RS Vfgh 2024/6/11 E3904/2023 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2024
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §34, §57
Genfer Flüchtlingskonvention Art1 Abschnitt A Z2
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend eine Familie von türkischen (kurdischen) Staatsangehörigen mit minderjährigen Kindern; mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit einer drohenden Strafverfolgung

Rechtssatz

Seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sei, begründet das BVwG mit einer 2004 erfolgten, einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit. Zur Frage der Achtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze und Beschuldigtenrechte durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden hält das BVwG lediglich fest, dass "objektiv betrachtet […] keinesfalls jeglichem Verwaltungs- oder Justizhandeln türkischer Hoheitsträger von vornherein die Rechtskonformität abgesprochen werden" könne. Weder aktuelle Länderinformationen noch die persönlichen Erfahrungen des erkennenden Richters ließen den Schluss zu, dass in der Türkei eine Scheinjustiz bestehe, sodass der Beschwerdeführer "– sollte es überhaupt zu einer Anklage kommen – im Zuge eines Strafverfahrens die Gelegenheit haben [werde], seinen Rechtsstandpunkt gegenüber einem türkischen Gericht zu verteidigen." Hinweise auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Fluchtgeschichte und eine länger zurückliegende Verurteilung entbinden das BVwG jedoch nicht davon, den Tatvorwürfen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nachzugehen und sich mit der aktuellen Verfolgungsgefahr auf Grund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten auseinandersetzen. Dies erfordert, die konkreten Tatvorwürfe festzustellen.

Entgegen der Auffassung des BVwG lässt sich die Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein in rechtsstaatlicher Hinsicht unbedenkliches Verfahren geführt werde, nicht mit Hinweis auf die festgestellten Länderberichte begründen. Diese Annahme steht vielmehr in offenem Widerspruch zu den Berichten. Den Länderberichten ist zu entnehmen – worauf auch der VwGH bereits ausdrücklich hingewiesen hat – dass "massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei" bestehen, mit denen sich das BVwG vor dem Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls hätte auseinandersetzen müssen.

Entscheidungstexte

  • E3904/2023 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2024 E3904/2023 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, fair trial, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3904.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten