Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I422 2298871-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, Hauptplatz 28, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, Hauptplatz 28, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 31.09.2024. Mit diesem wurde aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 31.09.2024. Mit diesem wurde aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 11.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Der 40jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist an Suchtgift gewöhnt, ansonsten gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort Ortaköy, wo er aufwuchs und eine rund elfjährige Schulausbildung absolvierte. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine beiden Schwestern sowie seine Großeltern leben nach wie vor in der Türkei.
Am 07.06.2002 flog auf der Grundlage eines Visums legal mit Flugzeug aus Ankara kommend nach Wien. Nach Ablauf des Visums stellte der Beschwerdeführer am 09.07.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2003, Zl. 02 18.075-BAW negativ entschieden. Die Entscheidung erwuchs nach Inanspruchnahme von Rechtsmittel am 07.07.2009 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Er ist seit 11.07.2002 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst, wobei sein seither durchgehend erfasster Aufenthalt aufgrund einer in Ungarn verbüßten Strafhaft zwischen 03.03.2023 und 04.06.2024 eine Unterbrechung fand. Ihm wurde aufgrund seiner Antragsstellung erstmalig am 17.03.2011 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt, welche eine Gültigkeit bis 17.03.2012 aufwies. Im Anschluss daran wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zuerkannt, der ihm aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt mit Gültigkeit bis zum 22.03.2023 verlängert wurde. Über seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag vom 09.03.2023 wurde noch nicht entschieden.Er ist seit 11.07.2002 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst, wobei sein seither durchgehend erfasster Aufenthalt aufgrund einer in Ungarn verbüßten Strafhaft zwischen 03.03.2023 und 04.06.2024 eine Unterbrechung fand. Ihm wurde aufgrund seiner Antragsstellung erstmalig am 17.03.2011 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt, welche eine Gültigkeit bis 17.03.2012 aufwies. Im Anschluss daran wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zuerkannt, der ihm aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt mit Gültigkeit bis zum 22.03.2023 verlängert wurde. Über seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag vom 09.03.2023 wurde noch nicht entschieden.
Am 20.11.2006 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX Aus der Beziehung zu XXXX Am 11.07.2007 kam der gemeinsame Sohn XXXX auf die Welt. Sein Sohn besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Die Ehe mit XXXX wurde im Jahr 2011 geschieden.Am 20.11.2006 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 Aus der Beziehung zu römisch 40 Am 11.07.2007 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 auf die Welt. Sein Sohn besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Die Ehe mit römisch 40 wurde im Jahr 2011 geschieden.
Der Beschwerdeführer war immer wieder in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen erwerbstätig und weist im Bundesgebiet die nachstehenden Meldungen in der Sozialversicherung auf: 25.04.2005 bis 11.05.2005 bei der XXXX ; 27.03.2006 bis 07.06.2006 bei der XXXX ; 27.11.2006 bis 08.06.2007 bei der XXXX ; 13.03.2008 bis 20.09.2008 bei der XXXX ; 09.07.2008 bis 26.08.2008 sowie 01.10.2008 bis 01.09.2009 bei XXXX ; 12.05.2010 bis 19.05.2010, 20.05.2010 bis 12.04.2012, 13.04.2012 bis 17.05.2012, 01.05.2013 bis 04.06.2013 sowie 29.09.2014 bis 23.12.2015 bei der XXXX ; 25.05.2012 bis 25.04.2013, 05.06.2013 bis 30.09.2013, 06.10.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 13.01.2015 sowie 18.01.2015 bis 30.04.2015 bei der XXXX ; 17.01.2014 bis 31.08.2014 bei XXXX ; 30.07.2015 bis 21.09.2015 sowie 13.01.2016 bis 01.06.2016 bei XXXX ; 23.02.2016 bis 31.05.2016, 01.06.2016 bis 06.09.2017, 11.10.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.02.2018 bis 31.03.2018 sowie 01.04.2018 bis 18.07.2018 bei der XXXX ; 11.09.2018 bis 01.10.2018 bei XXXX ; 04.10.2018 bis 31.05.2019 sowie 01.06.2019 bis 30.09.2019 bei XXXX ; 29.10.2019 bis 02.03.2020 bei XXXX ; 01.12.2019 bis 18.03.2020 sowie 13.05.2020 bis 31.05.2021 bei XXXX sowie 15.06.2021 bis 31.08.2021 und 01.09.2021 bis 01.06.2022 bei der XXXX . Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer war immer wieder in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen erwerbstätig und weist im Bundesgebiet die nachstehenden Meldungen in der Sozialversicherung auf: 25.04.2005 bis 11.05.2005 bei der römisch 40 ; 27.03.2006 bis 07.06.2006 bei der römisch 40 ; 27.11.2006 bis 08.06.2007 bei der römisch 40 ; 13.03.2008 bis 20.09.2008 bei der römisch 40 ; 09.07.2008 bis 26.08.2008 sowie 01.10.2008 bis 01.09.2009 bei römisch 40 ; 12.05.2010 bis 19.05.2010, 20.05.2010 bis 12.04.2012, 13.04.2012 bis 17.05.2012, 01.05.2013 bis 04.06.2013 sowie 29.09.2014 bis 23.12.2015 bei der römisch 40 ; 25.05.2012 bis 25.04.2013, 05.06.2013 bis 30.09.2013, 06.10.