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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
In dem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis (hier nach § 11 Abs. 2 IntG) noch während des Beschwerdeverfahrens nachträglich erbracht wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der möglichen verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0020).In dem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis (hier nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG) noch während des Beschwerdeverfahrens nachträglich erbracht wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der möglichen verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz eins, IntG - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0020).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210163.L04Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024