TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 W287 2248646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W287 2248646-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Umlaufweg zu Recht erkannt (Punkt A) römisch eins.) bzw. beschlossen (Punkt A) römisch II.):

A)

I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , vom 11.09.2024 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vom 11.09.2024 wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.römisch II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Eingabe vom 16.02.2021 brachte die mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein. 1. Mit Eingabe vom 16.02.2021 brachte die mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Datenschutzbeschwerde (im Folgenden: „verfahrenseinleitender Antrag“) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein.

2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab.

3. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin.

4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vor.4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 vor.

5. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 eingelangten Schreiben zog die Beschwerdeführerin sowohl den verfahrenseinleitenden Antrag als auch die Datenschutzbeschwerde zurück (OZ 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 11.09.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags sowie der Bescheidbeschwerde gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Art. 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 21, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3.2. Zum Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides3.2. Zum Spruchpunkt A) römisch eins.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.09.2024 ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.02.2021 zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

3.3. Zum Spruchpunkt A) II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens3.3. Zum Spruchpunkt A) römisch II.: Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 11.09.2024 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 7a).

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W287.2248646.1.00

Im RIS seit

03.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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