Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
BBG §40Spruch
W135 2287516-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von
römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 01.09.2023 befristet gewesenen Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.12.2018 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkung „Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz da kein Hinweis auf Fernabsiedelungen“), eingeschätzt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für Juni 2023 empfohlen, da eine Neuevaluierung nach Ablauf der Heilbewährung erforderlich war.
Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 30.08.2023 einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag folgende an: Mammakarzinom, Osteopenie, Arthrose, Amputation Endglied Mittelfinger rechts, Kreuzbandruptur und Meniskusruptur. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 04.12.2023, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2023 und nach Einsicht in die im Akt einliegenden sowie von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten Befunde erstellt wurde. In dem Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der rechten Brustdrüse“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Beschwerden im Operationsgebiet und Verhärtung im Bereich der rechten Brustdrüse bei Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilbewährung“), 2. „Zustand nach Kreuzbandplastik (Schrauben in situ) linkes Kniegelenk, Funktionseinschränkung bei Kreuzbandruptur und Chondropathie“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.28 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (fixer Rahmensatz) und 3. „Fingerpolyarthrosen, Amputation Endgliedes rechter Mittelfinger“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.26 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. („Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich aller Finger angegeben werden.“) eingeschätzt. Mangels wesentlicher negativer Beeinflussung des Gesamtzustandes durch die Leiden 2. und 3. zum Leiden 1. wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. festgesetzt. Bezüglich der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, es sei aufgrund der Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilbewährung eine Besserung von Leiden 1. eingetreten. Die Osteopenie sei im Leiden 1. mitumfasst.
Mit Schreiben vom 05.12.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2023, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie trotz Rezidivfreiheit weiterhin an Beschwerden und Einschränkungen leide, insbesondere in der rechten Schulter und in der operierten Brust. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei trotz Physiotherapie und Reha deutlich eingeschränkt. Die operierte Brust sei aufgrund der Strahlentherapie stark verhärtet und schmerze sehr, wodurch auch notwendige Untersuchungen – Selbstuntersuchung der Brust und Mammographie – sehr schmerzhaft seien. Die Beschwerdeführerin leide als Folgewirkung der Tamoxifen-Therapie mittlerweile an einer Osteopenie. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies lediglich im Leiden 1. miterfasst sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Osteopenie durch die Tamoxifen-Therapie ausgelöst worden sei, diese bestehe jedoch weiterhin und müsse laufend medikamentös behandelt werden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie aufgrund der Kreuzbandruptur und der Instabilität der Kreuzbandplastik an einer erheblichen Funktionseinschränkung und Schmerzen im linken Kniegelenk leide. Sie vermeide dadurch zahlreiche sportliche Aktivitäten, welche ärztlich angeraten seien. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin aufgrund der Fingerpolyarthrosen und der Amputation des Endgliedes des rechten Mittelfingers an großen Schmerzen und Funktionseinschränkungen. Die Arthrosen führten in immer häufiger werdenden Abständen zu Schmerzen im Ruhezustand, insbesondere in den Zeigefingern und Daumen beider Hände und benötige sie bei hoher Beanspruchung häufige Ruhepausen. Aufgrund ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit am Computer sei sie dadurch eingeschränkt, da das Schreiben auf der Tastatur deutlich erschwert sei und sie länger brauche. Das amputierte Fingergelenk komme hierbei erschwerend hinzu. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Kurzsichtigkeit und auf die Notwendigkeit von Brillen oder Kontaktlinsen und sei sie sowohl im beruflichen als auch im privaten Alltag dadurch eingeschränkt, insbesondere da sich ihre Augen sehr rasch ermüden würden und sie häufigere Pausen benötige. Ihre Fehlsichtigkeit habe sich zudem durch die Tamoxifen-Therapie verschlechtert.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.01.2024 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Sämtliche Leiden wurden im SVG 11/23 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt.
Die Funktionseinschränkungen und Beschwerden aufgrund des Zustandes nach Mammakarzinom inklusive Nebenwirkungen aufgrund der Therapien und Osteopenie, sowie Funktionseinschränkung im Bereich der Schulter und Notwendigkeit von weiteren ärztlichen Kontrollen, sowie Selbstuntersuchung sind in Leiden 1 erfasst.
