RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2022/21/0031

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §25 Abs2
NAG 2005 §28 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG - wenn also in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG nicht vorliegen - die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In solchen Konstellationen ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den genannten Ansprüchen nicht berechtigt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach § 28 Abs. 1 NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Betroffene über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Auch in einem solchen Fall hat die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067). Das VwG hätte ausgehend von der Ansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, nur die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - wenn also in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG nicht vorliegen - die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In solchen Konstellationen ist das VwG vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den genannten Ansprüchen nicht berechtigt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Betroffene über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Auch in einem solchen Fall hat die Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067). Das VwG hätte ausgehend von der Ansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, nur die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210031.L01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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