A

AUSFERTIGUNG DES AM 11.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie die Richterin MMag. Birgit ERTL und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Beisitzende im Beisein des Richters Mag. Peter KOREN als Schriftführer über die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 04.09.2023 betreffend das Verhalten von Richter XXXX, geboren am XXXX, gemäß §101 RStDG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 und am 11.09.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie die Richterin MMag. Birgit ERTL und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Beisitzende im Beisein des Richters Mag. Peter KOREN als Schriftführer über die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 04.09.2023 betreffend das Verhalten von Richter römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß §101 RStDG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 und am 11.09.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. XXXX ist schuldigrömisch eins. römisch 40 ist schuldig

1.)      die Unterlassung der zeitnahen Vorlage des am 30.09.2022 eingelangten außerordentlichen Revisionsverfahrens RR/5100050/2022 an den Verwaltungsgerichtshof,

2.)      die Vorlage des am 23.03.2021 eingelangten außerordentlichen Revisionsverfahrens RR/5100009/2021 an den Verwaltungsgerichtshof erst am 06.03.2023,

3.)      die Vorlage des am 05.05.2021 eingelangten außerordentlichen Revisionsverfahrens RR/5100016/2021 an den Verwaltungsgerichtshof erst am 09.06.2022,

4.)      die Vorlage des am 06.05.2022 eingelangten Revisionsverfahrens RR/5100022/2022 an den Verwaltungsgerichtshof erst am 19.06.2023,

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 21.06.2023 wurde dem im Spruch genannten Disziplinarbeschuldigten (im Folgenden: DB) mitgeteilt, dass die Erhebung einer Disziplinaranzeige geplant sei und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf der verspäteten Vorlage von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, der Unterlassung einer Stellungnahme nach Aufforderung durch den zuständigen Außenstellenleiter und der Unterlassung einer ordnungsgemäßen Krank- bzw. Gesundmeldung eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche wurde vom DB am 26.06.2023 an den Präsidenten des BFG übermittelt. römisch eins.1. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 21.06.2023 wurde dem im Spruch genannten Disziplinarbeschuldigten (im Folgenden: DB) mitgeteilt, dass die Erhebung einer Disziplinaranzeige geplant sei und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf der verspäteten Vorlage von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, der Unterlassung einer Stellungnahme nach Aufforderung durch den zuständigen Außenstellenleiter und der Unterlassung einer ordnungsgemäßen Krank- bzw. Gesundmeldung eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche wurde vom DB am 26.06.2023 an den Präsidenten des BFG übermittelt.

Mit Disziplinaranzeige vom 04.09.2023 teilte der Präsident des Bundesfinanzgerichts dem Disziplinarsenat für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes, welcher am Bundesverwaltungsgericht eingerichtet ist, (im Folgenden: Disziplinarsenat) seinen Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten mit. Der Disziplinarbeschuldigte habe die im Spruch genannten Revisionsverfahren bis dato gar nicht bzw. erst über ein Jahr nach Einlagen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, E-Mails des Außenstellenleiters mit einer Aufforderung zur Stellungnahme zu zwei näher bezeichneten Revisionsverfahren nicht beantwortet und am 16.06.2023 bzw. am 19.06.2023 eine Krank- bzw. Gesundmeldung nicht nach den Vorgaben der im Spruch zitierten Präsidialverfügung über krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst erstattet.

Begründend wurden § 57 RStDG und § 30a VwGG angeführt und ausgeführt, dass dieses Verhalten nach Ansicht der Dienstbehörde den Verdacht von Verletzungen der in § 57 RStDG normierten Dienstpflichten begründe. Dem Disziplinarbeschuldigten sei mit Mitteilung vom 21.06.2023 die Möglichkeit für eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gewährt worden; doch habe mit der Stellungnahme vom 26.06.2023 der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht ausgeräumt werden können.Begründend wurden Paragraph 57, RStDG und Paragraph 30 a, VwGG angeführt und ausgeführt, dass dieses Verhalten nach Ansicht der Dienstbehörde den Verdacht von Verletzungen der in Paragraph 57, RStDG normierten Dienstpflichten begründe. Dem Disziplinarbeschuldigten sei mit Mitteilung vom 21.06.2023 die Möglichkeit für eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gewährt worden; doch habe mit der Stellungnahme vom 26.06.2023 der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht ausgeräumt werden können.

I.2. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben des Disziplinarsenats vom 01.12.2023 Parteiengehör eingeräumt.römisch eins.2. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben des Disziplinarsenats vom 01.12.2023 Parteiengehör eingeräumt.

I.3. Hierauf replizierte der Disziplinarbeschuldigte per E-Mail und (nach Hinweis auf die Bundesverwaltungsgericht-EVV) postalisch am 15.02.2024, wobei er im Wesentlichen Folgendes anführte:römisch eins.3. Hierauf replizierte der Disziplinarbeschuldigte per E-Mail und (nach Hinweis auf die Bundesverwaltungsgericht-EVV) postalisch am 15.02.2024, wobei er im Wesentlichen Folgendes anführte:

Zu den Beschuldigungspunkten 1) – 5) verwies der Disziplinarbeschuldigte darauf, dass es „Tendenzen“ gebe, Verfahrensverzögerungen in die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von RichterInnen zu verlagern, wodurch die richterliche Unabhängigkeit „auf dem Prüfstand“ stehe. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um eine verspätete Vorlage von Fristsetzungsanträgen, sondern um Verzögerungen bei sogenannten „RR-Vorlagen“ (gemeint: Vorlage von Revisionen) an den Verwaltungsgerichtshof in Einzelfällen. Dem Beschuldigten sei klar, dass „RR-Vorlagen“ grundsätzlich zügig – „auch weil diese in der Regel keinen größeren Arbeitsaufwand darstellen“ – vorzulegen seien, fügte allerdings einschränkend an: „soweit dies die konkrete Arbeitsbelastung auch zulässt“. Die offenen RR Zahlen lt. Disziplinaranzeige seien inzwischen endgültig an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden.

Unberücksichtigt sei, dass der Beschuldigte zusätzliche Agenden im Bereich des FLAG und eine „nebenberufliche Betätigung“ ausübe. Auch sei eine andere Prioritätensetzung und der Umfang der Belastung unberücksichtigt geblieben.

Der Beschuldigte sei stets bemüht gewesen, seine persönlichen Ressourcen möglichst effizient und strukturiert einzusetzen (Homeoffice). Er habe seine Berichtspflichten erfüllt und sei daher niemals säumig gewesen. Von anderen Außenstellen nicht bewältigbare „Brückenfälle“ habe der Beschuldigte so rasch wie möglich erledigt.

Fristsetzungsaufträgen sei der Beschuldigte immer fristgerecht nachgekommen. Er habe keine Statistik über rechtzeitig vorgelegte Fälle, und „Fristen für die Vorlage bei RR-Zahlen“ würden im Gesetz fehlen.

„Wegen Fehlens der subjektiven Tatseite“ läge eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit bei den Punkten 1) – 5) nicht vor.

Zu Punkt 6) der Disziplinaranzeige führte der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass zunächst eine nicht mehr in Geltung befindliche Verfügung zitiert worden sei, er die Krankmeldung unverzüglich an den Postkorb der Geschäftsstelle übermittelt habe und eine digitale Gesundmeldung entbehrlich sei, wenn der Richter physisch anwesend sei. Wenn eine Krankmeldung per E-Mail erfolgen könne, müsse dies auch für eine Gesundmeldung gelten. Es habe sich um den einzigen Krankenstandstag im gesamten Jahr gehandelt, er sei nur zwei Tage säumig gewesen und die Präsidialverfügung vom 01.12.2022 sei durch die Verfügung vom 19.04.2023 außer Kraft getreten.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht fasste in nichtöffentlicher Sitzung vom 03.04.2024 den Beschluss, hinsichtlich der folgenden Beschuldigungspunkte zur mündlichen Verhandlung zu verweisen und das Disziplinarverfahren einzuleiten:römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht fasste in nichtöffentlicher Sitzung vom 03.04.2024 den Beschluss, hinsichtlich der folgenden Beschuldigungspunkte zur mündlichen Verhandlung zu verweisen und das Disziplinarverfahren einzuleiten:

1.)      die Unterlassung der zeitnahen Vorlage des am 30.09.2022 eingelangten außerordentlichen Revisionsverfahrens RR/5100050/2022 an den Verwaltungsgerichtshof,

2.)      die Vorlage des am 23.03.2021 eingelangten außerordentlichen Revisionsverfahrens RR/5100009/2021 an den Verwaltungsgerichtshof erst am 06.03.2023,

3.)      die Vorlage des am 05.05.2021 eingelangten außerordentlichen Revisionsverfahrens RR/5100016/2021 an den Verwaltungsgerichtshof erst am 09.06.2022,

4.)      die Vorlage des am 06.05.2022 eingelangten Revisionsverfahrens RR/5100022/2022 an den Verwaltungsgerichtshof erst am 19.06.2023,

5.)      die Unterlassung einer Beantwortung von Aufforderungen des Leiters der Außenstelle XXXX des BFG vom 08.02.2023 zur Stellungnahme betreffend zweier Revisionsverfahren (RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022) und5.)      die Unterlassung einer Beantwortung von Aufforderungen des Leiters der Außenstelle römisch 40 des BFG vom 08.02.2023 zur Stellungnahme betreffend zweier Revisionsverfahren (RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022) und

6.)      die Unterlassung der Erstattung einer den Vorgaben der Präsidialverfügung über krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst (vom 19.04.2023, GZ. 2023-0.264.124) entsprechenden Krankmeldung am 16.06.2023 bzw. Gesundmeldung am 19.06.2023.

