TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 95/21/0110

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. November 1994, Zl. St 185-4/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 24. November 1991 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet gelangt, indem er sich im PKW seiner Schwester versteckt habe. Sein Asylantrag vom 26. November 1991 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1991 rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der Rechtskraft (3. Jänner 1992) dieses Bescheides sei auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers erloschen.

Da der Beschwerdeführer bei seinem Bruder lebe, werde durch die Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Dessen ungeachtet sei die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK), näherhin eines geordneten Fremdenwesens, insofern dringend geboten (§ 19 FrG), als der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei und sich schon fast drei Jahre unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die auf den unbestrittenen

maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gründende

- zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft.

Der Beschwerdeführer hält die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil sie einen schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.

Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Ausweisung ist - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich nämlich als Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens von beachtlichem Ausmaß. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - schon mangels Erfüllung der in § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1027, m.w.N.).

Den Verfahrensrügen ist somit der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210110.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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