RS Vfgh 2024/6/11 E3551/2023 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §34
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend eine Familie syrischer Staatsangehöriger mit minderjährigen Kindern; mangelnde Auseinandersetzung mit Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen

Rechtssatz

Nach den, vom BVwG nicht zitierten, UNHCR-Erwägungen vom März 2021 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, besteht für "Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situation", wie etwa "a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von 'Ehrendelikten' überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; b) -c) […]; d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen" ein besonderes Risikoprofil. Angehörige dieser Personengruppen benötigten nach Auffassung des UNHCR "wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz", was auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Falles individuell geprüft werden müsse (ähnlich auch EASO-Leitfaden zu Syrien, November 2021).

Das BVwG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein spezifisches Risikoprofil aufweise und nicht Gefahr laufe, auf Grund ihrer Stellung als Frau verfolgt zu werden. Das BVwG prüft eine Verfolgung der Beschwerdeführerin, ohne zu berücksichtigen, dass nach den UNHCR-Erwägungen für sie als geschiedene und alleinerziehende Frau ohne formale Ausbildung und als Opfer von häuslicher Gewalt, mehrere risikoerhöhende Umstände gegeben sind und damit auch ein besonderes Risikoprofil besteht. Damit verkennt das BVwG die individuelle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer (minderjährigen) Kinder grob und unterlässt es, neben der Frage der Stellung der Beschwerdeführerin als Frau die darüberhinausgehende Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin einem nach den Länderberichten spezifischen Risikoprofil unterliegt, zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • E3551/2023 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2024 E3551/2023 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3551.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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