Die Revision wurde gegen den Verweisungsbeschluss nicht zugelassen.

I.5. Am 10.07.2024 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der Disziplinarbeschuldigte, der Disziplinaranwalt als Vertreter der Dienstbehörde und als Zeuge der Leiter der Außenstelle XXXX des BFG, XXXX, ordnungsgemäß geladen wurden. Der Disziplinarbeschuldigte gab mit Schreiben vom 10.06.2024 bekannt, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, da er bereits zugesagt habe, seiner Nebenbeschäftigung im Rahmen der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater am Tag der Verhandlung nachzukommen. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführt und der Außenstellenleiter zu den Vorwürfen befragt. Nach Zusendung des Verhandlungsprotokolls übermittelte der Disziplinarbeschuldigte am 21.07.2024 eine schriftliche Stellungnahme an das Disziplinargericht.römisch eins.5. Am 10.07.2024 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der Disziplinarbeschuldigte, der Disziplinaranwalt als Vertreter der Dienstbehörde und als Zeuge der Leiter der Außenstelle römisch 40 des BFG, römisch 40 , ordnungsgemäß geladen wurden. Der Disziplinarbeschuldigte gab mit Schreiben vom 10.06.2024 bekannt, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, da er bereits zugesagt habe, seiner Nebenbeschäftigung im Rahmen der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater am Tag der Verhandlung nachzukommen. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführt und der Außenstellenleiter zu den Vorwürfen befragt. Nach Zusendung des Verhandlungsprotokolls übermittelte der Disziplinarbeschuldigte am 21.07.2024 eine schriftliche Stellungnahme an das Disziplinargericht.

Am 11.09.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt, der DB wurde einvernommen und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. In der Folge wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.01.2014 Richter des Bundesfinanzgerichtes, zuvor war er am Unabhängigen Finanzsenat tätig. Sein Dienstort ist eine Außenstelle des Bundesfinanzgerichtes. Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten. Seine Dienstbeschreibung lautet auf „Sehr gut“.

Der Disziplinarbeschuldigte übt seit etwa 25 Jahren eine Nebenbeschäftigung bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) als Prüfungskommissär im Ausmaß von etwa 10 Wochenstunden und seit 26.11.2021 zusätzlich als stellvertretender Vorsitzender der Fachprüfung für Steuerberaterinnen und Steuerberater im Ausmaß von etwa 5 Wochenstunden aus.

Der Disziplinarbeschuldigte befindet sich in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe R1c. Er besitzt Immobilien und hat geringfügige Schulden in der Höhe von € 5.000. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet. Seine Fixkosten belaufen sich auf rund € 4.000 monatlich.

1.2. Zur verfahrensauslösenden Disziplinaranzeige:

Mit 04.09.2023 erhob der Präsident des Bundesfinanzgerichts Disziplinaranzeige an den beim Bundesverwaltungsgericht eingerichteten Disziplininarsenat für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts und verwies auf den folgenden Sachverhalt (Anonymisierung im Text vorgenommen):

1) Das in der Gerichtsabteilung des DB am 30.9.2022 eingelangte außerordentliche Revisionsverfahren RR/5100050/2022, wurde laut REMIS bis dato noch nicht dem Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung vorgelegt.

2) Das in der Gerichtsabteilung des DB am 23.3.2021 eingelangte außerordentliche Revisionsverfahren RR/5100009/2021, wurde laut REMIS erst am 6.3.2023, somit knappe zwei Jahre später dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

3) Das außerordentliche Revisionsverfahren RR/51 00016/2021, in der Gerichtsabteilung des DB nach am 16.3.2021 erfolgter Genehmigung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof, eingelangt am 5.5.2021, wurde laut REMIS von dem DB erst nach schriftlicher Urgenz am 9.6.2022, somit ebenso über ein Jahr später, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl VwGH 8.9.2022, Ra 2020/15/0124, Rz 5). 3) Das außerordentliche Revisionsverfahren RR/51 00016/2021, in der Gerichtsabteilung des DB nach am 16.3.2021 erfolgter Genehmigung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof, eingelangt am 5.5.2021, wurde laut REMIS von dem DB erst nach schriftlicher Urgenz am 9.6.2022, somit ebenso über ein Jahr später, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt vergleiche VwGH 8.9.2022, Ra 2020/15/0124, Rz 5).

4) Das in der Gerichtsabteilung des DB am 6.5.2022 eingelangte Revisionsverfahren RR/5100022/2022, wurde laut REMIS erst am 19.6.2023, somit über ein Jahr später dem Verwattungsgerichtshof vorgelegt.

5) Mit E-Mails vom 8.2.2023 wurde der DB vom Leiter der Außenstelle XX bereits zur Stellungnahme betreffend die Revisionsverfahren RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022 aufgefordert. Diesen Aufforderungen zur Stellungnahme kam er nicht nach. 5) Mit E-Mails vom 8.2.2023 wurde der DB vom Leiter der Außenstelle römisch XX bereits zur Stellungnahme betreffend die Revisionsverfahren RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022 aufgefordert. Diesen Aufforderungen zur Stellungnahme kam er nicht nach.

