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L70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)Norm
B-VG Art11, Art18, Art108, Art109, Art118, Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien; klare Festlegung der Anforderungen an die Fertigungsklausel in den angefochtenen Bestimmungen; Auslegung der – hinreichend bestimmten – Regelungen für die Fertigungsklausel gewährleistet widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen VollzugsbereichRechtssatz
Der Antrag des VGW auf Aufhebung des §46 Abs4, §46 Abs6 und §47 Abs6 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) idF ABl 14/2023 wird abgewiesen.Der Antrag des VGW auf Aufhebung des §46 Abs4, §46 Abs6 und §47 Abs6 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) in der Fassung ABl 14/2023 wird abgewiesen.
Das VGW hegt im Hinblick auf Art18 B?VG Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen die Anforderungen an eine Fertigungsklausel nicht so ausreichend klar festlegen würden, dass ein Bescheid entweder der Gemeindebehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden könne.
Nach stRsp des VwGH zählt die Bezeichnung der Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen. Zudem ergibt sich nach der Rsp des VwGH der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Norm. Der VfGH folgt grundsätzlich dieser Auffassung.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere §46 Abs6 iVm §47 Abs6 GOM einer Auslegung zugänglich, die hinreichend bestimmt vorgibt, wie Geschäftsstücke des Magistrates der Stadt Wien von dazu berechtigten Bediensteten zu fertigen sind, und ermöglichen – wie auch der im Anlassverfahren vor dem VGW angefochtene Bescheid zeigt – eine widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen Vollzugsbereich.Vor diesem Hintergrund sind insbesondere §46 Abs6 in Verbindung mit §47 Abs6 GOM einer Auslegung zugänglich, die hinreichend bestimmt vorgibt, wie Geschäftsstücke des Magistrates der Stadt Wien von dazu berechtigten Bediensteten zu fertigen sind, und ermöglichen – wie auch der im Anlassverfahren vor dem VGW angefochtene Bescheid zeigt – eine widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen Vollzugsbereich.
Keine Bedenken gegen §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM:
Die Bestimmung des §18 Abs4 AVG sieht vor, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. §18 Abs4 AVG trifft keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fertigungsklausel. Die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM enthalten konkrete Vorgaben darüber, wie Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wien bzw in Angelegenheiten der Bundes- oder der Landesvollziehung zu unterfertigen sind. Sie weichen somit nicht von §18 Abs4 AVG ab.
Daher gehen auch die kompetenzrechtlichen Bedenken des VGW im Hinblick auf die (behauptete) Zuständigkeit des Materiengesetzgebers bzw im Hinblick auf Art11 Abs2 B?VG ins Leere.
Vor dem Hintergrund der in der Bundesverfassung angelegten Doppelfunktion des Magistrates der Stadt Wien als Gemeinde- und als (organisatorisches) Landesorgan verfangen auch die vom VGW vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Art118 Abs2 B?VG nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Bescheid Unterschrift, Auslegung, Bescheid Zurechnung, Gemeindevollziehungsorgane, Magistrat, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V32.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024