TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W203 2289455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


W203 2289455-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 08.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs. 1 UG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, Absatz eins, UG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 26.09.2023 beantragte der zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) zugelassene Beschwerdeführer die Anerkennung von näher genannten Prüfungen, die er an der WU, an der Hochschule XXXX (Deutschland), und an der XXXX (Frankreich) absolviert hat. Dem Antrag waren Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Ablegung der begehrten anzuerkennenden Prüfungen beigelegt.1.       Am 26.09.2023 beantragte der zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) zugelassene Beschwerdeführer die Anerkennung von näher genannten Prüfungen, die er an der WU, an der Hochschule römisch 40 (Deutschland), und an der römisch 40 (Frankreich) absolviert hat. Dem Antrag waren Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Ablegung der begehrten anzuerkennenden Prüfungen beigelegt.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers – soweit noch verfahrensgegenständlich – gemäß § 78 Abs. 1 UG abgewiesen. 2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers – soweit noch verfahrensgegenständlich – gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG abgewiesen.

3.       Mit nicht näher datiertem Schriftsatz vom Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

4.       Mit Schreiben vom 20.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen.

Er absolvierte am 11.08.2003 die Prüfung über die Lehrveranstaltung „Steuerrecht“ an der Hochschule XXXX . Inhalt dieser Lehrveranstaltung war die Vermittlung von Kenntnissen der wichtigsten deutschen steuerrechtlichen Vorschriften, Entwicklung eines Verständnisses für betriebsbezogene steuerbezogene Probleme, Kreieren von Lösungsansätzen und Einordnung der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung. Diese Prüfung begehrt der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltungen „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ für sein genanntes Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen. Der Schwerpunkt des Faches Steuerrecht liegt im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU laut Studienplan „auf einer tiefgehenden, forschungsgeleiteten Auseinandersetzung mit dem österreichischen Steuerrecht. Neben den theoretischen Grundlagen und den Querverbindungen zu anderen österreichischen und internationalen Rechtsgebieten liegt auch die Anwendung auf konkrete Fälle im Fokus. Studierende sind nach Absolvierung des Faches in der Lage: die Bedeutung des Steuerrechts für die Wirtschaft zu erkennen und dessen Grundlagen im Unternehmensrecht und im europäischen und öffentlichen Wirtschaftsrecht darzulegen; das Zusammenwirken von Rechtsvorschriften zu erfassen und diese auf konkrete Praxisfälle anzuwenden; Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, die übrigen Rechtsverkehrsteuern und das Verfahrens- und Organisationsrecht zu beherrschen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; die Grundzüge der Ertragsbesteuerung und der steuerlichen Gewinnermittlung, die Besteuerung unterschiedlicher Rechtsformen, sowie die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; grenzüberschreitende Aktivitäten der Unternehmen im Inbound- und Outboundfall zu verstehen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; die europarechtlichen Rahmenbedingungen des Steuerrechts und die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu verstehen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; ausgehend von Fallbeispielen, in denen materiell- und verfahrensrechtliche Probleme verwoben sind, die juristische Subsumtionstechnik anhand der wichtigsten Steuern anzuwenden; praxisgerecht mit offenen Fallbeispielen umzugehen, um wie in der Praxis den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diesen unter den Tatbestand der einschlägigen steuerrechtlichen Norm zu subsumieren.“Er absolvierte am 11.08.2003 die Prüfung über die Lehrveranstaltung „Steuerrecht“ an der Hochschule römisch 40 . Inhalt dieser Lehrveranstaltung war die Vermittlung von Kenntnissen der wichtigsten deutschen steuerrechtlichen Vorschriften, Entwicklung eines Verständnisses für betriebsbezogene steuerbezogene Probleme, Kreieren von Lösungsansätzen und Einordnung der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung. Diese Prüfung begehrt der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltungen „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ für sein genanntes Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen. Der Schwerpunkt des Faches Steuerrecht liegt im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU laut Studienplan „auf einer tiefgehenden, forschungsgeleiteten Auseinandersetzung mit dem österreichischen Steuerrecht. Neben den theoretischen Grundlagen und den Querverbindungen zu anderen österreichischen und internationalen Rechtsgebieten liegt auch die Anwendung auf konkrete Fälle im Fokus. Studierende sind nach Absolvierung des Faches in der Lage: die Bedeutung des Steuerrechts für die Wirtschaft zu erkennen und dessen Grundlagen im Unternehmensrecht und im europäischen und öffentlichen Wirtschaftsrecht darzulegen; das Zusammenwirken von Rechtsvorschriften zu erfassen und diese auf konkrete Praxisfälle anzuwenden; Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, die übrigen Rechtsverkehrsteuern und das Verfahrens- und Organisationsrecht zu beherrschen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; die Grundzüge der Ertragsbesteuerung und der steuerlichen Gewinnermittlung, die Besteuerung unterschiedlicher Rechtsformen, sowie die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; grenzüberschreitende Aktivitäten der Unternehmen im Inbound- und Outboundfall zu verstehen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; die europarechtlichen Rahmenbedingungen des Steuerrechts und die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu verstehen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden; ausgehend von Fallbeispielen, in denen materiell- und verfahrensrechtliche Probleme verwoben sind, die juristische Subsumtionstechnik anhand der wichtigsten Steuern anzuwenden; praxisgerecht mit offenen Fallbeispielen umzugehen, um wie in der Praxis den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diesen unter den Tatbestand der einschlägigen steuerrechtlichen Norm zu subsumieren.“

