TE Bvwg Beschluss 2024/9/19 I423 2299160-1

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Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I423 2299160-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN:

A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text



Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 22.10.2023 wurde er in XXXX beim Verkauf von Rosen betreten, wobei er keine entsprechende Bewilligung für diesen Verkauf vorweisen konnte. 1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 22.10.2023 wurde er in römisch 40 beim Verkauf von Rosen betreten, wobei er keine entsprechende Bewilligung für diesen Verkauf vorweisen konnte.

2. Da der Beschwerdeführer nicht gemeldet war und sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, wurde am 23.10.2023 die Schubhaft über ihn verhängt. Am 24.10.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass ihn ein Mann mit einem Messer angegriffen und am Auge, am Hals, an Arm und am Bein verletzt habe. Dieser Mann habe ihn mehrmals mit dem Tod bedroht, bevor es zu diesem Angriff gekommen sei. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

3. Mit Bescheid vom 15.03.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Zugleich wurde eine gegen den Beschwerdeführer Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Beschwerde wurde mangels Wohnsitzmeldung und Bekanntgabe des Aufenthaltsorts durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 25.08.2024 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Landsmann erneut beim Verkauf von Waren betreten, wobei beide keine entsprechende Bewilligung für diesen Verkauf vorweisen konnten. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und am 26.08.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Im Anschluss an die Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Im Anschluss an die Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

5. Die Beschwerde dagegen wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2024 zu GZ W150 XXXX als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft festgestellt und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen. 5. Die Beschwerde dagegen wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2024 zu GZ W150 römisch 40 als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft festgestellt und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen.

6. Im Zuge seiner Einvernahme zum Folgeantrag am 12.09.2024 vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung, dass er weiterhin das Problem in Ägypten habe, mit dem Umbringen bedroht zu sein.

7. Sogleich erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des mündlichen Bescheides, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, den das BFA damit begründete, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden. 7. Sogleich erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des mündlichen Bescheides, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, den das BFA damit begründete, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.

8. Mit Schriftsatz vom 13.09.2024, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I423 am 18.07.2024, übermittelte die belangte Behörde sogleich dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und spricht Arabisch. Seine Identität steht nicht fest.

Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im April 2024 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und hielt sich mit dem Verkauf von Waren auf der Straße über Wasser, für die Tätigkeit hatte er keine Bewilligung.

Er war zuletzt bis 09.04.2024 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, von 12.04.2024 bis 26.08.2024 verfügte er über eine Obdachlosenwohnadresse in XXXX . Seither befindet er sich im Polizeianhaltezentrum XXXX , wo er aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er war zuletzt bis 09.04.2024 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, von 12.04.2024 bis 26.08.2024 verfügte er über eine Obdachlosenwohnadresse in römisch 40 . Seither befindet er sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , wo er aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat in Ägypten als Bauer gearbeitet und in der Stadt XXXX gelebt. Im Herkunftsland lebt zumindest eine Schwester des Beschwerdeführers, in Österreich hat er keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten als Bauer gearbeitet und in der Stadt römisch 40 gelebt. Im Herkunftsland lebt zumindest eine Schwester des Beschwerdeführers, in Österreich hat er keine familiären Anknüpfungspunkte.

Er ist gesund und arbeitsfähig, ging in Österreich aber nie einer der Sozialversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Eine tiefgreifende Integration in beruflicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor. Strafgerichtlich ist er unbescholten.

1.2.    Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2023 erstmals und aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Asylantrag gründete auf dem Vorbringen, er sei von einem Mann mit einem Messer angegriffen und verletzt worden.

Nach Abschluss dieses Verfahrens hielt er sich unrechtmäßig in Österreich auf, bis er wiederholt beim Verkauf von Waren betreten wurde, ohne dafür eine entsprechende Bewilligung zu haben. Den Folgeantrag stellte er am 26.08.2024 im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme zur möglichen Schubhaftverlängerung.

Seit 27.08.2024 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2024 zu GZ W150 XXXX als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft festgestellt und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen.Seit 27.08.2024 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2024 zu GZ W150 römisch 40 als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft festgestellt und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen.

1.3.    Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Im Verfahren über den Folgeantrag auf Asyl machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss der vorherigen Asylverfahren entstanden sind, geltend, die eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ließen.

Der arbeitsfähige Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt keine Bedrohung iSv Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Ägypten zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern bzw. auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt keine Bedrohung iSv Artikel 2,, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Ägypten zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern bzw. auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht gegeben.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht gegeben.

1.4.    Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im mündlich verkündeten Bescheid vom 12.09.2024 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In diesem wurden die wesentlichen Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem ins Erkenntnis vom 13.09.2024 zu GZ W150 XXXX , mit dem die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft festgestellt und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen wurde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem ins Erkenntnis vom 13.09.2024 zu GZ W150 römisch 40 , mit dem die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft festgestellt und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufgetragen wurde.

