Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AlVG §10Spruch
G312 2295485-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 26.06.2024 des XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 26.06.2024 des römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass 21 Tage (halbe Nachsicht) der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG nachgesehen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass 21 Tage (halbe Nachsicht) der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG nachgesehen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hiezu Berechtigten auf die Erhebung einer Revision beim VwGH sowie Beschwerde beim VfGH in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die hiezu Berechtigten auf die Erhebung einer Revision beim VwGH sowie Beschwerde beim VfGH in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Schlagworte
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung Notstandshilfe TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2295485.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024