Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
L521 2292050-1/54E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. 406353900-240140505, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. 406353900-240140505, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG 2005 gestützt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt wird.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und das wider die beschwerdeführende Partei erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt. römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und das wider die beschwerdeführende Partei erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste aufgrund eines ihm am 26.06.2007 ausgestellten Visum D am 30.06.2007 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Zuvor war ihm aufgrund seines Antrages vom 20.03.2007 die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen zugesichert worden.
2. Im Jahr 2008 begann der Beschwerdeführer mit dem zunächst gelegentlichen Konsum von Suchtgift, wobei er die Intensität des Konsums sowie die Dosis und Art der konsumierten Suchtgifte über die Jahre hinweg steigerte. Vom Jahr 2016 an wurde der Beschwerdeführer außerdem wiederholt strafffällig.
3. Mit dem hier angefochtenen und ohne vorangehende Einvernahme ergangenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruch punkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem hier angefochtenen und ohne vorangehende Einvernahme ergangenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt (Spruch punkt römisch III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen am 24.01.2023 ausgestellten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit bis zum 24.01.2026. Aufgrund rezenter strafgerichtlicher Verurteilungen stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) entgegen, sodass gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe der Rückkehrentscheidung nach einer Abwägung aller relevanten Umstände nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen der vormals in § 9 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) angeführten Aufenthaltsverfestigungstatbestände verwirklicht. Er sei in der Türkei aufgewachsen, dort sozialisiert worden und verfüge dort über nahe Verwandte, sodass sich die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei als zulässig darstelle. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen am 24.01.2023 ausgestellten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit bis zum 24.01.2026. Aufgrund rezenter strafgerichtlicher Verurteilungen stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) entgegen, sodass gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe der Rückkehrentscheidung nach einer Abwägung aller relevanten Umstände nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen der vormals in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) angeführten Aufenthaltsverfestigungstatbestände verwirklicht. Er sei in der Türkei aufgewachsen, dort sozialisiert worden und verfüge dort über nahe Verwandte, sodass sich die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei als zulässig darstelle.
In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes bestehe schließlich kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, sodass dessen sofortige Auseise aus dem Bundesgebiet und die Erlassung eines „im mittleren Bereich“ zu bemessenden Einreiseverbotes zwingend erforderlich sei.
4. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 16.04.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.
In der Sache moniert der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung und bringt dazu vor, einen Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und aufgrund „eines falschen Freundeskreises“ einige strafrechtlich relevante Fehler begangen zu haben. Bei richtiger rechtliche Beurteilung erweise sich Rückkehrentscheidung dennoch als unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgehe, dass bei einem zehn Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung regelmäßig überwiegen würden. Der Beschwerdeführer berufe sich außerdem auf den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG, da er in Österreich „langjährig rechtmäßig niedergelassen“ lebe. Das Einreiseverbot stelle sich als „deutlich zu streng“ dar. In der Sache moniert der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung und bringt dazu vor, einen Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und aufgrund „eines falschen Freundeskreises“ einige strafrechtlich relevante Fehler begangen zu haben. Bei richtiger rechtliche Beurteilung erweise sich Rückkehrentscheidung dennoch als unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgehe, dass bei einem zehn Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung regelmäßig überwiegen würden. Der Beschwerdeführer berufe sich außerdem auf den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG, da er in Österreich „langjährig rechtmäßig niedergelassen“ lebe. Das Einreiseverbot stelle sich als „deutlich zu streng“ dar.
5. Die Beschwerde wurde im Anschluss dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Vorbereitung der zunächst für den 13.06.2024 anberaumten und dann am 11.07.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2024 aktuelle Berichte zur allgemeinen Lage in der Türkei übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung außerdem die bei der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien geführten Akten betreffend Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers beigeschafft, ebenso die Akten des Bezirksgerichtes Hernals zur Zahl XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zahlen XXXX . Die Beischaffung des Urteils des Bezirksgerichtes Kecskemét in der Republik Ungarn vom 02.10.2020 scheiterte an der mangelnden Bereitschaft der ungarischen Behörde, zeitnah Rechtshilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte nach an ihn ergangener Aufforderung zur Mitwirkung das Berufungsurteil des Landesgerichtes Kecskemét vom 21.01.2021 in deutscher Übersetzung in Vorlage. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung außerdem die bei der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien geführten Akten betreffend Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers beigeschafft, ebenso die Akten des Bezirksgerichtes Hernals zur Zahl römisch 40 und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zahlen römisch 40 . Die Beischaffung des Urteils des Bezirksgerichtes Kecskemét in der Republik Ungarn vom 02.10.2020 scheiterte an der mangelnden Bereitschaft der ungarischen Behörde, zeitnah Rechtshilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte nach an ihn ergangener Aufforderung zur Mitwirkung das Berufungsurteil des Landesgerichtes Kecskemét vom 21.01.2021 in deutscher Übersetzung in Vorlage.
