TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/12 W135 2285950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2024
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Entscheidungsdatum

12.09.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W135 2285950-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.12.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.12.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), stellte am 14.07.2023 beim Sozialministeriumservice, Landestelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte dem Antrag einen Medikationsplan bei.

Eine für den 11.10.2023 angesetzte persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin musste vom Sachverständigen wegen des Verhaltens des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgebrochen werden.

Mit Schreiben vom 13.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Übertragung der Tondatei zum Protokoll vom 13.09.2023 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.

Am 19.10.2023 wurde weiters ein Arztbrief vom 14.10.2023 (Diagnose: Mediale Gonarthrose links) an die belangte Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
1. „Sprunggelenksarthrose rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: oberer Rahmensatz, da Arthrose Grad IV und eine Implantation einer OSG-Prothese wegen des massiven Knorpelschadens indiziert ist, jedoch aufgrund des Alters derzeit nicht empfehlenswert), 2. „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (unterer Rahmensatz, da einmal tägliche Insulinmedikation), 3. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Fixer Richtsatz.), und 4. „Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche Einschränkung der Beugung) eingeschätzt wurden. Mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Leiden 2. bis 4. mit dem führenden Leiden wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. festgesetzt.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
1. „Sprunggelenksarthrose rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: oberer Rahmensatz, da Arthrose Grad römisch IV und eine Implantation einer OSG-Prothese wegen des massiven Knorpelschadens indiziert ist, jedoch aufgrund des Alters derzeit nicht empfehlenswert), 2. „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (unterer Rahmensatz, da einmal tägliche Insulinmedikation), 3. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Fixer Richtsatz.), und 4. „Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche Einschränkung der Beugung) eingeschätzt wurden. Mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Leiden 2. bis 4. mit dem führenden Leiden wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. festgesetzt.

Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.11.2023, übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Befunde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 14.07.2023 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.11.2023 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit der Beschwerde übermittelte sie einen neuen Befund und ersuchte um neuerliche Beurteilung des Sachverhaltes.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1.       Sprunggelenksarthrose rechts

2.       Diabetes mellitus

3.       Hypertonie

4.       Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks

Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die übrigen Leiden mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2023. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 und sind in die Beurteilung der Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.

Betreffend das Hauptleiden 1. „Sprunggelenksarthrose rechts“ nahm die Sachverständige eine korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 02.05.32 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Sprunggelenk - Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vor. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde mit dem Vorliegen einer Arthrose Grad IV und der Indikation einer Prothese im oberen Sprunggelenk wegen des massiven Knorpelschadens, welche jedoch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht empfehlenswert ist, begründet. Diese Problematik wird zudem im Arztbrief des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.09.2023 bestätigt. Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der persönlichen Untersuchung den Zehenspitzenstand und den Fersenstand nur mit Abstützen und nur links andeuten. Sie kam zudem mit einer Achselstützkrücke und gestützt von ihrem Ehemann zur Untersuchung, konnte unter Verwendung einer Achselstützkrücke rechts selbstständig, wenn auch hinkend gehen. Im rechten Sprunggelenke zeigte sich eine eingeschränkte Extention. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung bei einer einseitigen Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin erhob im Zuge der Beschwerde zudem keine substantiierten Einwendungen gegen die getroffene Einstufung des Einzelgrades der Behinderung.Betreffend das Hauptleiden 1. „Sprunggelenksarthrose rechts“ nahm die Sachverständige eine korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 02.05.32 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Sprunggelenk - Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vor. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde mit dem Vorliegen einer Arthrose Grad römisch IV und der Indikation einer Prothese im oberen Sprunggelenk wegen des massiven Knorpelschadens, welche jedoch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht empfehlenswert ist, begründet. Diese Problematik wird zudem im Arztbrief des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.09.2023 bestätigt. Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der persönlichen Untersuchung den Zehenspitzenstand und den Fersenstand nur mit Abstützen und nur links andeuten. Sie kam zudem mit einer Achselstützkrücke und gestützt von ihrem Ehemann zur Untersuchung, konnte unter Verwendung einer Achselstützkrücke rechts selbstständig, wenn auch hinkend gehen. Im rechten Sprunggelenke zeigte sich eine eingeschränkte Extention. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung bei einer einseitigen Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin erhob im Zuge der Beschwerde zudem keine substantiierten Einwendungen gegen die getroffene Einstufung des Einzelgrades der Behinderung.

