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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der GE, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1995, Zl. 4.344.931/3-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1995 in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Februar 1995 ein am 7. September 1994 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin - einer mazedonischen Staatsangehörigen - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß in ihrem Falle die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 im Hinblick darauf, daß der Asylantrag ihres Gatten AE mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1995 rechtskräftig abgewiesen worden ist, nicht gegeben sind. Demnach kann aber ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal die Beschwerdeführerin weiters nicht in Abrede stellt, daß von ihr ein derartiger Antrag gestellt wurde und dementsprechend bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung nur dieser Antrag war. Damit stand für die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, in der sie zu entscheiden hatte, fest, ohne daß sie (anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0131, zugrunde liegenden Beschwerdefall) verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 oder statt dessen ausschließlich einen Antrag gemäß § 3 in Verbindung mit § 1 Z. 1 leg. cit. gestellt hat. Die Beschwerdeführerin ist zwar unter Hinweis darauf, daß sie bei ihrer Ersteinvernahme angegeben habe, in ihrer Heimat aus den gleichen Gründen wie ihr Ehegatte verfolgt worden zu sein, damit im Recht, daß die Erstbehörde verhalten gewesen wäre, eine Klärung in der Richtung herbeizuführen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auch "als selbständiger Asylantrag nach § 3 AsylG hätte behandelt werden müssen". Daß dies unterlassen wurde, belastet aber nicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, traf doch die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - diesbezüglich weder eine Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG noch eine Ermittlungspflicht gemäß § 16 Asylgesetz 1991. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Asylgesetz 1991 vor, wäre es vielmehr an der Beschwerdeführerin gelegen (wozu im übrigen weiterhin Gelegenheit besteht), der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, daß ihr Antrag auch darauf gestützt werde, daß ihr selbst die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 leg. cit. zukomme, worüber ebenfalls ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen sei.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und daher unter Abstandnahme von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung - abzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010101.X00Im RIS seit
20.11.2000