RS Vwgh 2024/8/28 Ra 2023/11/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §29 Abs1
LSD-BG 2016 §29 Abs2
LSD-BG 2016 §29 Abs3
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0168 E 28.08.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0041 E 15. Juni 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass § 29 Abs. 3 LSD-BG 2016 keinen Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG normiert. Denn sowohl Abs. 2 als auch Abs. 3 des § 29 LSD-BG 2016 setzen voraus, dass der in dessen Abs. 1 umschriebene Straftatbestand nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Abs. 2, entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Abs. 3, bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 3, LSD-BG 2016 keinen Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG normiert. Denn sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 29, LSD-BG 2016 setzen voraus, dass der in dessen Absatz eins, umschriebene Straftatbestand nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 2,, entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 3,, bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110167.L01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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