Die Funktionseinschränkung und Schmerzen im Bereich des linken Knies inklusive Zustand nach Kreuzbandplastik sind in Leiden 2 erfasst.
Die Funktionseinschränkung und Schmerzen im Bereich der Finger inklusive Amputation des Endgliedes rechter Mittelfinger sind in Position 3 erfasst.
Bezüglich der Verminderten Sehfähigkeit liegen keine ausreichenden Augen-Fachärztlichen Befunde mit korrigiertem visus vor.
Keine Änderung des SVG 11/23 aufgrund der vorliegenden Befunde und der Stellungnahme zum Parteiengehör.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 30.08.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.12.2023 sowie die Stellungnahme vom 10.01.2024 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 11.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte sie ihr bereits in der Stellungnahme vom 25.12.2023 erstattetes Vorbringen. Neue Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 01.09.2023 befristet gewesenen Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H.
Der Behindertenpass wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.12.2018, in welchem die Gesundheitsschädigung „Brustkrebs rechts“ nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurde, ausgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für Juni 2023 empfohlen. Die Nachuntersuchung wurde mit einer erforderlichen Neuevaluierung nach Ablauf der Heilungsbewährung begründet.
Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses brachte die Beschwerdeführerin am 30.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Festgestellt wird, dass sich das Krebsleiden der Beschwerdeführerin aufgrund der Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilungsbewährung gebessert hat.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der rechten Brustdrüse
2. Zustand nach Kreuzbandplastik (Schrauben in situ) linkes Kniegelenk, Funktionseinschränkung bei Kreuzbandruptur und Chondropathie
3. Fingerpolyarthrosen, Amputation Endgliedes rechter Mittelfinger
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. mangels negativer Beeinflussung des Gesamtzustandes und mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. beträgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin ausgestellten, bis 01.09.2023 befristet gewesenen Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die damals bei der Beschwerdeführerin vorgelegene Gesundheitsschädigung und der Umstand, dass eine Nachuntersuchung vorgesehen wurde, basieren auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 20.12.2018 (AS 22-23).
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.12.2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2024. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer am 29.11.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin bis dahin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen.
Dabei gelangte die aktuell beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Leiden 1. gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2018 zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2018 wurde das damals als „Brustkrebs rechts“ bezeichnete Leiden unter der Positionsnummer 13.01.03 (Malignome – Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. eingeschätzt. In der Zwischenzeit ist die Heilungsbewährung abgelaufen und liegen keine Rezidive vor. Eine abermalige Einschätzung unter der Positionsnummer 13.01.03 ist daher nicht mehr möglich, weshalb eine Neuzuordnung des Leidens erforderlich war. Die aktuell beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete das nunmehr als „Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der rechten Brustdrüse“ bezeichnete Leiden der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Gutachten korrekt der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane – Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale) zu und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz zutreffend mit dem nach wie vor vorliegenden Beschwerden im Operationsgebiet und der Verhärtung im Bereich der rechten Brustdrüse bei Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilungsgewährung.
Im Zuge der ergänzenden Stellungnahme führte die ärztliche Sachverständige zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, dass bei der vorgenommenen Einstufung sämtliche Nebenwirkungen der Therapien, die Osteopenie, die Funktionseinschränkungen im Bereich der Schulter und die Notwendigkeit weiterer medizinischen Kontrollen ausreichend miterfasst sind. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass im Zuge der persönlichen Untersuchung lediglich geringe Funktionseinschränkungen in der rechten Schulter objektviert werden konnten und konnte die Beschwerdeführerin den Nacken- und Schürzengriff beidseitig – wenn auch endlagig eingeschränkt – durchführen. Die Beschwerdeführerin legte hierzu lediglich einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend eine stationäre Rehabilitation im Zeitraum 07.03.2019 bis 28.03.2019 vor, aus der sich eine Erhöhung der Beweglichkeit der rechten Schulter mit weiterführenden Therapiebedarf ergibt, aktuellere Befunde legte sie jedoch im gesamten Verfahren nicht vor. Dem Patientenbrief vom 27.08.2023 ist zu entnehmen, dass die Behandlung mit Tamoxifen beendet werden konnte sowie die gynäkologische Kontrolle und Mammographie wieder einmal jährlich stattzufinden haben.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die bei ihr vorliegende Osteopenie lediglich im Leiden 1. miterfasst wurde, da sie diesbezüglich weiterhin Medikamente einnehmen müsse. Hierbei wird auf den Ambulanzbericht vom 22.04.2022 verwiesen, wonach lediglich ein niedriges Frakturrisiko objektivierbar ist und zeigte sich im Zuge der Knochendichtemessung am 20.01.2023 bereits eine Befundbesserung um 3,3 %, und nur eine geringe Osteopenie. Ein eigens einschätzungsrelevantes Leiden liegt sohin nicht vor.