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 13.01.2015 sowie 18.01.2015 bis 30.04.2015 bei der römisch 40 ; 17.01.2014 bis 31.08.2014 bei römisch 40 ; 30.07.2015 bis 21.09.2015 sowie 13.01.2016 bis 01.06.2016 bei römisch 40 ; 23.02.2016 bis 31.05.2016, 01.06.2016 bis 06.09.2017, 11.10.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.02.2018 bis 31.03.2018 sowie 01.04.2018 bis 18.07.2018 bei der römisch 40 ; 11.09.2018 bis 01.10.2018 bei römisch 40 ; 04.10.2018 bis 31.05.2019 sowie 01.06.2019 bis 30.09.2019 bei römisch 40 ; 29.10.2019 bis 02.03.2020 bei römisch 40 ; 01.12.2019 bis 18.03.2020 sowie 13.05.2020 bis 31.05.2021 bei römisch 40 sowie 15.06.2021 bis 31.08.2021 und 01.09.2021 bis 01.06.2022 bei der römisch 40 . Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen auf. Hier lebt sein Sohn. Sein Sohn lebt bei der Ex-Gattin des Beschwerdeführers. Er befindet sich mit ihm in aufrechtem Kontakt. Er telefoniert mit ihm rund einmal die Woche und sieht ihn rund zwei bis drei Mal im Monat. Neben seinem Sohn leben auch noch ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Kinder in Österreich. Ein Onkel des Beschwerdeführers ist in der Schweiz aufhältig.
Tiefergehende Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet, in Form maßgeblicher intensiver sprachlicher oder gesellschaftlicher Integrationsmerkmale, liegen nicht vor.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 09.03.2023, Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer als Mittäter wegen des Verbrechens der Schleusung von Menschen gemäß § 353 Abs. 1 und Abs. 2, Punkt a) und b) des ungarischen Strafgesetzbuches; des einmaligen Verbrechens des Fahrens unter Rauschmitteleinflusses gemäß § 237 Abs. 1 des ungarischen Strafgesetzbuches sowie des einmaligen Verbrechens des Drogenbesitzes gemäß § 178 Abs. 1 und Abs. 5, Punkt a) des ungarischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Fahrverbot von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Ausweisung von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2022 unter Rauschmitteleinfluss insgesamt sieben Personen, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt waren – nämlich fünf Personen im Fahrgastraum und zwei weitere Personen im Gepäcksraum – von Serbien nach Österreich schleppen sollte. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer gemeinsamen ungarisch-österreichischen Schwerpunktmigrationskontrolle verfolgt wurde, versursachte er im Ortsgebiet von XXXX mit hoher Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer stieg aus dem bewegungsunfähigen Fahrzeug, flüchtete vom Unfallort und ließ die sieben geschleppten Personen im Fahrzeug zurück. Er wurde in einem nahegelegenen Waldstück, in dem er sich versteckt hatte, festgenommen.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 09.03.2023, Zahl: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Mittäter wegen des Verbrechens der Schleusung von Menschen gemäß Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2,, Punkt a) und b) des ungarischen Strafgesetzbuches; des einmaligen Verbrechens des Fahrens unter Rauschmitteleinflusses gemäß Paragraph 237, Absatz eins, des ungarischen Strafgesetzbuches sowie des einmaligen Verbrechens des Drogenbesitzes gemäß Paragraph 178, Absatz eins und Absatz 5,, Punkt a) des ungarischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Fahrverbot von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Ausweisung von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2022 unter Rauschmitteleinfluss insgesamt sieben Personen, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt waren – nämlich fünf Personen im Fahrgastraum und zwei weitere Personen im Gepäcksraum – von Serbien nach Österreich schleppen sollte. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer gemeinsamen ungarisch-österreichischen Schwerpunktmigrationskontrolle verfolgt wurde, versursachte er im Ortsgebiet von römisch 40 mit hoher Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer stieg aus dem bewegungsunfähigen Fahrzeug, flüchtete vom Unfallort und ließ die sieben geschleppten Personen im Fahrzeug zurück. Er wurde in einem nahegelegenen Waldstück, in dem er sich versteckt hatte, festgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde vorzeitig aus der ungarischen Strafhaft entlassen; aktuell besteht seit 04.06.2024 ein gemeinsamer Wohnsitz mit einem Bekannten von ihm.
Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung auf.
2. Beweiswürdigung:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine im Verwaltungsakt einliegende Kopie seines türkischen Reisepasses geklärt.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen in die Türkei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 17.06.2024.
Seine Einreise und sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren erschließen sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensakt zum Asylverfahren des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, lässt sich einem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters entnehmen. Auf diesem gründet sich in Zusammenschau mit der vorliegenden ungarischen Anklageschrift und Urteil des ungarischen Berufungsgerichtes auch die Feststellung zu seiner seit 11.07.2002 bestehenden meldebehördlichen Erfassung im Bundesgebiet. Mit den Eintragungen im Informationsverbund zentrales Fremdenregister sind die ihm erteilten Aufenthaltstitel verschriftlicht.