6) Eine Krankmeldung des DB am Freitag, den 16.6.2023 erfolgte nicht nach den Vorgaben der Präsidialverfügung über krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst vom 19.4.2023, GZ 2023-0.264.124, wonach die Krankmeldung an den Leitungs-Postkorb der jeweiligen Außenstelle zu adressieren ist. Obwohl sich der DB am Montag, den 19.6.2023 wieder in den Räumlichkeiten der Außenstelle XXXX befand, erfolgte seinerseits keine Gesundmeldung entsprechend den Vorgaben der zitierten Präsidialverfügung.“6) Eine Krankmeldung des DB am Freitag, den 16.6.2023 erfolgte nicht nach den Vorgaben der Präsidialverfügung über krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst vom 19.4.2023, GZ 2023-0.264.124, wonach die Krankmeldung an den Leitungs-Postkorb der jeweiligen Außenstelle zu adressieren ist. Obwohl sich der DB am Montag, den 19.6.2023 wieder in den Räumlichkeiten der Außenstelle römisch 40 befand, erfolgte seinerseits keine Gesundmeldung entsprechend den Vorgaben der zitierten Präsidialverfügung.“

1.3. Zum Vorwurf der verspäteten Vorlage von außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof:

Wenn am Bundesfinanzgericht eine außerordentliche Revision gegen eine Erledigung (RV-Zahl) einlangt, wird dieser eine neue Geschäftszahl (RR-Zahl) zugewiesen. Die Revisionsschrift wird der zuständigen Gerichtsabteilung sowohl als physisches Dokument sowie auch im elektronischen Aktensystem REMIS zugewiesen. In der Folge ist die außerordentliche Revision der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen und die Abgabenbehörde zur Aktenvorlage (üblicherweise innerhalb von vier Wochen) aufzufordern. Nach Einlangen des physischen Aktes erfolgt die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof.

Das Verfahren zur Vorlage einer ordentlichen Revision ist aufwändiger, da den sonstigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist.

Die durchschnittliche Dauer, die in den vergangenen Jahren ab dem Einlangen einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof benötigt wurde, betrug im Bundesfinanzgericht 42 Tage. Im Fall des Disziplinarbeschuldigten waren es 199 Tage.

Die durchschnittliche Dauer, die in den vergangenen Jahren ab dem Einlangen einer ordentlichen Revision bis zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof benötigt wurde, betrug im Bundesfinanzgericht 73 Tage. Im Fall des Disziplinarbeschuldigten waren es 44,5 Tage. Die Vorlage ordentlicher Revisionen erfolgte durch den Disziplinarbeschuldigten daher im Schnitt wesentlich rascher als jene von außerordentlichen Revisionen.

1.3.1. Zu RR/5100050/2022:

Gegen die Entscheidung des Disziplinarbeschuldigten zu RV/5100258/2013 war am 30.09.2022 eine außerordentliche Revision eingelangt. Zeitgleich war auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben worden. Der Disziplinarbeschuldigte vertrat die Rechtsansicht, dass die außerordentliche Revision erst nach Entscheidung des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorzulegen sei. Entsprechend übermittelte er, nachdem die Entscheidung des VfGH, mit der die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden war, dem Disziplinarbeschuldigten am 15.12.2023 zugestellt worden war, die Revision am folgenden Tag mit E-Mail vom 16.12.2023 an den VwGH. Mit Schreiben des VwGH-Präsidenten vom 20.12.2023 wurde der Präsident des Bundesfinanzgerichts darauf aufmerksam gemacht, dass die elektronische Aktenübermittlung an den Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht vorgesehen sei und er im Übrigen mit einer gewissen Verwunderung festgestellt habe, dass die im September 2022 eingelangte außerordentliche Revision erst im Dezember 2023 vorgelegt werde. Die phyische Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge vom Disziplinarbeschuldigten am 02.01.2024 vorgenommen.

Im gegenständlichen Fall war der Disziplinarbeschuldigte spätestens durch die Mitteilung über die geplante Disziplinaranzeige im Juni 2023 von der Justizverwaltung darauf aufmerksam gemacht worden, dass die am 30.09.2022 eingelangte außerordentliche Revision RR/5100050/2022 dem Verwaltungsgerichtshof noch vorzulegen sei. Dennoch legte der Disziplinarbeschuldigte erst am 02.01.2024 vor.

Der Disziplinarbeschuldigte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, indem er eine verspätete Vorlage in Kauf nahm.

1.3.2. Zu RR/5100009/2021:

Am 23.03.2021 langte eine außerordentliche Revision zur Zahl RR/5100009/2021 in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten ein. Erst nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Außenstellenleiter am 07.02.2023 forderte der Disziplinarbeschuldigte eine Partei zur Stellungnahme auf und legte dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge am 06.03.2023 vor – und somit fast zwei Jahre nach Einlangen der Revision beim Bundesfinanzgericht.

