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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs3Rechtssatz
Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe führt automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; 19.12.2013, 2012/16/0047; 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - nachträglich zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des § 33 Abs. 3 EStG "gewährt".Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe führt automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG - der nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt vergleiche VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; 19.12.2013, 2012/16/0047; 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - nachträglich zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, EStG "gewährt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160017.L03Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024