TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W261 2259999-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2259999-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.08.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren zusammengefasst an, dass er seinen verpflichtenden Militärdienst von 2008 bis 2010 abgeleistet und einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe. Er wolle nicht für die syrische Armee kämpfen, da er niemanden töten wolle.

2. Mit Bescheid vom 17.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 17.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

3. Die damalige gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.09.2022 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.11.2022 mit Erkenntnis vom 17.02.2023, GZ: W255 2259999-1, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.3. Die damalige gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.09.2022 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.11.2022 mit Erkenntnis vom 17.02.2023, GZ: W255 2259999-1, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Militärdienstes nie wieder einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung zur Ableistung seines Reservedienstes erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe während der Ableistung seines Militärdienstes weder einen höheren Rang oder eine besondere Position innegehabt noch eine besondere Zusatz- oder Spezialausbildung erhalten, welche ihn für eine abermalige Einberufung zum Militär besonders eignen würde. Dem Beschwerdeführer drohe auch keine konkrete Gefahr, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden, so auch nicht durch kurdische Milizen. Ihm drohe in Syrien keine aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Es gebe insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

4. Am 14.08.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin einen Folgeantrag.

5. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt.5. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Zur neuerlichen Asylantragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor kurzem ein Schreiben erhalten habe, das bestätige, dass er sowohl von den Kurden als auch vom syrischen Regime verfolgt werde, weil er den Militärdienst verweigert habe. Dies sei ihm seit ca. drei Tagen bekannt. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn zu gefährlich, er habe Angst um sein Leben.

6. Am 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zur Stellung seines Folgeantrags an, dass das Regime nach ihm suche und ihm einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst geschickt habe. Auch die Kurden hätten ihm einen Einberufungsbefehl geschickt. Mit „geschickt“ meine er durch die „asaisch“ (Anm.: kurdischer Ausdruck für Polizei) gebracht. Im August 2023 habe der Dorfvorsteher seiner Familie bzw. seiner Mutter den Einberufungsbefehl übergeben. Die kurdischen Behörden hätten Interesse am Beschwerdeführer, da er eine Ausbildung als Fahrer für große Fahrzeuge habe. Der Dorfvorsteher gehöre zum syrischen Regime. In seinem Dorf gebe es ca. vier Kilometer von seinem Haus entfernt einen Checkpoint des Regimes. Das „diktatorische“ Regime suche nach ihm, warum, das wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei Einberufungsbefehle und einen syrischen Militär Führerschein vor. 6. Am 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zur Stellung seines Folgeantrags an, dass das Regime nach ihm suche und ihm einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst geschickt habe. Auch die Kurden hätten ihm einen Einberufungsbefehl geschickt. Mit „geschickt“ meine er durch die „asaisch“ Anmerkung, kurdischer Ausdruck für Polizei) gebracht. Im August 2023 habe der Dorfvorsteher seiner Familie bzw. seiner Mutter den Einberufungsbefehl übergeben. Die kurdischen Behörden hätten Interesse am Beschwerdeführer, da er eine Ausbildung als Fahrer für große Fahrzeuge habe. Der Dorfvorsteher gehöre zum syrischen Regime. In seinem Dorf gebe es ca. vier Kilometer von seinem Haus entfernt einen Checkpoint des Regimes. Das „diktatorische“ Regime suche nach ihm, warum, das wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei Einberufungsbefehle und einen syrischen Militär Führerschein vor.

7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2023, GZ: W255 2259999-1, die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer maßgeblichen Gefahr als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden abgesprochen worden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe er neuerlich ein Schreiben vorgelegt, es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass es sich um ein „gefälschtes“ Schreiben handle. Weiters sei es befremdlich, dass ein Dorfvorsteher seiner Mutter ein „Fahndungsschreiben“ übergeben habe, von dem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei auch befremdlich, warum mit der Übermittlung des Schreibens bis August 2023 gewartet worden sei. Es sei nicht glaubhaft nachvollziehbar, warum sowohl das Interesse des syrischen Regimes als auch der kurdischen Milizen auf einmal derart aktuell gewesen wäre, dass innerhalb kürzester Zeit zwei Schreiben zugestellt worden seien. Auch bei dem Schreiben der kurdischen Behörden sei der Eindruck entstanden, dass es sich nicht um ein authentisches Schreiben handle. Zudem sei eine Einberufung aufgrund seines Alters unwahrscheinlich. Er verfüge auch über keinen aktuellen Militärführerschein, seiner sei bereits 2017 abgelaufen. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

