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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend den Beitrag des Staates zu den Kosten der Verteidigung im Falle eines Freispruchs; Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verfassungsrechtlich nicht gebotenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit (des §393 Abs1 StPO idF BGBl I 148/2020 und des §393a StPO idF BGBl I 152/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auch bei vollständigem Freispruch von der Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet (VfSlg 20.156/2017). Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten mit partiellem Freispruch erledigt wird.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit (des §393 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2020, und des §393a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2022,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auch bei vollständigem Freispruch von der Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet (VfSlg 20.156/2017). Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten mit partiellem Freispruch erledigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Kosten, Verteidigung, Zusammentreffen strafbarer HandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G86.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024