Das Leiden 2. „Diabetes mellitus“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 09.02.02 (Endokrines System – Diabetes mellitus – Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft, da eine täglich eine Insulinmedikation notwendig ist. Bei der Beschwerdeführerin besteht sowohl ein guter Allgemeinzustand als auch ein guter Ernährungszustand. Sie legte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, aus denen sich eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ergeben würde. In der Beschwerde wurde die vorgenommene Einstufung auch nicht substantiiert bestritten.

Unter der Positionsnummer 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie - Leichte Hypertonie) wurde das Leiden 3. „Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. eingestuft. Die Beschwerdeführerin nimmt das Medikament Carvedilos ein. Im Zuge der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin zudem keine Einwendungen gegen die getroffene Einstufung des Einzelgrades der Behinderung erhoben.

Schließlich wurde das Leiden 4 „Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks“ unter der Positionsnummer 02.05.18 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat - Untere Extremitäten – Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. eingestuft. Die medizinische Sachverständige begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Nichtvorliegen von maßgeblichen Einschränkungen in der Beugung des Kniegelenkes. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Beweglichkeit der Hüftgelenke und Kniegelenke zwar aufgrund massiver Gegeninnervation nicht überprüft werden, die Beschwerdeführerin konnte jedoch ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen sitzen und war ihr das Beugen ihrer Kniegelenke sohin jedenfalls möglich. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Beschwerdeführerin zudem mit einer Achselstützkrücke rechts, wenn auch hinkend, gehen.

Der mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.12.2023 deckt sich hinsichtlich der gestellten Diagnose – mediale Gonarthrose Grad IV links – mit dem bereits zuvor vorgelegten Befund desselben Facharztes vom 14.10.2023, welcher von der Sachverständigen berücksichtigt wurde und in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass dem Arztbrief vom 05.12.2023 kein erhobener Befund zu entnehmen ist, es wird lediglich auf einen Knorpelschaden verwiesen. Dem Arztbrief vom 14.10.2023 ist als Befund ein leichtes Beugedefizit im linken Kniegelenk zu entnehmen, was die gutachterliche Einschätzung des Leidens 4. stützt. Eine entscheidungswesentliche Verschlechterung dieses Leidens wird mit dem vorgelegten Befund vom 05.12.2023, welcher etwa einen Monat nach der gutachterlichen Untersuchung ausgestellt wurde, nicht dargetan und wird eine entscheidungsrelevante Verschlechterung auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung des Knieleidens ist sohin nicht gerechtfertigt. Der mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.12.2023 deckt sich hinsichtlich der gestellten Diagnose – mediale Gonarthrose Grad römisch IV links – mit dem bereits zuvor vorgelegten Befund desselben Facharztes vom 14.10.2023, welcher von der Sachverständigen berücksichtigt wurde und in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass dem Arztbrief vom 05.12.2023 kein erhobener Befund zu entnehmen ist, es wird lediglich auf einen Knorpelschaden verwiesen. Dem Arztbrief vom 14.10.2023 ist als Befund ein leichtes Beugedefizit im linken Kniegelenk zu entnehmen, was die gutachterliche Einschätzung des Leidens 4. stützt. Eine entscheidungswesentliche Verschlechterung dieses Leidens wird mit dem vorgelegten Befund vom 05.12.2023, welcher etwa einen Monat nach der gutachterlichen Untersuchung ausgestellt wurde, nicht dargetan und wird eine entscheidungsrelevante Verschlechterung auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung des Knieleidens ist sohin nicht gerechtfertigt.

Die beigezogene Sachverständige begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 06.11.2023 und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 07.11.2023. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung
(BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung
(BGBl. römisch II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,).

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat

[…]

02.05 Untere Extremitäten

[…]

Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.

Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 %

Streckung/Beugung bis 0-0-90°

[…]

Sprunggelenk

Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung

02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 – 40 %

[…]

05 Herz und Kreislauf

05.01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.

Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

[…]

05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %

[…]

09 Endokrines System

Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen

Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neu-ro)sekretorische Überträgerstoffe.

Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.

Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.

Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.

[…]

09.02 Diabetes mellitus

Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.

[…]

09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 %

30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand

40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand

Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage

[…]“

Wie oben unter Punkt 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2285950.1.00

Im RIS seit

03.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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