6. Am 11.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Darüber hinaus wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dessen ältere Tochter als Zeuginnen einvernommen. Auf die Einvernahme der jüngeren Tochter wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.
Im Rahmen der Verhandlung brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass ihm der Strafverteidiger des Beschwerdeführers kurz vor der Verhandlung mitgeteilt habe, dass dem Beschwerdeführer soeben eine Drogenentzugstherapie bewilligt worden sei. Die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin bekräftigte, dass sie telefonisch informiert worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Drogenentzugstherapie bewilligt worden sei und er in zwei oder drei Wochen von der Justizanstalt Krems in eine Therapieeinrichtung verlegt werden.
Aufgrund des überraschenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wurde von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses Abstand genommen und dem Beschwerdeführer die Vorlage von Beweismitteln zu seinem neuen Vorbringen aufgetragen.
7. Am 17.07.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen betreffend das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 des Suchtmittelgesetzes (SMG) in Vorlage. Er führte dazu erläuternd aus, dass eine diesbezügliche Beschlussfassung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien entgegen der irrtümlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgt sei.7. Am 17.07.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen betreffend das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, des Suchtmittelgesetzes (SMG) in Vorlage. Er führte dazu erläuternd aus, dass eine diesbezügliche Beschlussfassung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien entgegen der irrtümlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgt sei.
8. Am 22.08.2024 reichte der Beschwerdeführer die auf den 14.08.2024 datierte Bewilligung seines Antrages auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nach. In weiterer Folge erstatteten die Parteien des Beschwerdeverfahrens wechselweise schriftliche Äußerungen und bekräftigen darin die bereits eingenommenen Standpunkte.8. Am 22.08.2024 reichte der Beschwerdeführer die auf den 14.08.2024 datierte Bewilligung seines Antrages auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nach. In weiterer Folge erstatteten die Parteien des Beschwerdeverfahrens wechselweise schriftliche Äußerungen und bekräftigen darin die bereits eingenommenen Standpunkte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt derzeit den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der türkischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der XXXX Provinz Konya in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007. Er besuchte im Grundschule und anschließend die Hauptschule im Gesamtausmaß von acht Jahren. Nach Beendigung des Schulbesuchs war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Betrieb seines Vaters, der einen Kiosk für Monopolwaren führte, erwerbstätig. Den Wehrdienst in der Türkei leistete der Beschwerdeführer im Ausmaß von 15 Monaten ab. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der römisch 40 Provinz Konya in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007. Er besuchte im Grundschule und anschließend die Hauptschule im Gesamtausmaß von acht Jahren. Nach Beendigung des Schulbesuchs war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Betrieb seines Vaters, der einen Kiosk für Monopolwaren führte, erwerbstätig. Den Wehrdienst in der Türkei leistete der Beschwerdeführer im Ausmaß von 15 Monaten ab.
Der Beschwerdeführer ist – von seinem Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Kokain und Methamphetamin abgesehen – gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei und dort in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung. Der Vater des Beschwerdeführers ist mittlerweile Pensionist, seine Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer besuchte seine Eltern zuletzt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im Rahmen eines dreiwöchigen Urlaubes im Jahr 2021. Er steht mit ihnen in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei und dort in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung. Der Vater des Beschwerdeführers ist mittlerweile Pensionist, seine Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer besuchte seine Eltern zuletzt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im Rahmen eines dreiwöchigen Urlaubes im Jahr 2021. Er steht mit ihnen in Kontakt.
1.2. Der Beschwerdeführer ehelichte am 15.01.2007 in der Stadt XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX . Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen.1.2. Der Beschwerdeführer ehelichte am 15.01.2007 in der Stadt römisch 40 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 . Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen.
Am 20.03.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der österreichischen Botschaft in Ankara. Nach der Zusicherung der Erteilung des Aufenthaltstitels reiste er aufgrund eines am 26.06.2007 ausgestellten Visum D am 30.06.2007 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete am 02.07.2007 einen Wohnsitz in 1110 Wien. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren.Am 20.03.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der österreichischen Botschaft in Ankara. Nach der Zusicherung der Erteilung des Aufenthaltstitels reiste er aufgrund eines am 26.06.2007 ausgestellten Visum D am 30.06.2007 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete am 02.07.2007 einen Wohnsitz in 1110 Wien. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren.
