Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W287 2248646-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt (Punkt A) römisch eins.) bzw. beschlossen (Punkt A) römisch II.):
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , vom 11.09.2024 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vom 11.09.2024 wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.römisch II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 16.02.2021 brachte die mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein. 1. Mit Eingabe vom 16.02.2021 brachte die mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein.
2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab.
3. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin.
4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vor.4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 vor.
5. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 eingelangten Schreiben zog die Beschwerdeführerin sowohl den verfahrenseinleitenden Antrag als auch die Datenschutzbeschwerde zurück (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 11.09.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags sowie der Bescheidbeschwerde gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Art. 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 21, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
3.2. Zum Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides3.2. Zum Spruchpunkt A) römisch eins.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.09.2024 ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.02.2021 zurückgezogen.
Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
3.3. Zum Spruchpunkt A) II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens3.3. Zum Spruchpunkt A) römisch II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 11.09.2024 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W287.2248646.1.00Im RIS seit
03.10.2024Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024