2.2.    Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Schubhaftverhandlung, sowie in die Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheids. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.

2.3.    Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Folgeantragstellung (AS 13 ff), vor dem BFA (AS 83 ff) und in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG (AS 69 ff).

Die mangelnde Berufstätigkeit im Bundesgebiet, die Wohnsitzmeldungen in Österreich sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit erfahren dabei in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung.

Der Beschwerdeführer führte zuletzt vor dem BVwG (AS 72) und dem BFA (AS 84) aus, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein. In Zusammenschau mit seiner Alter kann von der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

2.4.    Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis vom 13.09.2024 zu GZ W150 XXXX , in dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit ca. Herbst 2023 dargestellt ist. Die einzelnen Verfahren sind zudem dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers samt den jeweiligen Verfahrenszahlen zu entnehmen. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis vom 13.09.2024 zu GZ W150 römisch 40 , in dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit ca. Herbst 2023 dargestellt ist. Die einzelnen Verfahren sind zudem dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers samt den jeweiligen Verfahrenszahlen zu entnehmen.

2.5.    Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren vor: „Ein Mann namens Mohammad hat mich mit einem Messer angegriffen. Ich wurde am Auge verletzt. Die Verletzungen sind an meinem echten [Anm.: vermutlich „rechten“] Auge sichtbar. Nachher wurde ich zur medizinischen Behandlung eingeliefert. Ich habe unter sehr schweren Verletzungen gelitten. Am Hals wurde ich künstlich beatmet. Die Narbe ist ebenfalls an meinem Hals zu sehen. Dieser Mann wollte mein Grundstück für sich beanspruchen. Als ich das verweigerte, griff er mich mit einem Messer an. Er wurde von der Polizei nicht festgenommen. Ich habe das Land und mein Grundstück sowie alles, was ich hatte zurückgelassen und bin geflüchtet. Dieser Mann hat mich mehrmals mit dem Tod bedroht, bevor es zu diesem Angriff gekommen ist. Ich wurde auch an meinem Bein sowie am Arm schwer verletzt. Ich habe Angst um mein Leben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Dieses Vorbringen wurde mit Bescheid vom 15.03.2024 als nicht glaubhaft festgehalten und wurden auch keine Rückkehrhindernisse nach Ägypten erkannt.

Im gegenständlich offenen Verfahren stützt sich der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Fluchtgründe und gab er in der Erstbefragung wörtlich an: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich möchte nicht zurück nach Ägypten.“ (AS 15). Auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe geändert haben, gab er vor dem BFA zu Protokoll: „Nein, ich will keine Gründe mehr angeben.“ (AS 84). Später wiederholte er nur sein Problem, wonach er in Ägypten mit dem Umbringen bedroht sei (AS 85).

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zu versagen ist bzw. sich eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ergeben hat.

Es haben sich auch bei einer Grobprüfung seiner Rückkehrbefürchtungen keine solchen Neuerungen ergeben, die der Rechtskraft der letzten rechtskräftigen Entscheidung entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer am ägyptischen Arbeitsmarkt etablieren und seinen Lebensunterhalt durch Annahme einer Tätigkeit sichern wird können.

Vielmehr liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 15.03.2024 durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde erneut beim Verkauf von Waren auf der Straße betreten, ohne dafür eine Bewilligung zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war er an einer Obdachlosenadresse in XXXX gemeldet. Da ihm seine Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste und er zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen wurde, liegt nahe, dass er den nunmehr zweiten Asylantrag nur aus dem Grund stellte, um nicht abgeschoben werden zu können. Vielmehr liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 15.03.2024 durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde erneut beim Verkauf von Waren auf der Straße betreten, ohne dafür eine Bewilligung zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war er an einer Obdachlosenadresse in römisch 40 gemeldet. Da ihm seine Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste und er zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen wurde, liegt nahe, dass er den nunmehr zweiten Asylantrag nur aus dem Grund stellte, um nicht abgeschoben werden zu können.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.

Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Ägypten zitiert und wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, nach Erörterung der Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu gab er nur zu Protokoll, alles verstanden zu haben (Protokoll vom 12.09.2024, AS 85).

Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Ägypten kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Ägypten kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr ist er in Ägypten aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und gearbeitet, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können.

Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Verwandte in Ägypten, zumindest eine Schwester, sodass er nicht völlig auf sich alleine gestellt sein wird. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Ägypten zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Arbeitserfahrung. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)   Abweisung der Beschwerde

3.1.    Rechtslage

Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:

„§ 12a

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[…]“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:Paragraph 22, BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:

„§ 22.

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

3. 2.   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.

Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt: Zu den einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt:

3.2.1.  Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z 1):3.2.1.  Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Ziffer eins,):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.

Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 15.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 15.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen.

Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt.

3.2.2.  Zum Vorliegen einer res iudicata (Z 2):3.2.2.  Zum Vorliegen einer res iudicata (Ziffer 2,):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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