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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0274 E 11. März 2021 RS 1 (hier ohne den ersten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des VwG, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279 und VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass eine Behebung des Bescheides, mit dem insbesondere eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war, durch Erkenntnis des VwG mit ex-tunc Wirkung erfolgte; denn die Frage, ob der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung aus damaliger Sicht - in die die spätere Behebung der Rückkehrentscheidung nicht einbezogen werden konnte - rechtens war, bleibt davon unberührt.Auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des VwG, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279 und VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass eine Behebung des Bescheides, mit dem insbesondere eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war, durch Erkenntnis des VwG mit ex-tunc Wirkung erfolgte; denn die Frage, ob der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung aus damaliger Sicht - in die die spätere Behebung der Rückkehrentscheidung nicht einbezogen werden konnte - rechtens war, bleibt davon unberührt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210105.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024