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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207Rechtssatz
Die Koppelung des Kinderabsetzbetrages an die Familienbeihilfe - abgesehen von der im Gesetz explizit vorgesehenen Notwendigkeit der Gewährung von Familienbeihilfe, somit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067, mwN; siehe ebenso VwGH 23.9.2010, 2010/15/0155; vgl. dazu auch VfGH 30.11.2000, B 1340/00, wonach Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe nicht nur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Auszahlungstechnik gleichgeschaltet sind) - kommt nach der Rechtsprechung auch darin zum Ausdruck, dass der Kinderabsetzbetrag - obwohl er im EStG 1988 geregelt ist - ausschließlich nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist und nicht etwa im Wege einer Einkommensteuerveranlagung (vgl. VwGH 27.7.1999, 99/14/0124). Auch die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des Anspruchs auf den Kinderabsetzbetrag ergibt sich aus § 10 Abs. 3 FLAG und nicht etwa aufgrund der Verjährungsbestimmungen des § 207 BAO (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106).Die Koppelung des Kinderabsetzbetrages an die Familienbeihilfe - abgesehen von der im Gesetz explizit vorgesehenen Notwendigkeit der Gewährung von Familienbeihilfe, somit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067, mwN; siehe ebenso VwGH 23.9.2010, 2010/15/0155; vergleiche dazu auch VfGH 30.11.2000, B 1340/00, wonach Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe nicht nur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Auszahlungstechnik gleichgeschaltet sind) - kommt nach der Rechtsprechung auch darin zum Ausdruck, dass der Kinderabsetzbetrag - obwohl er im EStG 1988 geregelt ist - ausschließlich nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist und nicht etwa im Wege einer Einkommensteuerveranlagung vergleiche VwGH 27.7.1999, 99/14/0124). Auch die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des Anspruchs auf den Kinderabsetzbetrag ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 3, FLAG und nicht etwa aufgrund der Verjährungsbestimmungen des Paragraph 207, BAO vergleiche VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160017.L02Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024