8. Mit E-Mailnachricht vom 19.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nunmehr aufgrund seiner Einberufungsschreiben und seines Militärführerscheines eine drohende Gefahr beweisen könne. Seiner Mutter sei ein Fahndungsschreiben hinsichtlich des Beschwerdeführers von Personen der Asaisch (Inlandsgeheimdienst der AANES) ausgehändigt worden. Er fürchte, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime und den kurdischen Gruppierungen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, da er sich sowohl dem Reservedienst als auch dem Selbstverteidigungsdienst entzogen habe. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX , es müsse ihm zugestanden werden, dass er sich in seiner Heimatregion frei von Verfolgung bewegen könne. Die zugestandene Bewegungsfreiheit könne nicht nur auf ein Dorf, einen Bezirk oder eine Stadt beschränkt werden. Die Region rund um XXXX stehe jedenfalls ebenso im Einflussgebiet des syrischen Regimes. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde habe es widriger Weise unterlassen die vorgelegten Dokumente überprüfen zu lassen.8. Mit E-Mailnachricht vom 19.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nunmehr aufgrund seiner Einberufungsschreiben und seines Militärführerscheines eine drohende Gefahr beweisen könne. Seiner Mutter sei ein Fahndungsschreiben hinsichtlich des Beschwerdeführers von Personen der Asaisch (Inlandsgeheimdienst der AANES) ausgehändigt worden. Er fürchte, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime und den kurdischen Gruppierungen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, da er sich sowohl dem Reservedienst als auch dem Selbstverteidigungsdienst entzogen habe. Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 , es müsse ihm zugestanden werden, dass er sich in seiner Heimatregion frei von Verfolgung bewegen könne. Die zugestandene Bewegungsfreiheit könne nicht nur auf ein Dorf, einen Bezirk oder eine Stadt beschränkt werden. Die Region rund um römisch 40 stehe jedenfalls ebenso im Einflussgebiet des syrischen Regimes. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde habe es widriger Weise unterlassen die vorgelegten Dokumente überprüfen zu lassen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 25.06.2024 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.07.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX auch XXXX (phonetisch: XXXX ), östlich der Stadt XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 auch römisch 40 (phonetisch: römisch 40 ), östlich der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in seinem Geburtsort, nahe der Stadt XXXX (auch XXXX ), in Syrien.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in seinem Geburtsort, nahe der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), in Syrien.

Sein Vater hieß XXXX (verstorben XXXX ) und seine Mutter heißt XXXX (Alter unbekannt). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt im Libanon) und XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt im Libanon), sowie sechs Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in Syrien), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in Syrien), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt im Libanon), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt im Libanon), XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in Syrien) und XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt im Libanon). Seine weiterhin in Syrien lebende Familie wohnt im Geburtsort des Beschwerdeführers.Sein Vater hieß römisch 40 (verstorben römisch 40 ) und seine Mutter heißt römisch 40 (Alter unbekannt). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt im Libanon) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt im Libanon), sowie sechs Schwestern, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in Syrien), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in Syrien), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt im Libanon), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt im Libanon), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in Syrien) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt im Libanon). Seine weiterhin in Syrien lebende Familie wohnt im Geburtsort des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer lebte bis 2014 in seinem Geburtsort. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach in einem Supermarkt und einem Restaurant. Von 2014 bis 2020 lebte er im Libanon und arbeitete in der Gastronomie. Im Jahr 2020 kehrte er für ca. eine Woche zurück nach Syrien bevor er weiter in die Türkei reiste.

