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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend das Inkrafttreten des Erbrechts-ÄnderungsG 2015Rechtssatz
Der VfGH hat bereits mit Erkenntnis VfSlg 20.269/2018 ausgesprochen, dass keine Bedenken im Hinblick auf den "rückwirkenden Charakter" der Bestimmung des §1503 Abs7 Z1 und Z2 iVm §725 ABGB im Lichte des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes bestehen. Eine letztwillig verfügte Begünstigung begründet nach Auffassung des VfGH in einem Fall, in dem der Gesetzgeber vor dem Tod des Erblassers die Begünstigung einer Person im Testament beseitigt, kein durch den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz geschütztes Vertrauen des testamentarisch Begünstigten. Darüber hinaus wurde das ErbRÄG 2015 bereits am 30.07.2015 kundgemacht; die damit geänderten Bestimmungen des §725 iVm §1305 Abs7 Z1 und 2 ABGB in Bezug auf bestimmte letztwillige Verfügungen traten nach einer vergleichsweise langen Legisvakanz am 01.1.2017 in Kraft. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte, entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen vorzunehmen.Der VfGH hat bereits mit Erkenntnis VfSlg 20.269/2018 ausgesprochen, dass keine Bedenken im Hinblick auf den "rückwirkenden Charakter" der Bestimmung des §1503 Abs7 Z1 und Z2 in Verbindung mit §725 ABGB im Lichte des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes bestehen. Eine letztwillig verfügte Begünstigung begründet nach Auffassung des VfGH in einem Fall, in dem der Gesetzgeber vor dem Tod des Erblassers die Begünstigung einer Person im Testament beseitigt, kein durch den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz geschütztes Vertrauen des testamentarisch Begünstigten. Darüber hinaus wurde das ErbRÄG 2015 bereits am 30.07.2015 kundgemacht; die damit geänderten Bestimmungen des §725 in Verbindung mit §1305 Abs7 Z1 und 2 ABGB in Bezug auf bestimmte letztwillige Verfügungen traten nach einer vergleichsweise langen Legisvakanz am 01.1.2017 in Kraft. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte, entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Erbrecht, Rückwirkung, VfGH / Parteiantrag, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G94.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024