Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines – zu weit gefassten – Parteiantrags auf Aufhebung mehrerer Bestimmungen des UGB betreffend die Offenlegungspflicht mangels Darlegung des Widerspruchs zwischen den Rechtsvorschriften und den jeweiligen NormenRechtssatz
Soweit die antragstellenden Parteien in ihrem Hauptantrag ohne nähere Bezeichnung der Fundstellen pauschal "das gesamte System der §§277 bis 283 UGB" anfechten, ist dieser Antrag im Lichte des Ausgangsverfahrens, in dem offensichtlich nur §277 Abs1 und §283 Abs3 UGB angewandt wurden, zu weit gefasst, weil nicht sämtliche Bestimmungen in einem offenkundigen Zusammenhang stehen.
Im Übrigen haben die antragstellenden Parteien nicht im Einzelnen und mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt, zu welcher Rechtsvorschrift die jeweils im Hauptantrag und Eventualantrag zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmungen im Widerspruch stehen sollen. Die antragstellenden Parteien führen in ihrem Antrag zwar aus, dass sie verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der "unbegrenzten öffentlichen Zugänglichmachung von Firmenbilanzen" gemäß §277 Abs6 UGB und der "unbegrenzten Kumulationsmöglichkeit" von Zwangsstrafen nach §283 UGB hätten. Für den VfGH ergibt sich aus dem Antrag nicht, zu welchen Rechtsvorschriften welche der angefochtenen Normen in Widerspruch stehen sollen. Soweit die antragstellenden Parteien zur Begründung ihres Vorbringens Entscheidungen des EGMR, des EuGH und des VfGH selbst in ihrem Antrag wörtlich wiedergeben, ist es nicht Aufgabe des VfGH, für den vorliegenden Fall passende, von diesen Gerichten angewendete Rechtsvorschriften für die antragstellenden Parteien herauszufiltern und dem Verfahren zugrunde zu legen.
(Vgl G135/2024, B v 16.09.2024).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Offenlegungspflicht, Handelsrecht, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G90.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024