Der Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Militärdienst von 2008 bis 2010 für die Dauer von 28 Monaten ab. Er wurde am XXXX aus dem Militärdienst entlassen. Abgesehen von der Grundausbildung hat er keine spezielle Ausbildung beim Militär absolviert.Der Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Militärdienst von 2008 bis 2010 für die Dauer von 28 Monaten ab. Er wurde am römisch 40 aus dem Militärdienst entlassen. Abgesehen von der Grundausbildung hat er keine spezielle Ausbildung beim Militär absolviert.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, im Dorf XXXX auch XXXX (phonetisch: XXXX ), östlich der Stadt XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, im Dorf römisch 40 auch römisch 40 (phonetisch: römisch 40 ), östlich der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien zuletzt im Jahr 2020 illegal in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, im Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.08.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitet in Österreich als Essenslieferant bei XXXX . Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitet in Österreich als Essenslieferant bei römisch 40 . Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2022 in Österreich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat subsidiärer Schutz zuerkannt. Dieses erste Asylverfahren wurde hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2023, GZ: W255 2259999-1, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 14.08.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin den gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen mit der Vorlage einiger nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstanden Beweismittel, nämlich eines Einberufungsbefehls der syrischen Armee zum Reservedienst, eines Einberufungsbefehls der kurdischen Milizen und eines (bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen) militärischen Führerscheins, mit dem er seine drohende Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee und zum Selbstverteidigungsdienst der AANES, belegen will.

Seit der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des – das Erstverfahren erledigenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfasst wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten des Erstverfahrens (W255 2259999-1) und des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens (W261 2259999-2).

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers das Dorf XXXX auch XXXX (phonetisch: XXXX ) und nicht die Stadt XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Aleppo darstellt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug (vgl. AS 28; Niederschrift vom 23.07.2024, S. 5). Bei den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren dürfte er mit XXXX den Distrikt gemeint haben, zumal sich das genannte Dorf auch nur ca. 14 Kilometer von der Stadt entfernt befindet.Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers das Dorf römisch 40 auch römisch 40 (phonetisch: römisch 40 ) und nicht die Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement Aleppo darstellt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug vergleiche AS 28; Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 5). Bei den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren dürfte er mit römisch 40 den Distrikt gemeint haben, zumal sich das genannte Dorf auch nur ca. 14 Kilometer von der Stadt entfernt befindet.

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX auch XXXX (phonetisch: XXXX ), östlich der Stadt XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Aleppo, von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 auch römisch 40 (phonetisch: römisch 40 ), östlich der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement Aleppo, von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 5).

Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren und im gegenständlichen Folgeantragsverfahren. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit in Österreich (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit in Österreich vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 7).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:

2.2.1. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, denen ein glaubhafter Kern innewohnt, war aus folgenden Erwägungen festzustellen:

2.2.2.1. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen im ersten Verfahren:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2021 erklärt, dass er den verpflichtenden Wehrdienst von 2008 bis 2010 in Syrien abgeleistet habe und nunmehr als Reservist gesucht werde. Als er die Grenze nach Syrien überschritten habe sei ihm ein Zettel, mit der Aufforderung, dass er sich binnen zehn Tage beim syrischen Militär melden müsse, in die Hand gedrückt worden (vgl. Niederschrift vom 03.11.2022, S. 8, 9). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er erstmals, dass er beim syrischen Militär eine Spezialausbildung zum Panzerfahrer absolviert habe. Er habe zwar ein Ausbildungsbuch erhalten, das habe er aber bei Beendigung seines Militärdienstes wieder abgeben müssen (vgl. Niederschrift vom 03.11.2022, S. 6, 10, 12). Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Verhaftung und die Zwangsrekrutierung als Reservist aufgrund seiner Spezialausbildung (vgl. Niederschrift vom 03.11.2022, S. 12, 13).Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2021 erklärt, dass er den verpflichtenden Wehrdienst von 2008 bis 2010 in Syrien abgeleistet habe und nunmehr als Reservist gesucht werde. Als er die Grenze nach Syrien überschritten habe sei ihm ein Zettel, mit der Aufforderung, dass er sich binnen zehn Tage beim syrischen Militär melden müsse, in die Hand gedrückt worden vergleiche Niederschrift vom 03.11.2022, Sitzung 8, 9). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er erstmals, dass er beim syrischen Militär eine Spezialausbildung zum Panzerfahrer absolviert habe. Er habe zwar ein Ausbildungsbuch erhalten, das habe er aber bei Beendigung seines Militärdienstes wieder abgeben müssen vergleiche Niederschrift vom 03.11.2022, Sitzung 6, 10, 12). Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Verhaftung und die Zwangsrekrutierung als Reservist aufgrund seiner Spezialausbildung vergleiche Niederschrift vom 03.11.2022, Sitzung 12, 13).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2023, W255 2259999-1, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Militärdienstes im August 2010 nie wieder einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzuziehen, erhalten habe. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohe, im Falle der Rückkehr nach Syrien als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer habe während der Ableistung seines Militärdienstes weder einen höheren Rang oder eine besondere Position innegehabt noch eine besondere Zusatz- oder Spezialausbildung erhalten, welche ihn für eine abermalige Einberufung zum Militär besonders eignen würde. Beweiswürdigend wurde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen diesbezüglich deutlich gesteigert habe und zudem auch keinen Nachweis über die Ausbildung vorlegen habe können. Der erkennende Richter ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführer den (Pflicht)Militärdienst ohne Spezialausbildungen absolviert habe. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen XXXX Jahren zwar grundsätzlich im reservedienstpflichtigen Alter, eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung sei dennoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, da er keine Spezialausbildung absolviert habe und sein Militärdienst bereits 13 Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, je tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben habe nicht als echt und richtig verifiziert werden können. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe zudem nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Milizen. Die syrische Regierung verfüge zwar über mehrere kleine Gebiete im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, allerdings würden die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2023, W255 2259999-1, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Militärdienstes im August 2010 nie wieder einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzuziehen, erhalten habe. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohe, im Falle der Rückkehr nach Syrien als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer habe während der Ableistung seines Militärdienstes weder einen höheren Rang oder eine besondere Position innegehabt noch eine besondere Zusatz- oder Spezialausbildung erhalten, welche ihn für eine abermalige Einberufung zum Militär besonders eignen würde. Beweiswürdigend wurde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen diesbezüglich deutlich gesteigert habe und zudem auch keinen Nachweis über die Ausbildung vorlegen habe können. Der erkennende Richter ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführer den (Pflicht)Militärdienst ohne Spezialausbildungen absolviert habe. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen römisch 40 Jahren zwar grundsätzlich im reservedienstpflichtigen Alter, eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung sei dennoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, da er keine Spezialausbildung absolviert habe und sein Militärdienst bereits 13 Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, je tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben habe nicht als echt und richtig verifiziert werden können. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe zudem nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Milizen. Die syrische Regierung verfüge zwar über mehrere kleine Gebiete im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, allerdings würden die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können.

