RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2022/16/0035

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Wird ein Antrag über die Gewährung von Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, ist Sache des Verfahrens der Abspruch des Finanzamtes über diesen Antrag. Wird der Antrag mit Bescheid - zumindest hinsichtlich bestimmter Zeiträume (ansonsten wäre ja gemäß § 13 FLAG gar kein Bescheid zu erlassen; vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN) - abgewiesen, ist somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe Sache des Beschwerdeverfahrens.Wird ein Antrag über die Gewährung von Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, ist Sache des Verfahrens der Abspruch des Finanzamtes über diesen Antrag. Wird der Antrag mit Bescheid - zumindest hinsichtlich bestimmter Zeiträume (ansonsten wäre ja gemäß Paragraph 13, FLAG gar kein Bescheid zu erlassen; vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN) - abgewiesen, ist somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe Sache des Beschwerdeverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L07

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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