Der Disziplinarbeschuldigte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, indem er die verspätete Vorlage in Kauf nahm.

1.3.3. Zu RR/5100016/2021:

Es ging dabei um eine im Jahr 2012 eingebrachte Beschwerde, die der Disziplinarbeschuldigte mit Beschluss vom 27.10.2020 wegen Verspätung zurückgewiesen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof genehmigte am 16.03.2021 die Verfahrenshilfe. Am 05.05.2021 langte eine außerordentliche Revision zur Zahl RR/5100016/2021 in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten ein. Die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte erst nach Urgenz des Verwaltungsgerichtshofes am 09.06.2022 und damit mehr als ein Jahr nach Einlangen.

Der Disziplinarbeschuldigte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, indem er die verspätete Vorlage in Kauf nahm.

1.3.4. Zu RR/5100022/2022:

Am 06.05.2022 langte eine außerordentliche Revision zur Zahl RR/5100022/2022 in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten ein. Die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte – trotz einer Aufforderung zur Stellungnahme durch den Außenstellenleiter im Februar 2023 – erst am 19.06.2023 und damit mehr als ein Jahr nach Einlangen.

Der Disziplinarbeschuldigte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, indem er die verspätete Vorlage in Kauf nahm.

1.4. Zur Unterlassung einer Beantwortung von Aufforderungen des Leiters der Außenstelle XXXX des BFG vom 08.02.2023 zur Stellungnahme betreffend zweier Revisionsverfahren (RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022):1.4. Zur Unterlassung einer Beantwortung von Aufforderungen des Leiters der Außenstelle römisch 40 des BFG vom 08.02.2023 zur Stellungnahme betreffend zweier Revisionsverfahren (RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022):

Der Disziplinarbeschuldigte wurde vom Außenstellenleiter per E-Mail vom 08.02.2023 aufgefordert, bis zum 10.02.2023 eine Stellungnahme dazu abzugeben, warum die Vorlage der Revision zur Zahl RR/5100050/2022 noch nicht erfolgt sei. In einer weiteren Mail vom gleichen Tag wurde er zu einer Stellungnahme (ebenfalls bis zum 10.02.2023) zur Zahl RR/5100022/2022 aufgefordert.

In beiden Fällen erfolgte keine Stellungnahme gegenüber dem Außenstellenleiter.

Der Disziplinarbeschuldigte handelte vorsätzlich, indem er die Aufforderung zur Stellungnahme in den beiden genannten Fällen negierte.

1.5. Zur Krank- bzw. Gesundmeldung:

Die „Verfügung über krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst“ des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 18.04.2023, 2023-0.264.124, die per E-Mail und im Intranet kundgemacht wurde, lautet auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant:

„An den Außenstellen erfolgen Krankmeldungen durch Richterinnen und Richter bis spätestens 11 Uhr (…) des jeweiligen Tages per E-Mail an den Leitungs-Postkorb der jeweiligen Außenstelle. (…) Nach Beendigung eines Krankenstandes ist die Gesundmeldung ausschließlich durch die Bedienstete oder den Bediensteten selbst in ESS durchzuführen.“

Der Disziplinarbeschuldigte war krankheitsbedingt am 16.06.2023 nicht im Dienst. Laut Präsidialverfügung über krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst (vom 19.04.2023, GZ. 2023-0.264.124) waren Krankmeldungen zu diesem Zeitpunkt an den Leitungs-Postkorb der jeweiligen Außenstelle zu melden. Der Beschuldigte übermittelte die Krankmeldung am 16.06.2023 dagegen an den Postkorb der Geschäftsstelle. Am 19.06.2023 erschien der Disziplinarbeschuldigte wieder zum Dienst, führte die Gesundmeldung im ESS aber erst nach Aufforderung durch den Außenstellenleiter am 21.06.2023 durch.

Ein vorsätzliches oder auffallend sorgloses Verhalten ist in diesem einmaligen Verhalten nicht erkennbar.

1.6. Zur Belastung des Disziplinarbeschuldigten:

Die Belastung der Gerichtsabteilung mit Akten war mit anderen Gerichtsabteilungen vergleichbar. Eine Überlastung war weder objektiv gegeben noch wurde eine solche vom Disziplinarbeschuldigten empfunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den mündlichen Verhandlungen und dem Akteninhalt, insbesondere der Disziplinaranzeige vom 04.09.2023 sowie den Stellungnahmen des Disziplinarbeschuldigten vom 26.06.2023, vom 19.12.2023, vom 15.02.2024, vom 21.07.2024 und vom 05.08.2024 samt Beilagen.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten (Punkt 1.1.) ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage (etwa den vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Gehaltszetteln für Juni und Juli 2024) in Einklang zu bringen sind. Hinsichtlich der Nebenbeschäftigung ist zusätzlich auf die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 21.07.2024 zu verweisen. Die Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus der (als „Fristerstreckungsantrag“ überschriebenen) Stellungnahme vom 09.12.2023.

