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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das Verständnis von § 52 Abs. 4 FPG, wonach bei der Frage des Vorliegens eines Erteilungshindernisses auf den Zeitpunkt der Verständigung des BFA durch die Niederlassungsbehörde und auf deren damaligen Ermittlungsstand abzustellen sei, findet im Wortlaut dieser Bestimmung - die diesbezüglichen Materialien zum FNG (RV 1803 BlgNR 24. GP 65) und zur Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 3 FPG idF des FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR 24. GP 33) enthalten dazu keine Erläuterungen - keine Deckung. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich eine inhaltliche Einschränkung für das BFA (bzw. das VwG) dahin, dass nur Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 oder 2 NAG herangezogen werden dürfen, die schon im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde relevant waren, also schon von der Niederlassungsbehörde als gegeben angesehen und dem Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nach § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz NAG zur Kenntnis gebracht wurden. Das ändert somit nichts daran, dass auch für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG, die wegen fehlender Unterhaltsmittel von der Niederlassungsbehörde initiiert wurde, maßgeblich ist, ob der in Rede stehende Versagungsgrund im Zeitpunkt ihrer Erlassung (noch) vorlag (VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004).Das Verständnis von Paragraph 52, Absatz 4, FPG, wonach bei der Frage des Vorliegens eines Erteilungshindernisses auf den Zeitpunkt der Verständigung des BFA durch die Niederlassungsbehörde und auf deren damaligen Ermittlungsstand abzustellen sei, findet im Wortlaut dieser Bestimmung - die diesbezüglichen Materialien zum FNG Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 65) und zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 33) enthalten dazu keine Erläuterungen - keine Deckung. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich eine inhaltliche Einschränkung für das BFA (bzw. das VwG) dahin, dass nur Versagungsgründe iSd Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG herangezogen werden dürfen, die schon im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde relevant waren, also schon von der Niederlassungsbehörde als gegeben angesehen und dem Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nach Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz NAG zur Kenntnis gebracht wurden. Das ändert somit nichts daran, dass auch für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG, die wegen fehlender Unterhaltsmittel von der Niederlassungsbehörde initiiert wurde, maßgeblich ist, ob der in Rede stehende Versagungsgrund im Zeitpunkt ihrer Erlassung (noch) vorlag (VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210163.L02Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024