Der Beschwerdeführer absolvierte am 02.04.2004 die Prüfung über die Lehrveranstaltung „PS aus öffentlichem Wirtschaftsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des Diplomstudiums Betriebswirtschaft. Diese Prüfung begehrt der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltung „PI aus öffentlichem Wirtschaftsrecht“ für sein genanntes Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen. Nach Absolvierung des Faches Öffentliches Recht verfügen die Studierenden im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU laut Studienplan über „grundlegende Kenntnisse des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts einschließlich seiner theoretischen Grundlagen sowie des Europarechts einschließlich des Zusammenwirkens von Unionsrecht und nationalem Recht. Sie können dieses Wissen bei der Lösung komplexer Fälle praktisch umsetzen. Das im gesamten Studium erlernte Wissen im Bereich des öffentlichen Rechts wird im Rahmen der Fachprüfung schriftlich und mündlich demonstriert. Im Detail sind die Studierenden in der Lage: […] das österreichische Verwaltungsrecht zu verstehen, vor allem das Verwaltungsverfahren und das System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes; […] zentrale Bereiche des österreichischen und europäischen Wirtschaftsrechts, mit Schwerpunkt auf das materielle (Wirtschafts-) Verwaltungsrecht, selbständig auf Fälle anzuwenden.“

Der Beschwerdeführer absolvierte 2006 an der XXXX die Prüfung über die Lehrveranstaltung „Law“, die sich mit dem französischen Unternehmensrecht beschäftigte und die Präsentation von rechtlichen Lösungen betreffend die Gründung und Organisation eines Unternehmens zum Gegenstand hatte. Ziel dieses Kurses war, dass Studierende das rechtliche Vokabular im Unternehmensrecht beherrschen und sie nach dessen Ablegung in der Lage sind, die Kernaspekte in Bezug auf die Gründung und Organisation eines Unternehmens zu analysieren und für die sich diesbezüglich stellenden Probleme stimmige Lösungen finden können. Diese Prüfung begehrt der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltung „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ für sein genanntes Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen. Nach Absolvierung des Faches Privatrecht verfügen die Studierenden im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU laut Studienplan über „grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts (mit Ausnahme des Erb- und Familienrechts). Sie sind in der Lage, dieses Wissen für die Lösung komplexer Fälle praktisch umzusetzen. Das im gesamten Studium erlernte Wissen wird im Rahmen der Fachprüfung schriftlich und mündlich demonstriert. Im Detail sind Studierende in der Lage: […] zentrale Fragen und Elemente des Unternehmensrechts zu definieren, insbesondere Unternehmerbegriff, Unternehmen, Anwendungsbereich UGB, Firmenbuch, Firma, Prokura, Unternehmenserwerb, Unternehmensübergang und Absatzmittler; zentrale Fragen und Elemente des Gesellschaftsrechts zu definieren, insbesondere Allgemeiner Teil, Personengesellschaften (OG, KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie Finanzierung und stille Gesellschaft; umfangreichere Fälle der wirtschaftlichen Praxis des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts zu lösen […].“Der Beschwerdeführer absolvierte 2006 an der römisch 40 die Prüfung über die Lehrveranstaltung „Law“, die sich mit dem französischen Unternehmensrecht beschäftigte und die Präsentation von rechtlichen Lösungen betreffend die Gründung und Organisation eines Unternehmens zum Gegenstand hatte. Ziel dieses Kurses war, dass Studierende das rechtliche Vokabular im Unternehmensrecht beherrschen und sie nach dessen Ablegung in der Lage sind, die Kernaspekte in Bezug auf die Gründung und Organisation eines Unternehmens zu analysieren und für die sich diesbezüglich stellenden Probleme stimmige Lösungen finden können. Diese Prüfung begehrt der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltung „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ für sein genanntes Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen. Nach Absolvierung des Faches Privatrecht verfügen die Studierenden im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU laut Studienplan über „grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts (mit Ausnahme des Erb- und Familienrechts). Sie sind in der Lage, dieses Wissen für die Lösung komplexer Fälle praktisch umzusetzen. Das im gesamten Studium erlernte Wissen wird im Rahmen der Fachprüfung schriftlich und mündlich demonstriert. Im Detail sind Studierende in der Lage: […] zentrale Fragen und Elemente des Unternehmensrechts zu definieren, insbesondere Unternehmerbegriff, Unternehmen, Anwendungsbereich UGB, Firmenbuch, Firma, Prokura, Unternehmenserwerb, Unternehmensübergang und Absatzmittler; zentrale Fragen und Elemente des Gesellschaftsrechts zu definieren, insbesondere Allgemeiner Teil, Personengesellschaften (OG, KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie Finanzierung und stille Gesellschaft; umfangreichere Fälle der wirtschaftlichen Praxis des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts zu lösen […].“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und dem Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 78 Abs. 1 UG lautet:Paragraph 78, Absatz eins, UG lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wennParagraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn

