Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2276899-2/3E
L516 2299059-1/4E
L516 2299061-1/4E
L516 2299062-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX , staatenlos (protokolliert zu L516 2276899-2), 2.) XXXX , geb XXXX , StA Jordanien (protokolliert zu L516 2299059-1), 3.) XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299061-1/) und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299062-1/), alle vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484 sowie vom 07.08.2024, Zahlen 182999004/240191118, 1314562506/240191169 und 1314562604/240191142, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 , staatenlos (protokolliert zu L516 2276899-2), 2.) römisch 40 , geb römisch 40 , StA Jordanien (protokolliert zu L516 2299059-1), 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299061-1/) und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA staatenlos (hg protokolliert zu L516 2299062-1/), alle vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484 sowie vom 07.08.2024, Zahlen 182999004/240191118, 1314562506/240191169 und 1314562604/240191142, zu Recht:
A)
I. Der Bescheid vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484, betreffend XXXX wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 AsylG ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Der Bescheid vom 08.08.2024, Zahl 1314561803/240571484, betreffend römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ersatzlos aufgehoben.
II. Die übrigen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG aufgehoben.römisch II. Die übrigen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich, für die Drittbeschwerdeführerin und für den Viertbeschwerdeführer am 01.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 07.08.2024 jeweils (I.) gemäß § 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich, für die Drittbeschwerdeführerin und für den Viertbeschwerdeführer am 01.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 07.08.2024 jeweils (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch II.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.04.2024 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2023 im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.01.2024, L512 2276899-1/10E, zur Gänze abgewiesen sowie gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden war. Das BFA wies diesen Folgeantrag des Erstbeschwerdeführers vom 08.04.2024 – nach zunächst erfolgter Zulassung des Verfahrens – mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.08.2024 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.04.2024 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2023 im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.01.2024, L512 2276899-1/10E, zur Gänze abgewiesen sowie gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden war. Das BFA wies diesen Folgeantrag des Erstbeschwerdeführers vom 08.04.2024 – nach zunächst erfolgter Zulassung des Verfahrens – mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.08.2024 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch VI.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftlich erhobene Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Familienangehörigeneigenschaft
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder.
1.2 Gleichzeitige Anhängigkeit der Verfahren beim BFA
Die Verfahren der Beschwerdeführenden zu den Anträgen auf internationalen Schutz waren bis zur Erlassung der gegenständlich bekämpften Bescheide beim BFA gleichzeitig anhängig.
1.3 Unterschiedliche Art der Erledigung durch das BFA
Das BFA hat nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen. So traf das BFA im Falle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden jeweils abweisende Sachentscheidungen. Dagegen traf das BFA im Falle des Erstbeschwerdeführers eine zurückweisende Formalentscheidung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG.1.3 Unterschiedliche Art der Erledigung durch das BFA
Das BFA hat nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen. So traf das BFA im Falle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden jeweils abweisende Sachentscheidungen. Dagegen traf das BFA im Falle des Erstbeschwerdeführers eine zurückweisende Formalentscheidung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Familienangehörigeneigenschaft (oben 1.1)
Die Feststellung zur Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen und ist unstrittig. (siehe BFA-Bescheid 07.08.2024 zur Zweitbeschwerdeführerin S 9; BFA-Bescheid 08.08.2024 zum Erstbeschwerdeführer S 10)
2.2 Gleichzeitige Anhängigkeit der Verfahren beim BFA (oben 1.2)
Diese Feststellung ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten. Danach stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich, für die Drittbeschwerdeführerin und für den Viertbeschwerdeführer am 01.02.2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, der Erstbeschwerdeführer am 08.04.2024. Alle Verfahren zu diesen Anträgen wurden an der Außenstelle Wr. Neustadt der Regionaldirektion Niederösterreich des BFA geführt und im Falle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden jeweils mit Bescheid vom 07.08.2024 sowie im Falle des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 08.08.2024 entschieden. (IZR (jeweils OZ 2); BFA-interne E-Mail vom 11.04.2024 (Verwaltungsverfahrensakt zum Erstbeschwerdeführer, AS 35); angefochtene BFA-Bescheide)
2.3 Unterschiedliche Art der Erledigung durch das BFA (oben 1.3)
Die Feststellung zu den vom BFA getroffenen Entscheidungen ergeben sich jeweils aus den Spruchpunkten und dem Inhalt der gegenständlich angefochtenen Bescheide.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Ersatzlose Behebung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 34 Abs 4 AsylG)Ersatzlose Behebung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 34, Absatz 4, AsylG)
Rechtsprechung
3.1 § 34 AsylG 2005 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587)3.1 Paragraph 34, AsylG 2005 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587)
Eine gemeinsame Führung der Verfahren von Familienmitgliedern hat zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587 Rz 21)
Die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. (VwGH 16.08.2016, Ra 2016/01/0039)Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. (VwGH 16.08.2016, Ra 2016/01/0039)
Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden (vgl. zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (zu § 68 AVG VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, mwN; sowie bereits 25.11.2009, 2007/01/1153). (siehe VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023)Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden vergleiche zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (zu Paragraph 68, AVG VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, mwN; sowie bereits 25.11.2009, 2007/01/1153). (siehe VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023)
Zum gegenständlichen Fall des Erstbeschwerdeführers
3.2 Das Vorgehen des BFA, im Gegensatz zu den abweisenden Sachentscheidungen über die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ist rechtswidrig. 3.2 Das Vorgehen des BFA, im Gegensatz zu den abweisenden Sachentscheidungen über die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ist rechtswidrig.
Das BFA hätte entsprechend der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oben 3.1) gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung treffen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber verwehrt, über den Antrag des Erstbeschwerdeführers selbst meritorisch zu entscheiden, da Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde ist. (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153)
3.3 Der Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wird somit gemäß § 34 Abs 4 AsylG ersatzlos aufgehoben.3.3 Der Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wird somit gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ersatzlos aufgehoben.
Spruchpunkt II
Aufhebung der übrigen Bescheide (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 34 Abs 4 und 5 AsylG) Aufhebung der übrigen Bescheide (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG)
3.4 Die ersatzlose Behebung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer schlägt auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen. (siehe VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239)
3.5 Die Bescheide betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden werden somit spruchgemäß gemäß § 34 Abs 4 und 5 AsylG aufgehoben.3.5 Die Bescheide betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden werden somit spruchgemäß gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG aufgehoben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B)
Revision
3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylverfahren Bescheidbehebung Erledigung ersatzlose Behebung Familienangehöriger Familienverfahren Folgeantrag Gleichzeitigkeit Rechtswidrigkeit Verfahrensführung VerfahrensverbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276899.2.00Im RIS seit
07.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024