Betreffend das Leiden 2. „Zustand nach Kreuzbandplastik (Schrauben in situ) linkes Kniegelenk, Funktionseinschränkung bei Kreuzbandruptur und Chondropathie“ nahm die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.05.28 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Kniegelenk – Habituelle Kniescheibenverrenkung häufig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem fixen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (fixer Rahmensatz). Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte eine Instabilität im linken Kniegelenk objektviert werden, es bestanden jedoch nur geringe Funktionseinschränkungen. Die Beschwerdeführerin konnte ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel gehen und sowohl den Zehen- und Fersenstand als auch den Einbeinstand vorführen. Es bestanden keine wesentlichen Einschränkungen in den übrigen Gelenken der unteren Extremitäten.
Die Beschwerdeführerin moniert, sie müsse aufgrund der Instabilität im linken Kniegelenk erhebliche Einschränkungen der Mobilität in Kauf nehmen und müsse sie zahlreiche sportliche Aktivitäten vermeiden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist – wie oben bereits ausgeführt – eine erhebliche Einschränkung der Mobilität nicht feststellbar und legte sie auch keine aktuellen Befunde vor, welche diese Einschränkung belegen würden. Die vorgebrachten Schmerzen wurden von der beigezogenen Sachverständigen bei der Beurteilung ausreichend berücksichtigt.
Das Leiden 3. „Fingerpolyarthrosen, Amputation Endgliedes rechter Mittelfinger“ wurde von der beigezogenen Sachverständigen ebenfalls korrekt der Position 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Obere Extremitäten – Funktionsbehinderung einzelner Finger) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (hierbei wird in der Einschätzungsverordnung angeführt: „Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %. Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %. Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %.“) zugeordnet. Begründet wurde die Einschätzung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass die Beschwerdeführerin in allen Fingern Beschwerden angegeben hat. Hierbei sind die Schmerzen in den Fingern sowie die Amputation des Endgliedes des rechten Mittelfingers ausreichend mitberücksichtigt. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung nicht möglich.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (fast wortident zur Stellungnahme vom 25.12.2023) aber noch vorbringt, an einer verminderten Sehfähigkeit, konkret Kurzsichtigkeit zu leiden, so ist anzumerken, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine einschätzungsrelevante Sehminderung nicht dokumentiert ist. Sie legte weder im Zuge der Stellungnahme vom 25.12.2023 noch in der Beschwerde fachärztliche Befunde hierzu vor.
Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde ausschließlich ihre im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 25.12.2023 wurden bereits von der belangten Behörde der beigezogenen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt und führte diese in der Stellungnahme vom 10.01.2024 aus, dass diese zu keiner Änderung der Beurteilung führen, da sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung aufgrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung eingestuft wurden.
Insgesamt legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen und einen höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2023. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.05 Untere Extremitäten
[…]
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
[…]
02.05.28 Habituelle Kniescheibenverrenkung häufig 20 %
[…]
02.06 Obere Extremitäten
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
[…]
Funktionsbehinderung einzelner Finger
Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %.
Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %.
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %.
02.06.26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 – 30 %
[…]
08 Urogenitalsystem
[…]
08.03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
08.03.01 Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale 10 – 40 %
Funktionseinschränkung in den Armgelenken sind nach Abschnitt 01, Armschwellung (Lymphödem) nach Abschnitt 05 psychiatrische Funktionseinschränkungen nach Abschnitt 03 einzuschätzen
Bei beidseitigen Funktionseinschränkungen ist die ungünstige Wechselwirkung bei der Erstellung des Gesamtgrades zu beachten.
10 – 20 %: Segment- und Quadrantenresektion, je nach Ausmaß und kosmetischem Resultat
30 %: Resektion mit plastischem Aufbau
40 %: Resektion ohne plastischem Aufbau
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.12.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.01.2024 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch II. 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.12.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.01.2024 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.