Sein Familienstand und die Feststellungen zu seiner Ex-Gattin und seinem Sohn basiert auf den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere der Heiratsurkunde und der vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweise. Die Scheidung der Ehe sowie der aufrechte Kontakt zu seinem Sohn und dessen Intensität erschließen sich aus Ausführungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 17.06.2024.
Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers beim BFA vom 17.06.2024 lässt sich ableiten, dass keine tiefergehenden Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet, in Form maßgeblicher intensiver sprachlicher oder gesellschaftlicher Integrationsmerkmale vorliegen.
Seine strafrechtliche Verurteilung in Ungarn ergibt sich aus der im Akt einliegenden ungarischen Anklageschrift und dem Urteil des ungarischen Berufungsgerichtes.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit im österreichischen Bundesgebiet erschließt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG:3.1. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG:
Gegen den Beschwerdeführer wurden mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Gegen den Beschwerdeführer wurden mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
Aufgrund des fristgerecht eingebrachten – derzeit noch offenen – Antrages auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels hält sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Wie in den Feststellungen näher ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Allerdings trat er in Ungarn strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er im März 2023 durch ein ungarisches Amtsgericht wegen des Verbrechens der Schleusung von Menschen und des Verbrechens des Fahrens unter Rauschmitteleinfluss sowie des Verbrechens des Drogenbesitzes rechtskräftig verurteilt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Wie in den Feststellungen näher ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Allerdings trat er in Ungarn strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er im März 2023 durch ein ungarisches Amtsgericht wegen des Verbrechens der Schleusung von Menschen und des Verbrechens des Fahrens unter Rauschmitteleinfluss sowie des Verbrechens des Drogenbesitzes rechtskräftig verurteilt.
Gemäß dem im § 53 Abs. 5 FPG normierten letzten Satz "§ 73 StGB gilt." stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Der Umstand, dass sein deliktisches Handeln mit den in § 27 Abs. 1 SMG, § 5b StVO und den in § 114 FPG enthaltenen Bestimmungen Deckung findet, spricht zunächst dafür, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse liegt. Dies vor allem unter dem Blickwinkel, dass es sich beim Verbrechen der Schlepperei und der Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 03.10.2022; Ra 2022/19/0221; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).Gemäß dem im Paragraph 53, Absatz 5, FPG normierten letzten Satz "§ 73 StGB gilt." stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Der Umstand, dass sein deliktisches Handeln mit den in Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 5 b, StVO und den in Paragraph 114, FPG enthaltenen Bestimmungen Deckung findet, spricht zunächst dafür, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse liegt. Dies vor allem unter dem Blickwinkel, dass es sich beim Verbrechen der Schlepperei und der Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 03.10.2022; Ra 2022/19/0221; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).
Allerdings ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).Allerdings ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Die lange Aufenthaltsdauer wird allerdings dadurch relativiert, dass diese aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Ungarn im Zeitraum März 2023 bis Juni 2024 zuletzt eine Unterbrechung fand. Die erwähnte Judikaturlinie der „Zehn-Jahres-Grenze“ bezieht sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene unrechtmäßige aufhältige Fremde und ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig.(vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192, Rn. 16, mwN).
Die belangte Behörde verwies, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu begründen, zu Recht auf die strafrechtlich Verurteilung des Beschwerdeführers, die unter Punkt II.1. dieses Erkenntnisses ausgeführt ist: Der Beschwerdeführer hat als Mittäter am 23.05.2022 unter Rauschmitteleinfluss insgesamt sieben Personen, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt waren – nämlich fünf Personen im Fahrgastraum und zwei weitere Personen im Gepäcksraum – von Serbien nach Österreich schleppen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer gemeinsamen ungarisch-österreichischen Schwerpunktmigrationskontrolle verfolgt wurde, versursachte er im Ortsgebiet von XXXX mit hoher Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer stieg aus dem bewegungsunfähigen Fahrzeug, flüchtete vom Unfallort und ließ die sieben geschleppten Personen im Fahrzeug zurück. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 09.03.2023, Zahl: XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Fahrverbot von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Ausweisung von sechs Jahren verurteilt. Die belangte Behörde verwies, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu begründen, zu Recht auf die strafrechtlich Verurteilung des Beschwerdeführers, die unter Punkt römisch II.1. dieses Erkenntnisses ausgeführt ist: Der Beschwerdeführer hat als Mittäter am 23.05.2022 unter Rauschmitteleinfluss insgesamt sieben Personen, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt waren – nämlich fünf Personen im Fahrgastraum und zwei weitere Personen im Gepäcksraum – von Serbien nach Österreich schleppen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer gemeinsamen ungarisch-österreichischen Schwerpunktmigrationskontrolle verfolgt wurde, versursachte er im Ortsgebiet von römisch 40 mit hoher Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer stieg aus dem b