TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 L524 2288459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


(1.) L524 2288459-1/4E

(2.) L524 2288461-1/3E

(3.) L524 2288453-1/3E

(4.) L524 2288455-1/3E

(5.) L524 2288458-1/3E

(6.) L524 2288456-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei und der (6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX , (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX , betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, des (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, des (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, des (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei und der (6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, (1.) Zl. römisch 40 , (2.) Zl. römisch 40 , (3.) Zl. römisch 40 , (4.) Zl. römisch 40 , (5.) Zl. römisch 40 und (6.) Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin. Sie sind türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam im September 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.09.2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung erfolgte jeweils eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts.

Am 31.01.2024 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit Bescheiden des BFA vom 14.02.2024, (1.) Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX , (5.) Zl. XXXX und (6.) Zl. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 14.02.2024, (1.) Zl. römisch 40 , (2.) Zl. römisch 40 , (3.) Zl. römisch 40 , (4.) Zl. römisch 40 , (5.) Zl. römisch 40 und (6.) Zl. römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Der 37-jährige Erstbeschwerdeführer und die 34-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen zwölfjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen zehnjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen siebenjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen zweijährigen Sechstbeschwerdeführerin. Sie sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitische Muslime.

Der Erstbeschwerdeführer wurde im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa und die Zweitbeschwerdeführerin in der Provinz Gaziantep jeweils im Südosten der Türkei geboren. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer wurden in der Türkei geboren. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa. Infolge der Eheschließung gründeten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort einen eigenen gemeinsamen Haushalt, in dem sie später mit ihren Kindern – dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin – lebten. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Erdbebens im Februar 2023 beschädigt und (zumindest vorübergehend) unbewohnbar.Der Erstbeschwerdeführer wurde im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa und die Zweitbeschwerdeführerin in der Provinz Gaziantep jeweils im Südosten der Türkei  geboren. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer wurden in der Türkei geboren. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa. Infolge der Eheschließung gründeten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort einen eigenen gemeinsamen Haushalt, in dem sie später mit ihren Kindern – dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin – lebten. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Erdbebens im Februar 2023 beschädigt und (zumindest vorübergehend) unbewohnbar.

In der Türkei leben die Eltern und eine Schwester sowie Tanten und Onkel des Erstbeschwerdeführers. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers verfügen dort über eine Immobilie und ein Onkel des Erstbeschwerdeführers betreibt im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa ein Lokal. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter, nahezu täglich telefonisch bzw. per Videotelefonie in Kontakt. Ferner leben die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Eine Schwester wohnt im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa und eine Schwester in der Provinz Ni?de. Ansonsten hält sich der Großteil ihrer Familienangehörigen in der Provinz Gaziantep auf. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine Wohnung bzw. ein kleines Einfamilienhaus. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrer Familie regelmäßig – alle drei bis vier Tage – telefonisch bzw. per Videotelefonie in Kontakt.In der Türkei leben die Eltern und eine Schwester sowie Tanten und Onkel des Erstbeschwerdeführers. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers verfügen dort über eine Immobilie und ein Onkel des Erstbeschwerdeführers betreibt im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa ein Lokal. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter, nahezu täglich telefonisch bzw. per Videotelefonie in Kontakt. Ferner leben die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Eine Schwester wohnt im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa und eine Schwester in der Provinz Ni?de. Ansonsten hält sich der Großteil ihrer Familienangehörigen in der Provinz Gaziantep auf. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine Wohnung bzw. ein kleines Einfamilienhaus. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrer Familie regelmäßig – alle drei bis vier Tage – telefonisch bzw. per Videotelefonie in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule (vier Jahre Grundschule, vier Jahre Mittelschule und vier Jahre Gymnasium). Im Anschluss begann er ein Fernstudium, welches er zu keinem Abschluss führte. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete zur Bestreitung des Lebensunterhalts als technischer Mitarbeiter in einer Apotheke. Zudem half er am Wochenende im Lokal eines Onkels im Landkreis XXXX aus. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Schule (5 Jahre Grundschule und drei Jahre Hauptschule). Sie führte den Haushalt der Familie und arbeitete vor ihrer Eheschließung als Küchengehilfin bzw. Köchin in einer Kantine. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte in der Türkei die Grundschule und die erste Klasse der Hauptschule, der Viertbeschwerdeführer drei Jahre Grundschule und der Fünftbeschwerdeführer begann vor seiner Ausreise ebenfalls noch mit seiner schulischen Ausbildung in der Türkei. Die Beschwerdeführer sprechen Kurmandschi (Nordkurdisch) und Türkisch.Der Erstbeschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule (vier Jahre Grundschule, vier Jahre Mittelschule und vier Jahre Gymnasium). Im Anschluss begann er ein Fernstudium, welches er zu keinem Abschluss führte. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete zur Bestreitung des Lebensunterhalts als technischer Mitarbeiter in einer Apotheke. Zudem half er am Wochenende im Lokal eines Onkels im Landkreis römisch 40 aus. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Schule (5 Jahre Grundschule und drei Jahre Hauptschule). Sie führte den Haushalt der Familie und arbeitete vor ihrer Eheschließung als Küchengehilfin bzw. Köchin in einer Kantine. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte in der Türkei die Grundschule und die erste Klasse der Hauptschule, der Viertbeschwerdeführer drei Jahre Grundschule und der Fünftbeschwerdeführer begann vor seiner Ausreise ebenfalls noch mit seiner schulischen Ausbildung in der Türkei. Die Beschwerdeführer sprechen Kurmandschi (Nordkurdisch) und Türkisch.