2.3. Die Feststellungen zur Disziplinaranzeige (Punkt 1.2.) ergeben sich aus der Aktenlage.

2.4. Die Feststellungen zum Vorwurf der verspäteten Vorlage der Revisionen (Punkt 1.3.) ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Einlangens der jeweiligen Revision und der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof aus der Disziplinaranzeige, die diesbezüglich unbestritten blieb.

Die Feststellungen zu den Arbeitsschritten, zum Arbeitsaufwand und zur durchschnittlichen Zeit, die zwischen Einlangen und Vorlage einer Revision liegt, ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des Disziplinaranwalts in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024, die in diesem Punkt auch vom Disziplinarbeschuldigten unwidersprochen blieben. Die durchschnittliche „Erledigungsdauer“ von Revisionen wurde zudem durch eine vom Disziplinaranwalt vorgelegte Statistik, die zur Niederschrift genommen wurde, belegt. Der Disziplinarbeschuldigte replizierte in der Stellungnahme vom 21.07.2024 hinsichtlich der vorgelegten Statistik zu den durchschnittlichen „Vorlagezeiten“ nur, dass darin nicht berücksichtigt sei, ob die anderen Gerichtsabteilungen auch Nebenbeschäftigungen im Ausmaß von 15 Stunden hätten. Dabei übersieht der Disziplinarbeschuldigte allerdings, dass nach § 63 RStDG ein Richter keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert und ihm die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt ist, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Die Feststellungen zu den Arbeitsschritten, zum Arbeitsaufwand und zur durchschnittlichen Zeit, die zwischen Einlangen und Vorlage einer Revision liegt, ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des Disziplinaranwalts in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024, die in diesem Punkt auch vom Disziplinarbeschuldigten unwidersprochen blieben. Die durchschnittliche „Erledigungsdauer“ von Revisionen wurde zudem durch eine vom Disziplinaranwalt vorgelegte Statistik, die zur Niederschrift genommen wurde, belegt. Der Disziplinarbeschuldigte replizierte in der Stellungnahme vom 21.07.2024 hinsichtlich der vorgelegten Statistik zu den durchschnittlichen „Vorlagezeiten“ nur, dass darin nicht berücksichtigt sei, ob die anderen Gerichtsabteilungen auch Nebenbeschäftigungen im Ausmaß von 15 Stunden hätten. Dabei übersieht der Disziplinarbeschuldigte allerdings, dass nach Paragraph 63, RStDG ein Richter keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert und ihm die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt ist, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte.

2.4.1. Zu RR/5100050/2022: Die Feststellungen zur diesbezüglichen Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten (Abwarten der VfGH-Entscheidung vor Revisionsvorlage), zur Vorlage bzw. Ankündigung derselben per Mail durch den Disziplinarbeschuldigten, das Schreiben des Präsidenten des VwGH und die Vorlage am 02.01.2024 ergeben sich aus der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 21.07.2024 und den beigelegten Unterlagen (u.a. die Mitteilung an die Parteien vom 28.02.2023, in welcher auf das Vorliegen einer sogenannten ,,Sukkzessivbeschwerde" verwiesen wurde). Dass der Disziplinarbeschuldigte seine Rechtsansicht auch trotz Erhebung der Disziplinaranzeige nicht hinterfragte, ergibt sich unter anderem aus seiner (als „Fristerstreckungsantrag“ überschriebenen) Stellungnahme vom 09.12.2023, in der er erklärte, dass er im „anhängigen VfGH-Fall“ noch auf die Entscheidung des VfGH warte. Aus diesem Beharren auf seiner (falschen) Rechtsansicht ergibt sich, dass nicht von einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift gesprochen werden kann, die keine disziplinäre Verantwortlichkeit nach sich ziehen würde.

Soweit der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2024 erklärte, dass es sich bei seiner Rechtsansicht, dass „die Sukzessivbeschwerde auch nach neuer Rechtslage noch gelten würde“, um einen „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum“ handle, wird diese Ansicht vom erkennenden Senat nicht geteilt, insbesondere da es sich nicht um eine unmittelbar nach Schaffung des Revisionsmodells erhobene Revision handelte, sondern um eine im Jahr 2022 eingelangte. Zu diesem Zeitpunkt musste einem Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Möglichkeit der parallelen Beschwerdeerhebung an den VfGH und Revisionserhebung an den VwGH bekannt sein, zumal § 57 Abs. 1 RStDG auch eine Pflicht zur Fortbildung beinhalted (vgl. Fellner/Nogratnig, Kurzkommentar RStDG, § 57 RStDG Rz 8). Soweit der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2024 erklärte, dass es sich bei seiner Rechtsansicht, dass „die Sukzessivbeschwerde auch nach neuer Rechtslage noch gelten würde“, um einen „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum“ handle, wird diese Ansicht vom erkennenden Senat nicht geteilt, insbesondere da es sich nicht um eine unmittelbar nach Schaffung des Revisionsmodells erhobene Revision handelte, sondern um eine im Jahr 2022 eingelangte. Zu diesem Zeitpunkt musste einem Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Möglichkeit der parallelen Beschwerdeerhebung an den VfGH und Revisionserhebung an den VwGH bekannt sein, zumal Paragraph 57, Absatz eins, RStDG auch eine Pflicht zur Fortbildung beinhalted vergleiche Fellner/Nogratnig, Kurzkommentar RStDG, Paragraph 57, RStDG Rz 8).