1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und

2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:

a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins ;,

b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;

c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.“

3.2.2. Materialien:

Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (ErlRV 662 BlgNR, XXVII. GP,
S. 26 f) ergibt sich Folgendes:
Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (ErlRV 662 BlgNR, römisch 27 . GP,
S. 26 f) ergibt sich Folgendes:

„Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der ‚Gleichwertigkeit‘ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der ‚Gleichwertigkeit‘ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer ‚Gleichwertigkeit‘ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:„Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der ‚Gleichwertigkeit‘ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der ‚Gleichwertigkeit‘ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer ‚Gleichwertigkeit‘ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet:

Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. (…)Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. (…)

Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Ziffer 2, Litera a, UG sind demnach insbesondere:

1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)

2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)

3. Workload (Lernpensum)

4. Profil (Zweck oder Inhalt)

5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen).“

3.2.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der (noch verfahrensgegenständlichen) in Rede stehenden Prüfungen abweist. In einer einwandfreien Bescheidbegründung kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die begehrten Anerkennungen von Prüfungen nicht vorzunehmen sind. Da sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe statt vieler VwGH vom 11.11.2020, Ra 2020/18/0147 Rz 12 mwN) die die Entscheidung tragengen Überlegungen aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst zu ergeben haben, wird in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Behörde wie folgt näher ausgeführt:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass die an der WU im Rahmen des Diplomstudiums Betriebswirtschaft im April 2004 (somit über 20 Jahre in der Vergangenheit liegende) abgeschlossene Prüfung „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ nicht für die denselben Titel tragende Lehrveranstaltung im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU anzuerkennen ist, zumal sich die vom Beschwerdeführer erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse angesichts der im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien notorischen besonderen Änderungsdynamik im Öffentlichen Wirtschaftsrecht als veraltet erweisen. Auch gab es während dieser rund 20 Jahre grundlegende und auch für das Öffentliche Wirtschaftsrecht bedeutsame Änderungen im Rechtschutzsystem (s. die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Die von der WU 2024 angebotene genannte Lehrveranstaltung aus Öffentlichem Wirtschaftsrecht unterscheidet sich hinsichtlich der Kompetenzen und Lernergebnisse somit wesentlich von der vom Beschwerdeführer 2004 absolvierten Lehrveranstaltung. Ebenso führt die Behörde zutreffend aus, dass im Rahmen des (ehemaligen) Diplomstudiums Betriebswirtschaft andere Lernziele verfolgt wurden als im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Die vom Beschwerdeführer 2004 an der WU im Rahmen des Diplomstudiums Betriebswirtschaft absolvierte Prüfung ist ihm daher aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse nicht anzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der gutachterlichen Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX , LL.M vom 24.10.2023 an, dass das Recht – auch im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts – nach wie vor ganz überwiegend nationales Recht ist, weshalb ausländische Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die sich mit ausländischem – vorliegenden Falls mit französischem – Recht beschäftigten, von vornherein nicht für sich mit österreichischem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht beschäftigenden Lehrveranstaltungen anrechenbar sind. Dem ist der Beschwerdeführer, auch in seiner Bescheidbeschwerde, weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer 2006 an der XXXX absolvierte Prüfung ist ihm daher aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse nicht anzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der