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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LSD-BG 2016 §29 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0041 E 15. Juni 2022 RS 1Stammrechtssatz
Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass § 29 Abs. 3 LSD-BG 2016 keinen Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG normiert. Denn sowohl Abs. 2 als auch Abs. 3 des § 29 LSD-BG 2016 setzen voraus, dass der in dessen Abs. 1 umschriebene Straftatbestand nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Abs. 2, entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Abs. 3, bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 3, LSD-BG 2016 keinen Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG normiert. Denn sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 29, LSD-BG 2016 setzen voraus, dass der in dessen Absatz eins, umschriebene Straftatbestand nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 2,, entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 3,, bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110167.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024