2.4.2. Zu RR/5100009/2021: Im Verfahren blieb der Vorwurf in der Disziplinaranzeige unbestritten, dass die am 23.03.2021 eingelangte außerordentliche Revision zur Zahl RR/5100009/2021 am 06.03.2023 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser Sachverhalt wird daher dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt.

2.4.3. Zu RR/5100016/2021: Im Verfahren blieb der Vorwurf in der Disziplinaranzeige unbestritten, dass die am 05.05.2021 eingelangte außerordentliche Revision zur Zahl RR/5100016/2021 am 09.06.2022 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser Sachverhalt wird daher dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt.

2.4.4. Zu RR/5100022/2022: Im Verfahren blieb der Vorwurf in der Disziplinaranzeige unbestritten, dass die am 06.05.2022 eingelangte außerordentliche Revision zur Zahl RR/5100022/2022 am 19.06.2023 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser Sachverhalt wird daher dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt.

2.4.5. Die Feststellungen zur Frage des (bedingten) Vorsatzes bei der verspäteten Vorlage der genannten Revisionen ergeben sich aus den folgenden Erwägungen: Zur Vorwerfbarkeit der verspäteten Vorlage wurde vom Disziplinarbeschuldigten in den schriftlichen Stellungnahmen (26.06.2023) argumentiert, dass darin keine Dienstpflichtverletzung gesehen werden könne, weil das Gesetz keine Frist vorsehe (siehe dazu rechtliche Würdigung). Zugleich erkennt er in der (als „Fristerstreckungsantrag“ überschriebenen) Stellungnahme vom 09.12.2023 an, dass es „klar“ sei, dass die Vorlage von Revisionen „so rasch wie möglich“ zu erfolgen habe, da der Rechtsschutzsuchende zu seinem Recht kommen solle. Auch in der Stellungnahme vom 15.02.2024 gab der Disziplinarbeschuldigte an, dass ihm klar sei, dass Revisionsvorlagen „grundsätzlich zügig“ erfolgen sollten. Es ist daher festzustellen, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Notwendigkeit einer raschen Vorlage eingelangter Revisionen bekannt war.

In der mündlichen Verhandlung am 11.09.2024 bestritt der Disziplinarbeschuldigte einen (zumindest bedingten) Vorsatz bei der Vorlage der Revisionen, indem er erstmals von einer „Säumnis durch schlichtes Vergessen/Übersehen“ sprach. Während sich der Disziplinarbeschuldigte in allen Stellungnahmen vor der ersten Verhandlung im Juni 2024 damit verteidigt hatte, dass es keine Säumnis geben könne, da es keine Frist im Gesetz gebe, schwenkte er erst nach der Verhandlung im Juni 2024, der er ferngeblieben war, in seiner Argumentation um: Ihm habe jeder diesbezügliche Vorsatz gefehlt und handle es sich allenfalls um eine „entschuldbare Sorglosigkeit durch Unterlassung“ (Stellungnahme vom 21.07.2024, S 4). Auch in der Verhandlung am 11.09.2024 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024, S 6) gab er an, diese Fälle „schlicht vergessen“ zu haben und nicht gewusst zu haben, dass diese Revisionen noch nicht vorgelegt worden seien.