Dem Beschwerdeführer drohe auch keine konkrete Gefahr, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden, so auch nicht durch kurdische Milizen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie behauptet einer derartigen Gefahr ausgesetzt zu sein. Er falle zudem auch aufgrund seines Alters nicht mehr in das „Selbstverteidigungsalter“ der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt.

2.2.2.2. Zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen im gegenständlichen Folgeantragsverfahren:

Nur kurze Zeit nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich – ca. sechs Monate später, am 14.08.2023 – stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner polizeilichen Erstbefragung gab er hinsichtlich der Stellung eines Folgeantrags folgendes zu Protokoll: „Ich habe vor Kurzem ein Schreiben erhalten, das bestätigt, dass ich sowohl von den Kurden, als auch vom syrischen Regime verfolgt werde, weil ich den Militärdienst verweigert habe. Eine Rückkehr nach Syrien wäre für mich gefährlich […] Ich habe Angst um mein Leben.“ (vgl. AS 8).In seiner polizeilichen Erstbefragung gab er hinsichtlich der Stellung eines Folgeantrags folgendes zu Protokoll: „Ich habe vor Kurzem ein Schreiben erhalten, das bestätigt, dass ich sowohl von den Kurden, als auch vom syrischen Regime verfolgt werde, weil ich den Militärdienst verweigert habe. Eine Rückkehr nach Syrien wäre für mich gefährlich […] Ich habe Angst um mein Leben.“ vergleiche AS 8).

