RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2021/21/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56
FNG 2014
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4
FrPolG 2005 §62 Abs3 idF 2011/I/038
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Verständnis von § 52 Abs. 4 FPG, wonach bei der Frage des Vorliegens eines Erteilungshindernisses auf den Zeitpunkt der Verständigung des BFA durch die Niederlassungsbehörde und auf deren damaligen Ermittlungsstand abzustellen sei, findet im Wortlaut dieser Bestimmung - die diesbezüglichen Materialien zum FNG (RV 1803 BlgNR 24. GP 65) und zur Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 3 FPG idF des FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR 24. GP 33) enthalten dazu keine Erläuterungen - keine Deckung. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich eine inhaltliche Einschränkung für das BFA (bzw. das VwG) dahin, dass nur Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 oder 2 NAG herangezogen werden dürfen, die schon im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde relevant waren, also schon von der Niederlassungsbehörde als gegeben angesehen und dem Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nach § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz NAG zur Kenntnis gebracht wurden. Das ändert somit nichts daran, dass auch für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG, die wegen fehlender Unterhaltsmittel von der Niederlassungsbehörde initiiert wurde, maßgeblich ist, ob der in Rede stehende Versagungsgrund im Zeitpunkt ihrer Erlassung (noch) vorlag (VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004).Das Verständnis von Paragraph 52, Absatz 4, FPG, wonach bei der Frage des Vorliegens eines Erteilungshindernisses auf den Zeitpunkt der Verständigung des BFA durch die Niederlassungsbehörde und auf deren damaligen Ermittlungsstand abzustellen sei, findet im Wortlaut dieser Bestimmung - die diesbezüglichen Materialien zum FNG Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 65) und zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 33) enthalten dazu keine Erläuterungen - keine Deckung. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich eine inhaltliche Einschränkung für das BFA (bzw. das VwG) dahin, dass nur Versagungsgründe iSd Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG herangezogen werden dürfen, die schon im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde relevant waren, also schon von der Niederlassungsbehörde als gegeben angesehen und dem Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nach Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz NAG zur Kenntnis gebracht wurden. Das ändert somit nichts daran, dass auch für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG, die wegen fehlender Unterhaltsmittel von der Niederlassungsbehörde initiiert wurde, maßgeblich ist, ob der in Rede stehende Versagungsgrund im Zeitpunkt ihrer Erlassung (noch) vorlag (VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210163.L02

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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