Um die offenen Vorlagen vergessen zu können, müssen aber nicht nur die entsprechenden Hinweise im internen Aktensystem REMIS ignoriert werden, vielmehr muss auch die physisch eingelangte Revision irgendwo eingeordnet werden, wo sie vom Disziplinarbeschuldigten über Monate „schlicht vergessen“ und übersehen werden konnte. Alleine der Umstand, dass das Einlangen der physischen Schriftstücke nicht zum Setzen von Verfahrensschritten führte, sondern die Schriftstücke irgendwo weggelegt wurden, zeigt einen bedingten Vorsatz, der sich im Übrigen aus Sicht des erkennenden Senats auch aus der Geringschätzung, welche der Disziplinarbeschuldigte gegenüber dieser Aufgabe ausdrückte, erkennen lässt. In einer Beilage zur Stellungnahme vom 26.06.2023 stellte er im Zusammenhang mit der Aktenvorlage an das Höchstgericht fest, dass diese nicht mit „einem geistigen Denkprozess von besonderer Intensität“ verbunden sei, der Richter sich mit dieser Tätigkeit von seiner „eigentlichen Kerntätigkeit – der juristischen Entscheidungsfindung“ entferne und diese Tätigkeit „im Wege des Supportpersonals“ durchgeführt werden sollte. In einer (als „Fristerstreckungsantrag“ überschriebenen) Stellungnahme vom 09.12.2023 argumentiert der Disziplinarbeschuldigte, dass die Sachlage eine andere wäre, „wenn ich beispielsweise Erkenntnisse oder Beschlüsse über einen längeren Zeitraum nicht ausgefertigt hätte oder z.B. einlangende Fristsetzungsanträge (in einer Vielzahl von Fällen) nicht bearbeitet hätte.“ Die Priorität sei im Bundesfinanzgericht gewesen, den „Aktenberg“ abzuarbeiten, wodurch es „in Einzelfällen“ bei Revisionsvorlagen zu zeitlichen Verzögerungen gekommen sei. Auch in dieser Stellungnahme verweist er auf seine Auffassung, dass die Revisionsvorlage „ohne Zwischenschaltung des Entscheidungsorganes“ erfolgen sollte. Daraus ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte der Vorlage von außerordentlichen Revisionen offenbar keinerlei Priorität beimaß und in Kauf nahm, dass diese mit großer Verzögerung vorgelegt wurden. Dies zeigt sich auch darin, dass die Vorlage ordentlicher Revisionen bei ihm weitaus rascher erfolgte.

Aus Sicht des erkennenden Senates kann daraus jedenfalls auf einen – zumindest bedingten – Vorsatz geschlossen werden.

2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. und damit zu den am 08.02.2023 per E-Mail vom Leiter der Außenstelle an den Disziplinarbeschuldigten versandten Aufforderungen, bis zum 10.02.2023 „eine Stellungnahme zum Stand des Verfahrens“ hinsichtlich der Geschäftszahlen RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022 abzugeben, ergeben sich aus den der Stellungnahme des DB vom 26.06.2023 beigelegten E-Mails. Die Unterlassung einer entsprechenden Beantwortung dieser beiden E-Mails ergibt sich aus der Disziplinaranzeige. Dem wurde im Verfahren vom Disziplinarbeschuldigten zunächst auch nicht widersprochen, sondern nur auf eine „faktische“ Beantwortung durch das Setzen von Verfahrensschritten im Verfahren zu RR/5100050/2022 am 28.02.2023 hingewiesen. Aus seinen schriftlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass er dies als Reaktion auf die Aufforderung zur Stellungnahme als ausreichend empfand (Stellungnahme vom 26.06.2023: „(…), dass sehr wohl eine Reaktion zu RR/5100050/2022 meinerseits auf das E-Mail des Außenstellenleiters v. 08.02.2023 gekommen ist und zwar in der Form der zeitnahen Reaktion an die Parteien des Ausgangsverfahrens im REMIS, worauf der Herr Ast-Leiter auch Einsicht nehmen hätte können. Der Aufforderung ist meinerseits daher faktisch sehr wohl nachgekommen worden und zwar in Form eines Bearbeitungsschrittes an die Parteien.“ und in der Stellungnahme vom 21.07.2024: „Richtig ist, dass es vom Zeugen 1 E-Mail v. 08.02.2023 (Frist bis 10.02.2023) zur RR-Zahl 5100050/2022 gibt. Ich habe darauf reagiert, indem ich zu dieser Zahl RR/5100050/2022 eine Mitteilung v.28.02.2023 an beide Parteien zwischenerledigte.“).

In der Verhandlung am 11.09.2024 behauptete der Disziplinarbeschuldigte dann erstmals, alle E-Mails beantwortet zu haben und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt zu haben. Im Verwaltungsakt findet sich aber nur die Beantwortung einer weiteren Aufforderung des Außenstellenleiters vom 07.02.2023 zu RR/5100009/2021 und steht dies auch nicht in Einklang mit dem soeben dargelegten früheren Vorbringen, dass er das Setzen von Verfahrensschritten als ausreichende Antwort auf die E-Mails des Außenstellenleiters empfunden hatte.

Der Umstand, dass er Verfahrenshandlungen setzte, kann nicht als „Stellungnahme zum Stand des Verfahrens“ umgedeutet werden, so dass festzustellen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte den beiden Aufforderungen des Leiters der Außenstelle vom 08.02.2023 zur Stellungnahme betreffend zweier Revisionsverfahren (RR/5100022/2022 und RR/5100050/2022) nicht Folge geleistet hat.

Für den Disziplinarsenat ergibt sich das Bild, dass der Disziplinarbeschuldigte die erste Aufforderung zur Stellungnahme des Außenstellenleiters, die am 07.02.2023 zu RR/5100009/2021 erfo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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