In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde erklärte er, dass ihm zwei Einberufungsbefehle – einer für den Reservedienst bei der syrischen Armee und einer vonseiten der kurdischen Milizen – geschickt worden. Auf Nachfrage definierte er, dass er mit „geschickt“ durch die „Asaisch“ (Anm.: kurdischer Ausdruck für Polizei) übermittelt meine. Im August 2023 habe der Dorfvorsteher seiner Familie zu Hause im Dorf den Einberufungsbefehl übergeben, sein Bruder habe ihm danach den Einberufungsbefehl per DHL nach Österreich geschickt (vgl. AS 28, 29). Der Dorfvorsteher gehöre zum Regime (vgl. AS 30). Er wisse nicht, warum die kurdischen Behörden Interesse an ihm hätten, aber möglicherweise bestehe Interesse aufgrund seiner Ausbildung als Fahrer für große Fahrzeuge. Es gebe Leute bzw. Spione, die in seinem Dorf für die Kurden arbeiten würden. Diese Leute hätten möglicherweise den Kurden seine Zuständigkeit damals beim syrischen Militär übermittelt (vgl. AS 29). Zudem legte er einen syrischen Militärführerschein vor, der seine Spezialausbildung belege (vgl. AS 31).In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde erklärte er, dass ihm zwei Einberufungsbefehle – einer für den Reservedienst bei der syrischen Armee und einer vonseiten der kurdischen Milizen – geschickt worden. Auf Nachfrage definierte er, dass er mit „geschickt“ durch die „Asaisch“ Anmerkung, kurdischer Ausdruck für Polizei) übermittelt meine. Im August 2023 habe der Dorfvorsteher seiner Familie zu Hause im Dorf den Einberufungsbefehl übergeben, sein Bruder habe ihm danach den Einberufungsbefehl per DHL nach Österreich geschickt vergleiche AS 28, 29). Der Dorfvorsteher gehöre zum Regime vergleiche AS 30). Er wisse nicht, warum die kurdischen Behörden Interesse an ihm hätten, aber möglicherweise bestehe Interesse aufgrund seiner Ausbildung als Fahrer für große Fahrzeuge. Es gebe Leute bzw. Spione, die in seinem Dorf für die Kurden arbeiten würden. Diese Leute hätten möglicherweise den Kurden seine Zuständigkeit damals beim syrischen Militär übermittelt vergleiche AS 29). Zudem legte er einen syrischen Militärführerschein vor, der seine Spezialausbildung belege vergleiche AS 31).

In der schriftlichen Beschwerde wiederholte er sein Vorbringen im Wesentlichen und brachte vor, dass er zwei Einberufungsbefehle erhalten habe. Er befürchte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime und den kurdischen Streitkräften eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, da er sich dem Reservedienst bzw. Selbstverteidigungsdienst entzogen habe (vgl. AS 116).In der schriftlichen Beschwerde wiederholte er sein Vorbringen im Wesentlichen und brachte vor, dass er zwei Einberufungsbefehle erhalten habe. Er befürchte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime und den kurdischen Streitkräften eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, da er sich dem Reservedienst bzw. Selbstverteidigungsdienst entzogen habe vergleiche AS 116).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neunmonatigen Kurs bei einer Militärfahrschule absolviert habe und danach bei einer Militärbasis stationiert gewesen sei, wo er Ölwechsel vornehmen habe müssen. Es seien einfache Wartungstätigkeiten gewesen, es habe damals keinen Krieg gegeben (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 6). Seine Mutter habe sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden einen Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer erhalten. Die Kurden hätten Interesse an ihm, da sie nicht genügend Fahrer hätten. Er wisse, dass die Kurden gemeinsame Checkpoints mit dem syrischen Regime hätten. Vielleicht würden sie ihn festnehmen wollen und ihn an das syrische Regime übergeben. Sie würden gemeinsam mit den Russen patrouillieren. Das Regime sei nähergekommen (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 8, 9). Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und für seine illegale Ausreise bestraft werden. Er würde wegen Verrat bestraft werden, da er sich nicht der syrischen Armee angeschlossen und sie im Stich gelassen habe. Das Regime sei ein diktatorisches Regime, wer eingesperrt werde komme nicht mehr heraus (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 10).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neunmonatigen Kurs bei einer Militärfahrschule absolviert habe und danach bei einer Militärbasis stationiert gewesen sei, wo er Ölwechsel vornehmen habe müssen. Es seien einfache Wartungstätigkeiten gewesen, es habe damals keinen Krieg gegeben vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 6). Seine Mutter habe sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden einen Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer erhalten. Die Kurden hätten Interesse an ihm, da sie nicht genügend Fahrer hätten. Er wisse, dass die Kurden gemeinsame Checkpoints mit dem syrischen Regime hätten. Vielleicht würden sie ihn festnehmen wollen und ihn an das syrische Regime übergeben. Sie würden gemeinsam mit den Russen patrouillieren. Das Regime sei nähergekommen vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 8, 9). Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und für seine illegale Ausreise bestraft werden. Er würde wegen Verrat bestraft werden, da er sich nicht der syrischen Armee angeschlossen und sie im Stich gelassen habe. Das Regime sei ein diktatorisches Regime, wer eingesperrt werde komme nicht mehr heraus vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 10).