gutachterlichen Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , LL.M vom 24.10.2023 an, dass das Recht – auch im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts – nach wie vor ganz überwiegend nationales Recht ist, weshalb ausländische Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die sich mit ausländischem – vorliegenden Falls mit französischem – Recht beschäftigten, von vornherein nicht für sich mit österreichischem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht beschäftigenden Lehrveranstaltungen anrechenbar sind. Dem ist der Beschwerdeführer, auch in seiner Bescheidbeschwerde, weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer 2006 an der römisch 40 absolvierte Prüfung ist ihm daher aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse nicht anzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich ebenso der gutachterlichen Stellungnahme von Mag. XXXX vom 31.10.2023 an, die zusammengefasst und nachvollziehbar ausführt, dass sich die Prüfung „Steuerrecht“ an der Hochschule XXXX allein aufgrund des Umstands, dass sich diese ausschließlich mit deutschem Steuerrecht befasst, nicht auf die Prüfungen der Lehrveranstaltungen „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“, die österreichisches Steuerrecht zum Gegenstand haben, anerkennen lässt. Auch führt die gutachterliche Stellungnahme zutreffend aus, dass die erworbenen Kompetenzen nicht vergleichbar sind. Die Prüfung „Steuerrecht“ an der Hochschule XXXX im Rahmen des Studiengangs XXXX hatte nach der Beschreibung der Modulinhalte (Verständnis für betriebsbezogene steuerliche Probleme und Entwicklung von Lösungsansätzen, Einordnung der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung) andere Kompetenzen zum Gegenstand als die zwei genannten Prüfungen über die Lehrveranstaltungen an der WU (Fokussierung auf steuerrechtliche Subsumtionstechnik, Fallbearbeitung, juristische Methodenkompetenz). Dem ist der Beschwerdeführer, auch in seiner Bescheidbeschwerde, weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer an der Hochschule XXXX im Rahmen des Studiengangs XXXX absolvierte Prüfung ist ihm daher aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse nicht anzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich ebenso der gutachterlichen Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 31.10.2023 an, die zusammengefasst und nachvollziehbar ausführt, dass sich die Prüfung „Steuerrecht“ an der Hochschule römisch 40 allein aufgrund des Umstands, dass sich diese ausschließlich mit deutschem Steuerrecht befasst, nicht auf die Prüfungen der Lehrveranstaltungen „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“, die österreichisches Steuerrecht zum Gegenstand haben, anerkennen lässt. Auch führt die gutachterliche Stellungnahme zutreffend aus, dass die erworbenen Kompetenzen nicht vergleichbar sind. Die Prüfung „Steuerrecht“ an der Hochschule römisch 40 im Rahmen des Studiengangs römisch 40 hatte nach der Beschreibung der Modulinhalte (Verständnis für betriebsbezogene steuerliche Probleme und Entwicklung von Lösungsansätzen, Einordnung der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung) andere Kompetenzen zum Gegenstand als die zwei genannten Prüfungen über die Lehrveranstaltungen an der WU (Fokussierung auf steuerrechtliche Subsumtionstechnik, Fallbearbeitung, juristische Methodenkompetenz). Dem ist der Beschwerdeführer, auch in seiner Bescheidbeschwerde, weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer an der Hochschule römisch 40 im Rahmen des Studiengangs römisch 40 absolvierte Prüfung ist ihm daher aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse nicht anzuerkennen.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach § 78 Abs. 1 UG somit zurecht abgewiesen und war daher die dagegen gerichtete Beschwerde ebenso abzuweisen. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 78, Absatz eins, UG somit zurecht abgewiesen und war daher die dagegen gerichtete Beschwerde ebenso abzuweisen.

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Aus den Akten lässt sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Aus den Akten lässt sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen) stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen) stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Anerkennungsantrag Bachelorstudium Gutachten Kompetenzen Universität wesentliche Unterschiede

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2289455.1.00

Im RIS seit

03.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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