Im Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 besuchte der Beschwerdeführer Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und zuletzt A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Am 17.06.2008, am 05.02.2009 und am 06.02.2010 wurde ihm erneut ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt.
1.3. Die mit XXXX eingegangene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.09.2011, XXXX , geschieden und festgestellt, dass den Beschwerdeführer das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Den Feststellungen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zufolge begann der Beschwerdeführer zwei Jahre vor Urteilserlassung mit dem Konsum von Marihuana. Der Aufforderung von XXXX , dies zu unterlassen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er setzte den Konsum von Marihuana zuhause fort und nahm auch andere Suchtmittel ein. Obwohl XXXX den Beschwerdeführer mehrmals bat, damit – auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind – aufzuhören und sich einer Therapie zu unterziehen, unterließ des Beschwerdeführer dies. Der Beschwerdeführer kümmerte sich den Feststellungen zufolge nicht um XXXX und die gemeinsame Tochter, sondern ging unter der Woche aus und kam an Wochenenden zwischen Samstagfrüh und Sonntag nicht nach Hause. Über Freundinnen erfuhr XXXX , dass sich der Beschwerdeführer in Diskotheken aufhielt. Zusätzliche Streitigkeiten unter den Eheleuten rief der Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer sei dem Jahr 2008 keiner Beschäftigung mehr nachging. Die Beschäftigung als Lagerarbeiter verlor er, weil er aufgrund seiner nächtlichen Aktivitäten unter der Woche in der Früh nicht aufstehen konnte. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes leistete er keinen Beitrag zum Familienunterhalt mehr, sondern ging Verbindlichkeiten ein, die XXXX zum Teil bezahlte. XXXX entdeckte auch, dass der Beschwerdeführer Liebesbezeugungen anderer Frauen als Kurznachricht erhielt. Von Sommer 2010 bis ca. in den Sommer 2011 unterhielt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts. Als XXXX ihn aufforderte, die Beziehung zu beendet, versprach er dies, tat es jedoch nicht. Im Sommer 2010 verkaufte der Beschwerdeführer XXXX gehörende Fahrnisse und Schmuck (darunter ihren Ehering) ohne Einverständnis von XXXX . Der Beschwerdeführer zog daraufhin nach weiteren Auseinandersetzungen im Oktober 2010 aus der gemeinsamen Wohnung aus und XXXX brachte die die Ehescheidungsklage ein. Zu Beginn des Jahres 2011 kam es zu einer Aussprache, in deren Zuge der Beschwerdeführer Besserung versprach und erklärte, sein Verhalten zu bedauern. Er wolle „nicht mehr fortgehen und sich eine Arbeit suchen .. sich um sie und die Tochter kümmern .. keine Drogen nehmen und überhaupt brav sein“. XXXX ging unter diesen Vorzeichen neuerlich eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein, auch weil die gemeinsame Tochter einen solchen Wunsch äußerte. Nach zwei Wochen ging der Beschwerdeführer neuerlich viel aus und setzte den Konsum von Suchtgift fort. Er kümmerte sich nicht um seine Familie und verlor einen neuen Arbeitsplatz am dritten Tag, weil er aufgrund nächtlicher Aktivitäten nicht aufstehen konnte. XXXX beendete daraufhin die Beziehung und es kam zur Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes und zur Scheidung, wobei sich der Beschwerdeführer am Verfahren nicht beteiligte. 1.3. Die mit römisch 40 eingegangene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.09.2011, römisch 40 , geschieden und festgestellt, dass den Beschwerdeführer das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Den Feststellungen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zufolge begann der Beschwerdeführer zwei Jahre vor Urteilserlassung mit dem Konsum von Marihuana. Der Aufforderung von römisch 40 , dies zu unterlassen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er setzte den Konsum von Marihuana zuhause fort und nahm auch andere Suchtmittel ein. Obwohl römisch 40 den Beschwerdeführer mehrmals bat, damit – auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind – aufzuhören und sich einer Therapie zu unterziehen, unterließ des Beschwerdeführer dies. Der Beschwerdeführer kümmerte sich den Feststellungen zufolge nicht um römisch 40 und die gemeinsame Tochter, sondern ging unter der Woche aus und kam an Wochenenden zwischen Samstagfrüh und Sonntag nicht nach Hause. Über Freundinnen erfuhr römisch 40 , dass sich der Beschwerdeführer in Diskotheken aufhielt. Zusätzliche Streitigkeiten unter den Eheleuten rief der Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer sei dem Jahr 2008 keiner Beschäftigung mehr nachging. Die Beschäftigung als Lagerarbeiter verlor er, weil er aufgrund seiner nächtlichen Aktivitäten unter der Woche in der Früh nicht aufstehen konnte. