RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2022/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §262 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
VwRallg
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Rechtssatz

Hat das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen, gilt dieser Abspruch für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, für den die Antragstellung erfolgte - ab Antragstellung oder (rückwirkend) ab einem früheren Zeitpunkt (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082, mwN) -, bis (jedenfalls) zum Zeitpunkt (dem Monat) der Erlassung dieses (abweisenden) Bescheides. Der Abspruch erstreckt seine Wirkung - in der Art eines Dauerbescheides (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052) - aber auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025; 26.4.2018, Ra 2018/16/0003; 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. erneut VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025, mwN). Wird gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben, ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die zwischenzeitig - seit Erlassung des angefochtenen Bescheides - eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und abzusprechen, dass der Antrag nur für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt, ab dem die Änderung eingetreten ist, abgewiesen wird.Hat das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen, gilt dieser Abspruch für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, für den die Antragstellung erfolgte - ab Antragstellung oder (rückwirkend) ab einem früheren Zeitpunkt vergleiche zu dieser Unterscheidung etwa VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082, mwN) -, bis (jedenfalls) zum Zeitpunkt (dem Monat) der Erlassung dieses (abweisenden) Bescheides. Der Abspruch erstreckt seine Wirkung - in der Art eines Dauerbescheides vergleiche VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052) - aber auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025; 26.4.2018, Ra 2018/16/0003; 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche erneut VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025, mwN). Wird gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben, ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die zwischenzeitig - seit Erlassung des angefochtenen Bescheides - eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und abzusprechen, dass der Antrag nur für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt, ab dem die Änderung eingetreten ist, abgewiesen wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L03

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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