Die Beschwerdeführer verließen ca. Anfang September 2023 legal die Türkei. Im Anschluss reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 08.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie halten sich somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigen Interesse für die kurdischen Belange.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalten während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.

Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt.

Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens oder des Aufsuchens von Behörden oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei vor ihrer Ausreise verfolgt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen die Türkei gemeinsam mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern zwecks Verbesserung der Lebenssituation der Familie.

Für die vier minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Die Zweitbeschwerdeführerin nahm nach der Einreise in das Bundesgebiet für kürzeste Zeit an einem Deutschkurs in ihrer Unterkunft teil. Ansonsten besuch(t)en der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich keine sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen die deutsche Sprache allenfalls in einfachem Ausmaß.

Die Beschwerdeführer bezogen von 09.09.2023 bis Ende 2023 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ging von 02.01.2024 bis 30.04.2024 einer Beschäftigung als Arbeiter in einem Gastronomieunternehmen nach. Der Erstbeschwerdeführer erzielte damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen hier aktuell keiner Erwerbsarbeit nach. Ebenso wenig brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage oder einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Sie gehen hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt für die Familie und übernimmt überwiegend die Kinderbetreuung.

Zwei Schwestern, ein Bruder und Onkel sowie Cousins des Erstbeschwerdeführers leben in Österreich. Eine Schwester verfügt über einen bis Jänner 2025 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, eine Schwester über einen bis Februar 2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und der Bruder über einen bis November 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers geht hier einer Erwerbsarbeit als Herrenfriseur nach. Der Erstbeschwerdeführer erhält von seinen Geschwistern in geringem Ausmaß finanzielle Unterstützung und steht regelmäßig mit seinen Verwandten in Kontakt. Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Wien. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit dieser telefonisch in Kontakt. Ferner halten sich ein Bruder und ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, in normalem Ausmaß soziale Kontakte. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie legten im gegenständlichen Verfahren – abgesehen von Schreiben der Lehrer des Dritt-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers – keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor.

Der Drittbeschwerdeführer besucht eine Mittelschule und der Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführer besuchen eine Volksschule. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde für den Besuch eines Kindergartens angemeldet. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind in ihrer Freizeit sportlich aktiv und pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht dargetan. Der minderjährige Dritt-, der minderjährige Viert- und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sowie die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation – auch mangels besonderer Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – vorwiegend in türkischer und/oder nordkurdischer Sprache.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin sind strafunmündig.

Zur Lage in der Türkei:

Sicherheitslage

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, Sitzung 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, Sitzung 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, Sitzung 5).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, Sitzung 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, Sitzung 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, Sitzung 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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