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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116Rechtssatz
Wurden mit einem einzigen Bescheid die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zurückgefordert, waren (mehrere) trennbare und damit gesondert anfechtbare Bescheidsprüche - hinsichtlich der beiden Beihilfen für die jeweiligen Monate - vorhanden. Wurde lediglich gegen die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages Beschwerde erhoben, ist die Rückforderung der Familienbeihilfe in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rückforderung der Familienbeihilfe wurde die im Verfahren über die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages entscheidende Vorfrage, ob in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Familienbeihilfe "gewährt" wurde, bindend entschieden. Aufgrund dieser Bindungswirkung kann die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages nicht mehr mit dem Einwand bekämpft werden, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe rechtswidrig und die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - entgegen der Rückforderungsentscheidung - erfüllt gewesen seien (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0035, mwN, zur Bindungswirkung eines Abgabenbescheides im Haftungsverfahren).Wurden mit einem einzigen Bescheid die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zurückgefordert, waren (mehrere) trennbare und damit gesondert anfechtbare Bescheidsprüche - hinsichtlich der beiden Beihilfen für die jeweiligen Monate - vorhanden. Wurde lediglich gegen die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages Beschwerde erhoben, ist die Rückforderung der Familienbeihilfe in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rückforderung der Familienbeihilfe wurde die im Verfahren über die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages entscheidende Vorfrage, ob in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Familienbeihilfe "gewährt" wurde, bindend entschieden. Aufgrund dieser Bindungswirkung kann die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages nicht mehr mit dem Einwand bekämpft werden, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe rechtswidrig und die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - entgegen der Rückforderungsentscheidung - erfüllt gewesen seien vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0035, mwN, zur Bindungswirkung eines Abgabenbescheides im Haftungsverfahren).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160017.L05Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024