2.2.2.3. Zum Einberufungsbefehl zum Reservedienst der syrischen Armee:

Im gegenständlichen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer u.a. ausdrücklich – wie bereits ausgeführt – auf zwei in Vorlage gebrachte Einberufungsbefehle, die beide im August 2023 seiner Mutter in Syrien übermittelt worden seien. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst von 2008 bis 2010 ableistete, sich niemals an Kampfhandlungen beteiligte, 2014 in den Libanon ausreiste, 2020 unbehelligt für einige Tage wieder nach Syrien einreisen und danach in die Türkei ausreisen konnte – und sich somit fast durchgehend seit 10 Jahren nicht mehr in Syrien befand – erscheint es auf den ersten Blick unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem äußerst kurzen Zeitraum (3 Tage) sowohl von den syrischen als auch den kurdischen Behörden Einberufungsbefehle bekommen haben soll. Zudem ist der kurze Zeitraum von lediglich neun Tagen zwischen Übermittlung des Einberufungsbefehls der Kurden, welcher mit 05.08.2023 datiert ist, und der zweiten Asylantragstellung am 14.08.2023 in Österreich besonders hervorzuheben (vgl. AS 8: „Ich habe vor Kurzem ein Schreiben erhalten […]“). Laut dem Beschwerdeführer wurden seiner Mutter die beiden Einberufungsbefehle in Syrien übermittelt, anschließend wurden die Schreiben „versteckt“ in den Libanon gebracht. Sein Bruder habe diese dann per DHL nach Österreich versendet (vgl. Niederschrift vom 23.07.2024, S. 8, 9). In Anbetracht des langen Weges erscheint die Übermittlung der Schreiben innerhalb von neun Tagen von Syrien in den Libanon und weiter nach Österreich als (unwahrscheinlich) rasant.Im gegenständlichen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer u.a. ausdrücklich – wie bereits ausgeführt – auf zwei in Vorlage gebrachte Einberufungsbefehle, die beide im August 2023 seiner Mutter in Syrien übermittelt worden seien. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst von 2008 bis 2010 ableistete, sich niemals an Kampfhandlungen beteiligte, 2014 in den Libanon ausreiste, 2020 unbehelligt für einige Tage wieder nach Syrien einreisen und danach in die Türkei ausreisen konnte – und sich somit fast durchgehend seit 10 Jahren nicht mehr in Syrien befand – erscheint es auf den ersten Blick unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem äußerst kurzen Zeitraum (3 Tage) sowohl von den syrischen als auch den kurdischen Behörden Einberufungsbefehle bekommen haben soll. Zudem ist der kurze Zeitraum von lediglich neun Tagen zwischen Übermittlung des Einberufungsbefehls der Kurden, welcher mit 05.08.2023 datiert ist, und der zweiten Asylantragstellung am 14.08.2023 in Österreich besonders hervorzuheben vergleiche AS 8: „Ich habe vor Kurzem ein Schreiben erhalten […]“). Laut dem Beschwerdeführer wurden seiner Mutter die beiden Einberufungsbefehle in Syrien übermittelt, anschließend wurden die Schreiben „versteckt“ in den Libanon gebracht. Sein Bruder habe diese dann per DHL nach Österreich versendet vergleiche Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 8, 9). In Anbetracht des langen Weges erscheint die Übermittlung der Schreiben innerhalb von neun Tagen von Syrien in den Libanon und weiter nach Österreich als (unwahrscheinlich) rasant.

Laut dem Inhalt des mit 29.11.2018 datierten Einberufungsbefehls werde der Beschwerdeführer „zur Ableistung des Reservedienstes ab 29.11.2018 gesucht“. Rechts unten – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid feststellte „völlig aus dem Zusammenhang gerissen“ (vgl. AS 96) – lässt sich ein weiteres Datum (02.08.2023) finden, welches augenscheinlich das Übergabedatum darstellen soll. Stempel und Unterschrift werden mit „Armee und Streitkräfte, Rekrutierungsabteilung XXXX “ angegeben. Die Rubrik „Vorsitzender des Büros“ blieb frei und enthält lediglich den Satz „Es wird um Überprüfung gebeten.“ (vgl. AS 55). Laut dem Inhalt des mit 29.11.2018 datier

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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