Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0181 E 14. September 2001 RS 5 (hier: betreffend Beauftragung eines Steuerberaters)Stammrechtssatz
Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110167.L02Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024