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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc , Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines selbst verfassten Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Separationskurators mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Zurückweisung des (neuerlichen) Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Änderung der Sach- oder RechtslageRechtssatz
Der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Partei- und Individualantrages" auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Separationskurators wurde mit B v 06.06.2024 abgewiesen.
Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG besteht aber Anwaltszwang, weshalb es dem (Partei-)Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages und dem Hinweis, den Parteiantrag innerhalb von zwei Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, nicht in Betracht.
Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. zur Stellung eines (Individual-)Antrages gemäß B?VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Separationskurators und 2. im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses vom 06.06.2024 entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicata, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G100.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024