RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2022/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
VwRallg
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Es liegt keine Überschreitung der Sache vor, wenn das BFG bei der Entscheidung über die Beschwerde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe nicht nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides prüft, sondern darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Vielmehr hat das BFG zwischenzeitig - seit Erlassung des bekämpften Bescheides - eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und allenfalls auszusprechen, dass der Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum, der auch nach Erlassung des bekämpften Bescheides enden kann, abgewiesen wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L08

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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