RS Vwgh 2024/8/28 Ra 2023/11/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0168 E 28.08.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0181 E 14. September 2001 RS 5 (hier: betreffend Beauftragung eines Steuerberaters)

Stammrechtssatz

Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110167.L02

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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