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes leistete er keinen Beitrag zum Familienunterhalt mehr, sondern ging Verbindlichkeiten ein, die römisch 40 zum Teil bezahlte. römisch 40 entdeckte auch, dass der Beschwerdeführer Liebesbezeugungen anderer Frauen als Kurznachricht erhielt. Von Sommer 2010 bis ca. in den Sommer 2011 unterhielt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts. Als römisch 40 ihn aufforderte, die Beziehung zu beendet, versprach er dies, tat es jedoch nicht. Im Sommer 2010 verkaufte der Beschwerdeführer römisch 40 gehörende Fahrnisse und Schmuck (darunter ihren Ehering) ohne Einverständnis von römisch 40 . Der Beschwerdeführer zog daraufhin nach weiteren Auseinandersetzungen im Oktober 2010 aus der gemeinsamen Wohnung aus und römisch 40 brachte die die Ehescheidungsklage ein. Zu Beginn des Jahres 2011 kam es zu einer Aussprache, in deren Zuge der Beschwerdeführer Besserung versprach und erklärte, sein Verhalten zu bedauern. Er wolle „nicht mehr fortgehen und sich eine Arbeit suchen .. sich um sie und die Tochter kümmern .. keine Drogen nehmen und überhaupt brav sein“. römisch 40 ging unter diesen Vorzeichen neuerlich eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein, auch weil die gemeinsame Tochter einen solchen Wunsch äußerte. Nach zwei Wochen ging der Beschwerdeführer neuerlich viel aus und setzte den Konsum von Suchtgift fort. Er kümmerte sich nicht um seine Familie und verlor einen neuen Arbeitsplatz am dritten Tag, weil er aufgrund nächtlicher Aktivitäten nicht aufstehen konnte. römisch 40 beendete daraufhin die Beziehung und es kam zur Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes und zur Scheidung, wobei sich der Beschwerdeführer am Verfahren nicht beteiligte.
1.4. Am 10.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Er hatte zuvor eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 am 03.12.2011 erfolgreich abgelegt. Der angestrebte Aufenthaltstitel wurde am 07.02.2012 erteilt, allerdings wurde der Beschwerdeführer wegen verspäteter Meldung seiner Scheidung gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 NAG angezeigt. Der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht feststellbar.1.4. Am 10.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Er hatte zuvor eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 am 03.12.2011 erfolgreich abgelegt. Der angestrebte Aufenthaltstitel wurde am 07.02.2012 erteilt, allerdings wurde der Beschwerdeführer wegen verspäteter Meldung seiner Scheidung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, NAG angezeigt. Der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht feststellbar.
Im Jahr 2013 versöhnte sich der Beschwerdeführer mit XXXX , ging mit ihr neuerlich eine Lebensgemeinschaft ein und begründete beginnend mit 04.01.2013 einen gemeinsamen Wohnsitz. Zu einer neuerlichen Eheschließung kam es bis heute nicht. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Im Jahr 2013 versöhnte sich der Beschwerdeführer mit römisch 40 , ging mit ihr neuerlich eine Lebensgemeinschaft ein und begründete beginnend mit 04.01.2013 einen gemeinsamen Wohnsitz. Zu einer neuerlichen Eheschließung kam es bis heute nicht. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren.
1.5. Am 08.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Magistratsabteilung 35 zuvor mit, dass die strafgerichtliche Verurteilung „zu gering“ sei.
Am 15.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer letztmalig die Verlängerung seines Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Während des anhängigen Verfahrens wurde wider den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und es kamen die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Kecskemét in der Republik Ungarn am 02.10.2020 sowie durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.03.2022 zu XXXX und vom 19.10.2022 zu XXXX hervor. Nachdem das Bundesamt der Magistratsabteilung 35 am 14.12.2022 mitgeteilt hatte, dass ein wider den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen „mit einer Ermahnung“ eingestellt worden sei, wurde ihm der angestrebte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus am 24.01.2023 schließlich mit Gültigkeit